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Nachrichten zum Energieausweis

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Gesetzlichkeiten

Ist es ein Rechenfehler oder Absicht? Was das geplante GMG für den...

Der lang angekündigt Gesetzesentwurffür das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ist nun für Ende April vorgesehen. Die Eckpunkte des GMG haben bereits für viel Diskussionsstoff gesorgt, doch zum Thema Energieausweis hält sich die Bundesregierung bisher bedeckt. Wird ein möglicher Rechenfehler aus bestehenden Regelungen berücksichtigt? Genau diesen Punkt haben wir bei Energieausweis-Vorschau - EAV genauer analysiert. Kurz gesagt: Die Auswirkungen sind oft gering. Sie können aber bei gut gedämmten Gebäuden mit viel Leerstand deutlich größer werden. Wichtig ist: Wenn man sauber rechnet, könnte es künftig auch möglich sein, mehr Leerstand bei der Erstellung von Energieausweisen zuzulassen. Aktuell liegt die gesetzliche Grenze im Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei 30 % Leerstand. Das führt in der Praxis immer wieder zu Problemen – zum Beispiel bei Gebäuden, die länger nicht vermietet waren.

Wie wird der Leerstand nach GEG berechnet?

Wenn Wohnungen leer stehen, sinkt der Energieverbrauch. Das betrifft neben der Heizung auch das Warmwasser. Damit Werte vergleichbar bleiben, wird ein Zuschlag berechnet – der sogenannte Leerstandszuschlag. Das bedeutet konkret:
Bei 30 % Leerstand wird der gemessene Verbrauch für Warmwasser mit 1,3 multipliziert. 

Wieso ist die Berechnung falsch und was sollte das GMG ändern?

Die Rechnung wirkt auf den ersten Blick plausibel. Ist sie aber nicht. Ein Gebäude mit 30 % Leerstand nutzt nur 70 % der normalerweise notwendigen Energie. Wichtig ist: Es darf nicht einfach „von 100“ gerechnet werden. Man muss „in 100“ zurückrechnen. Also vom tatsächlichen Anteil wieder auf den Gesamtwert hochgehen. Kurz gesagt: Die Bezugsgröße ist aus unserer Sicht nicht korrekt gewählt. Das bedeutet konkret:
  • Falscher Ansatz:
    Verbrauch × 1,3
  • Richtiger Ansatz:
    Verbrauch ÷ 0,7

Rechenbeispiel - wie groß ist der Fehler?

Ein Beispiel:
Ein Gebäude verbraucht 7.000 kWh Warmwasser bei 30 % Leerstand.
  • Aktuelle Methode:
    7.000 × 0,3 = 2.100 kWh Zuschlag
  • Korrekte Berechnung:
    7.000 ÷ 0,7 - 7.000 = 3.000 kWh Zuschlag
Die Differenz: 900 kWh Die gute Nachricht: In vielen Energieausweisen fällt das im Endergebnis kaum auf.
Die schlechte Nachricht: Die Berechnung bleibt aus unserer Sicht ungenau und nicht ganz nachvollziehbar. Der Effekt steigt mit größeren Leerstandsfaktoren.

Ausweise nach GMG könnten schlechter ausfallen

Der Unterschied wirkt klein. Seine Wirkung kann größer sein. Das bedeutet konkret:
  • Energiekennwerte werden leicht verzerrt
  • Die errechnete Energieeffizienzklasse kann sich hierdurch verändern
  • Gebäude mit Leerstand lassen sich schlechter mit voll genutzten Gebäuden vergleichen
Wichtig ist: Eine Korrektur führt zu höheren und damit schlechteren Kennwerten im Energieausweis. Der Verbrauch wird realistischer dargestellt. Besonders relevant ist das bei gut gedämmten Gebäuden. Hier macht Warmwasser oft einen großen Anteil aus – teilweise bis zu 50 %. Ein Beispiel:
Wenn bei einem gut gedämmten Gebäude zusätzlich hoher Leerstand vorliegt, etwa 30 % oder sogar 50 %, wird der Unterschied deutlich größer. Die Vergleichbarkeit zu ähnlichen Gebäuden ohne Leerstand geht verloren. Kurz gesagt: Je besser das Gebäude und je höher der Leerstand, desto stärker wirkt sich der mögliche Fehler aus.

