Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis habe?

Was passiert wenn ich keinen Energieausweis habe. Lustiges Bild

Wenn der Eigentümer einer Immobilie bei Vermietung oder Verkauf keinen rechtsgültigen Energieausweis vorlegen kann, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit Sinne des § 8 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Ein rechtsgültiger Energieausweis liegt auch dann nicht vor, wenn die Angaben darin nicht vollständig oder fehlerhaft sind. Gleiches gilt, wenn in Immobilienanzeigen (egal ob im Internet oder in Zeitungen) die vorgeschriebenen Pflichtangaben zum Energieausweis nicht veröffentlicht werden.

 

Worauf ist genau zu achten?

Im Einzelnen handelt ordnungswidrig in o.g. Sinne, wer

  • nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
  • einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  • nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,
  • nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
  • die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

Es sollte also nicht nur darauf geachtet werden, dass der Energieausweis rechtzeitig übergeben und veröffentlicht wird, genauso wichtig ist, dass alle Angaben im Energieausweis korrekt erhoben bzw. berechnet wurden!

 

Welche Strafen drohen?

Man liest sehr häufig, dass für o.g. Ordnungswidrigkeiten Bußgelder von bis zu 15.000 € verhängt werden. Uns ist aber bislang kein einziger Fall bekannt, in dem ein Bußgeld in nennenswerter Höhe gezahlt werden musste. Das könnte sich aber bald ändern. Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1.5.2014 wurden die Pflichten zur Übergabe und Veröffentlichung von Energieausweisen deutlich verschärft. Außerdem wird jeder Energieausweis inzwischen bundeszentral beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für eventuelle spätere Stichproben mit einer eigenen Registriernummer erfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Behörden zunehmen wird.

Aber auch von anderer Seite droht Ungemach. Uns sind bereits einige Fälle bekannt, in denen Hauskäufer den (Alt)Eigentümer auf Zahlung von Schadensersatz bzw. auf nachträgliche Minderung des Kaufpreises verklagt haben, weil der Energieausweis unvollständig war bzw. fehlerhafte Angaben enthielt.

Wenn Anbieter von Immobilien bzw. Immobilienmakler beim Inserieren von Angeboten die Pflichtangaben zum Energieausweis vergessen bzw. falsch abkürzen, drohen inzwischen Abmahnungen von Verbraucherschutzzentralen, Wettbewerbern oder einschlägigen Kanzleien (Wie man in Zeitungsinseraten richtig abkürzt, finden Sie hier).

 

Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten

Legt der Immobilieneigentümer keinen gültigen Energieausweis vor bzw. begeht eine der o.g. Ordnungswidrigkeiten, so kann der betroffene Interessent dies auch zur Anzeige bringen. Die Zuständigkeit der Behörden ist leider nicht bundeseinheitlich geregelt. In der Regel ist die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises der richtige Ansprechpartner oder kann Sie ggf. an die zuständige Stelle verweisen.