Unser Fazit: Korrekte Leerstandsberechnung im GMG wünschenswert

Eine korrekte Berechnung des Leerstandszuschlags sollte unserer Meinung nach problemlos im Zuge des GMGs umgesetzt werden können. Eventuell wäre es sogar möglich, dass dadurch die Grenze für den maximal zulässigen Leerstand (aktuell 30%) ansteigt und mehr Gebäude einen verbrauchsbasierten Energieausweis erhalten können.
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Energieausweis, Energieausweis Vorschau

Auto­matisierte Plausibilitäts­prüfung im Online­formular beim...

Sind logische Verknüpfungen im Onlineformular zur Bestellung eines Energieausweises ausreichende Plausibilitätsprüfungen?

Was bedeutet „Plausibilität“ beim Energieausweis?

Die Plausibilität beschreibt, ob die im Energieausweis angegebenen Werte realistisch und nachvollziehbar sind. Dabei wird geprüft, ob die berechneten oder angegebenen Energiekennwerte mit den tatsächlichen Gegebenheiten eines Gebäudes übereinstimmen. Unplausible Angaben können entstehen durch:
  • fehlerhafte Dateneingaben

  • unvollständige Gebäudedaten

  • falsche Annahmen bei der Berechnung

  • veraltete oder ungenaue Verbrauchsdaten

Sind automatische Plausibilitätsprüfungen ausreichend?

Eine häufige Frage ist, ob logische Verknüpfungen in Onlineformularen ausreichen, um die Plausibilität von Angaben sicherzustellen. Tatsächlich lassen sich über solche Mechanismen viele Eingabefehler erkennen oder zumindest eingrenzen. Man kann mit allerlei logischen Prüfungen versuchen, Verbrauchswerte oder Gebäudedaten auf Stimmigkeit zu kontrollieren. Doch eines ist klar: Diese automatisierten Tests ersetzen nicht die fachliche Prüfung durch einen Energieberater. In der Praxis zeigt sich zudem, dass ein direkter Kontakt zum Kunden – etwa per E-Mail – oft schneller und zuverlässiger zur Klärung beiträgt als komplexe, automatisierte Prüfmechanismen.

Unsere Erfahrung mit Online-Verbrauchsausweisen

Es kommt immer wieder der Vorwurf auf, dass bei Online-Verbrauchsausweisen keine ausreichenden Plausibilitätsprüfungen durchgeführt werden. Wir haben selbst verschiedene Ansätze mit automatisierten Prüfmechanismen getestet. Unser Fazit:
Diese Verfahren konnten uns letztlich nicht davon entlasten, jeden einzelnen Energieausweis manuell zu prüfen. Deshalb haben wir bewusst weitestgehend auf automatisierte Prüfungen verzichtet und setzen stattdessen auf:
  • individuelle Sichtprüfung durch Fachpersonal

  • direkten Austausch mit dem Kunden bei Unklarheiten

  • nachvollziehbare und realistische Bewertung der Daten

Wenn Angaben nicht eindeutig oder „nicht astrein“ sind, suchen wir lieber sofort den Kontakt. Das hat sich in der Praxis bewährt – und sorgt ganz nebenbei auch für mehr Verständnis bei den Beteiligten für das gesamte Verfahren rund um den Energieausweis.

Praxisbeispiel: Wenn Zahlen nicht zusammenpassen

Im Alltag begegnen uns immer wieder interessante Fälle. Ein besonders anschauliches Beispiel: Ein Kunde versuchte, aus scheinbar zusammengetragenen Daten einen Verbrauchsausweis erstellen zu lassen. Beim Blick auf die Angaben fiel sofort auf:
  • Der Energieverbrauch für das laufende Jahr wurde bereits vollständig „prognostiziert“

  • Dabei wurde schlicht der Wert des Vorjahres übernommen

  • Im ersten angegebenen Jahr lag der Verbrauch jedoch plötzlich bei nur etwa einem Drittel dieses Wertes

Das Ergebnis: ein auf den ersten Blick hervorragender Kennwert von unter 100 kWh/m²a. Auf Rückfrage stellte sich jedoch heraus:
  • Das Gebäude wurde erst 2006 erworben

  • Es lagen keine historischen Verbrauchsdaten vor

  • Im ersten Jahr stand das Haus nahezu leer

Unter diesen Umständen war es nicht möglich, einen seriösen Verbrauchsausweis zu erstellen. Die Bitte, aus den vorhandenen Daten dennoch einen Ausweis „abzuleiten“, mussten wir daher ablehnen.

Unser Anspruch: Verlässliche Energieausweise

Über unser Portal www.energieausweis-vorschau.de legen wir großen Wert auf die Qualität und Nachvollziehbarkeit unserer Energieausweise. Jede Erstellung erfolgt mit besonderem Fokus auf Plausibilität, um Ihnen ein verlässliches und rechtssicheres Dokument zu bieten.

Fazit

Die Plausibilität eines Energieausweises ist entscheidend für dessen Aussagekraft. Automatische Prüfmechanismen können unterstützen – ersetzen jedoch nicht die fachliche Bewertung. Erst die Kombination aus technischer Prüfung und menschlicher Expertise sorgt für verlässliche Ergebnisse. Oder anders gesagt: Ein kurzer Austausch mit dem Kunden ist oft mehr wert als jede noch so ausgeklügelte Logik.
Bleiben Sie informiert – wir halten Sie über aktuelle Entwicklungen rund um Energieausweise auf dem Laufenden.
Von:Ralf Gründling
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Energieausweis, Energieausweis Vorschau

Neuer Energiea­usweis ab Mai 2026: Was das GMG für Immobilien bedeutet

Mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) steht ab Mai 2026 eine umfassende Reform des Energieausweises bevor. Ziel ist die Umsetzung der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht. Die Änderungen betreffen nicht nur die Darstellung der Energieeffizienz, sondern auch die Vergleichbarkeit bestehender und neuer Energieausweise. Wenn die Regierung die EU-Richtlinie umsetzen wird, bedeutet dies folgendes:

Neue Energieeffizienzskala ersetzt bisherige Klassen

Die bisherige Skala von A+ bis H wird überarbeitet. Besonders relevant:
  • Die Energieeffizienzklasse H entfällt vollständig.
  • Grenzwerte der übrigen Klassen werden neu definiert.
Dadurch kann sich die Energieeffizienzklasse vieler Gebäude ändern – selbst wenn sich am Gebäude selbst nichts verändert hat.

Auswirkungen auf Immobilienanzeigen

In Immobilieninseraten muss weiterhin die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Da künftig zwei unterschiedliche Skalen existieren (GEG-Alt und GMG-Neu), wird zur besseren Einordnung voraussichtlich auch die rechtliche Grundlage des Energieausweises angegeben werden müssen. Das schafft Transparenz und verhindert Missverständnisse bei der Bewertung eines Gebäudes.

Gültigkeit bestehender Energieausweise

Energieausweise nach aktuellem GEG bleiben zehn Jahre gültig. Damit sie mit der neuen GMG-Skala vergleichbar bleiben, wird der Primärenergieverbrauch vermutlich auf die neue Skala umgerechnet. Alternativ könnte die Pflicht entstehen, die zugrunde liegende Rechtsbasis (GEG oder GMG) im Inserat klar zu benennen.

GMG-ready: Unterstützung für Eigentümer und Makler

Energieausweis-Vorschau.de bietet bereits jetzt eine Vorschau auf die künftige GMG-Skala sowie einen Umrechnungsservice an.
  • Als geprüfter Anhang zum Energieausweis
  • Direkt im Bestellprozess kostenlos hinzubuchbar
  • Nach Inkrafttreten des GMG: geplanter kostenfreier Umrechnungsservice für bestehende Ausweise
mehr dazu
Von:Ralf Gründling
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Gesetzlichkeiten

Neuer Energie­aus­weis ab Mai? Was bringt das GMG?

Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD soll bis Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Ob und wie weit der Energieausweis davon betroffen sein wird, ist mangels eines Gesetzesentwurfs bisher nicht absehbar.

EPBD - der aktuelle Stand und Zeitplan


Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) wurde im April 2024 auf EU-Ebene verabschiedet mit dem Ziel, den Gebäudebestand in der EU bis 2050 klimaneutral zu machen. Die Umsetzung der Direktive in nationales Recht der Mitgliedsstaaten soll bis Mai 2026 erfolgen.

Seither ist wenig geschehen. Die Bundesregierung  hat sich in Ihrem Koalitionsvertrag verständigt, "Spielräume bei der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) [auszuschöpfen]“ und sich „für eine Verlängerung der Umsetzungsfristen“ einzusetzen. 

Ein Koalitionsausschuss im Dezember 2025 hat bisher nur einen Zeitplan für das geplante „Gebäudemodernisierungsgesetz“ vorgestellt, das das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen soll. Nach diesem sollen sich die Fraktionen bis Ende Januar auf Eckpunkte der Gesetzesänderung verständigen  und das Kabinett anschließend bis Ende Februar ein entsprechender Gesetzesentwurf vorlegen.

Werden alte Energieausweise ungültig?


Verbindliche Aussagen sind bisher nicht möglich, aber ausgehend von den bisherigen Gesetzesnovellen seit denen wir am Markt sind – der EnEV2009, der EnEV 2014 und dem GEG 2021 – werden alte Energieausweise nach wie vor zulässig bleiben (idR bis Ablauf der Gültigkeitsdauer von 10 Jahren). Lediglich neue Ausweise müssen dann auf Grundlage des Gebäudemodernisierungsgesetzes ausgestellt werden.

In der Vergangenheit kam es immer kurz vor dem jeweiligen Stichtag zu einem deutlichen  Anstieg bei der Nachfrage nach „alten“ Energieausweisen. Ein Grund dafür könnte sein, dass die alten Energieausweise mit weniger strengen Ansprüchen an die Energieeffizienz einen besseren optischen Eindruck erweckten.

Was ist zu erwarten?

Konkrete Forderungen der EPBD im Hinblick auf den Energieausweis sind u.a. 
  • Änderung der Energieeffizienzklassen (Wegfall der Energieeffizienzklasse H)
  • Einführung eines nationalen digitalen Gebäuderegisters mit dem Energieausweis
  • Berücksichtigung der Lebenszyklusemissionen für Neubauten
  • Energieberatungsangebote für Objekte mit einer Energieeffizienzklasse schlechter als „C“
Was sich darüber hinaus ändern könnte, ist erst absehbar, wenn mindestens ein Gesetzesentwurf vorliegt. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten.
Weiterführende Quellen
Der Gesetzestext der EPBD - 
https://energy.ec.europa.eu/topics/energy-efficiency/energy-performance-buildings/energy-performance-buildings-directive_en Gutachten zum GEG und der EPBD im Auftrag der Bundesstelle für Energieeffizienz - 
https://www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Effizienzpolitik/gutachten_zum_GEG_und_zur_EPBD.html
Von:R. Gründling
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Energieausweis Vorschau

Energie­aus­weis-Vor­schau.de im neuen Design

In den kommenden Tagen wird unsere Website nach und nach auf ein neues, moderneres Webdesign umgestellt. An der Funktionalität für Sie ändert sich nichts.

Sehr geehrte Energieausweis-Kunden,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Webseite nach all den Jahren ein neues Design erhält! Das Redesign ist moderner und responsiver, ohne Abstriche bei der Funktionalität zu machen. All unsere gewohnten Angebote stehen Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Wir hoffen, dass Ihnen das neue Design gefällt. Eine Vorschau, wie die Webseite in Zukunft aussehen wird, sehen Sie hier:

Von:M. Daubitz
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Energieausweis

Energieausweis ver­längern oder er­neu­ern - Was ist möglich

Seit Mai 2014 besteht die Pflicht zum Energieausweis für Gebäude. Zehn Jahre später laufen viele dieser Ausweise aus. Doch was tun, wenn der Energieausweis abläuft – verlängern oder erneuern?

Kann man den Energieausweis verlängern?

Eine direkte Verlängerung ist nicht möglich, denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) muss der Energieausweis neu ausgestellt werden. Die gute Nachricht: Viele Daten aus dem alten Dokument können übernommen werden. Dadurch sparen Eigentümer Zeit und Aufwand. Auf Grundlage des alten Energieausweises wird ein neuer Energieausweis mit frischer Registriernummer erstellt. Dabei werden alle aktuellen Verbrauchswerte und geänderten Angaben angepasst – fertig ist der neue Energieausweis mit 10 Jahren Gültigkeit.

Energieausweis verlängern für Bestandskunden

Wir informieren unsere Kunden automatisch, wenn ihr alter Energieausweis abläuft. Über einen individuellen Link gelangen Sie direkt zum Formular mit Ihren bisherigen Angaben. Dort müssen Sie nur aktuelle Verbrauchsdaten und Änderungen eintragen.
Nach Prüfung und Freigabe erstellen wir Ihren neuen Energieausweis – schnell, rechtssicher und bequem.

Energieausweisverlängerung für Neukunden

Auch wenn Ihr alter Energieausweis nicht von uns stammt, können Sie ihn über uns verlängern lassen.
Senden Sie uns einfach Ihren bisherigen Energieausweis (PDF) per E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de Wir übertragen die Daten in unser Formular, Sie ergänzen nur die neuen Verbrauchswerte – und schon erhalten Sie Ihren neuen Energieausweis ohne Aufpreis.

Unser Service im Überblick

  • Verlängerung durch Neuausstellung gemäß GEG 2024

  • Datenübernahme aus dem alten Energieausweis

  • Neue Verbrauchswerte und Angaben werden aktualisiert

  • 10 Jahre Gültigkeit

  • Für Bestands- und Neukunden

  • Auf Wunsch Rückruf durch Energieberater


Tipp: Sanierungspflichten prüfen

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich zu geplanten oder verpflichtenden Sanierungsmaßnahmen beraten. Im Bestellformular können Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf unseres Energieberaters anfordern.

Jetzt Energieausweis verlängern

Ihr Energieausweis läuft bald ab? Dann handeln Sie jetzt: Energieausweis verlängern oder E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de
Von:Ralf Gründling
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Gesetzlichkeiten

Gebäude­energie­gesetz (GEG) von 2024 bedeutet für den...

Neue Richtlinie für Energieausweise: Die im Rahmen des Heizungsaustauschs viel diskutierte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde am 16.10.2023 verabschiedet und tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

So erkennen Sie, dass Ihr Energieausweis nach der aktuellsten Verordnung ausgestellt ist.

Nach welcher Richtlinie Ihr Energieausweis ausgestellt wurde, sehen Sie direkt auf der ersten Seite Ihres Energieausweises. Für Ausweise, die ab 2024 ausgestellt werden, sollte dort das Datum vom 16.10.2023 vermerkt sein - der Termin an dem die Gesetzesnovelle im Bundestag verabschiedet wurde. Die zur Jahresmitte stark umstrittene Novellierung des GEG ("Heizungsgesetz") richtet sich vor allem an Neubauten. Diese müssen in Zukunft einen Deckungsanteil erneuerbarer Energien von min. 65% nachweisen.  Diese Pflicht betrifft keine Wärmepumpen oder Fernwärmenetze. Diese Angaben werden bei bedarfsbasierten Energieausweisen künftig in einem neuen Feld auf Seite 2 unten links festgehalten.

GEG 2024: Keine Änderungen bei verbrauchsbasierten Energieausweisen

Für die Ausstellung verbrauchsbasierter Energieausweise ändert sich mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zum 01.01.2024 nichts. Lediglich bei bedarfsbasierten Energieausweisen (für Wohn- und Nichtwohngebäude) gibt es Änderungen. Alle bedarfsbasierten Energieausweise, die ab dem 01.01.2024 von uns ausgestellt werden, werden diese Änderung bereits berücksichtigen Ungeachtet der neuen gesetzlichen Grundlage, sind vor dem 1.1.2024 ausgestellte Energieausweise weiterhin gültig (für 10 Jahre nach der Ausstellung). Das konkrete Datum, bis zu dem Ihr Energieausweis gilt, finden Sie auf der ersten Seite des Dokuments links oben vermerkt.
Von:Ralf Gründling
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Energieausweis Vorschau

Sanierungs­bedarf nach aktuel­lem GEG und evtl. erschein­ender...

Um beim Kauf einer Bestandsimmobilie den reellen Wert beurteilen zu können, sind Kenntnisse zu eventuellen Sanierungspflichten notwendig. Neben den Pflichten aus dem aktuellen GEG steht eine neue EU-Gebäuderichtlinie in den Startlöchern, die eventuell nicht nur nach dem Kauf Sanierung fordert. Fehlende Kenntnisse führen zu Verunsicherung und so könnte eine entsprechende Information im Energieausweis potentiellen Käufern und auch Banken mehr Transparenz und Sicherheit geben.  Wir bieten daher eine Zusatzseite zum Energieausweis, die Klarheit schafft. Sie erhalten von uns eine Bestätigung, dass Ihr Gebäude keinem Sanierungszwang unterliegt als kostenlose Zugabe. Andernfalls benennen wir die Maßnahmen, die durchgeführt bzw. welches Energieeffizienzniveau erreicht werden müsste.

Derzeitige GEG-Sanierungspflichen ausschließen lassen

Wer für das Wohngebäude versichern kann:
  • keinen mehr als 29 Jahre alten Standard- oder Konstanttemperatur Heizkessel zu betreiben
  • die Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt,
  • und das Dachgeschosses oder die obersten Geschossdecke gedämmt zu haben,
erhält in einer PDF-Zusammenfassung zum Energieausweis bestätigt, dass nach aktuell geltendem GEG keine Sanierungspflicht nach Erwerb der Immobilie besteht. Diese Zusammenfassung enthält auch gleich alle Pflichtangaben, die in Immobilienanzeigen notwendig sind.  Weitere Informationenen oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck

Geplante EU Sanierungspflichten ausschließen lassen

Wenn das Objekt eine - je nach Gebäudekategorie unterschiedlich berechnete - gute Energieeffizienzklassen erreicht, können Sie sich bestätigen lassen, auch in Zukunft keine diesbezüglichen Sanierungspflichten zu haben. Im Zuge der viel diskutierten EU-Gebäuderichtlinie wurde der Anspruch geäußert, das die schlechtesten 40% des deutschen Gebäudebestands energetisch saniert werden müssen. Auch wenn die tatsächliche Gesetzgebung noch weit entfernt ist, berücksichtigen wir diesen ehrgeizigen Anspruch schon heute. Der EU-Beschluss sieht vor, dass alle Wohngebäude
  • ab 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E und
  • ab 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen müssen
In unserer Zusammenfassung werten wir unseren eigenen Datenbestand aus, um abzuschätzen, ob Ihr Gebäude unter diesen Sanierungszwang fallen würde oder nicht. Effiziente Gebäude können sich somit bescheinigen lassen, dass auch perspektivisch keine zusätzliche Sanierungsschuld besteht und keine ungeplanten Kosten anfallen sollten. Weitere Information oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck

Banken fordern Transparenz bei Immobilienkrediten

Wenn ein Käufer den Erwerb über einen Kredit finanzieren möchte, fordert die Bank mitlerweile zum Teil auch Auskunft über Modernisierungslasten, die mit der Immobilie verbunden sind. Ein Dokument, das darlegt, dass mittelfristig keine energetischen Sanierungen notwendig sind, hilft Ihrem Käufer bei seinen Finanzierungsgesprächen. Weitere Informationen oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck
Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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Energieausweis Vorschau

Sanierungs­stau kann zur Kosten­falle werden - Käufern mit...

Auf neue Eigentümer kommen beim Kauf von Bestandsgebäuden durchaus Pflichten zur energetischen Sanierung zu, sei es nach bereits gültigem GEG oder nach der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen EU-Gebäuderichtlinie. Die damit verbundenen potentiellen Kosten können Kaufinteressenten verunsichern und damit eventuell unbegründet das Interesse verlieren lassen. Eine einfache Modernisierungsberatung gibt Käufer und Verkäufer dabei eine klare Kostenkalkulation mit auf den Weg und sorgt so für Transparenz beim Hausverkauf.

Was schreibt das GEG vor? Was fordert die neue EU-Gebäuderichtlinie?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Käufer, innerhalb von 2 Jahren mindestens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
  • Austausch alter Heizkessel (Standard- und Konstanttemperatur) (§72)
  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen (§71)
  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches  (§47)
Diese Vorschriften treffen ausdrücklich den neuen Eigentümer. Zu Beachten: Auch Erben und Schenkungen sind von dieser Pflicht nicht ausgenommen. Gleichzeitig befindet sich mit der EU-Gebäuderichtlinie ein neues Gesetz in den Startlöchern, welche die allgemeinen Standards im Gebäudebestand erneut anheben soll. Noch ist nichts final beschlossen, aber der aktuelle Entwurf könnte eine Sanierungspflicht für 40% des Gebäudebestands bedeuten, die nicht die geforderte Energieeffizienzklasse erreichen.

Welche Kosten sind für den neuen Eigentümer damit verbunden?

Aufwand und Kosten hängen von den ausstehenden Maßnahmen ab und natürlich von Größe und Alter der Immobilie. Wir ermitteln für Sie im Rahmen unserer Modernisierungsberatung, mit welchen Kosten der neue Eigentümer kalkulieren muss. Damit erhält dieser Transparenz in die Zukunft und kann mit gutem Gefühl die Immobilie einschätzen und besser bewerten. Die Aufwendungen für unsere Beratung variieren zwischen einer zielorientierten Modernisierungsberatung (im Hinblick auf die kommende EU-Gebäuderichtlinie) oder maßnahmenorientierten (nach GEG). Bei beiden Varianten erhalten Sie eine Vorschau auf einen neuen besseren Energieausweis und eine schriftliche Kalkulation von Kosten und Energieeinsparung. Dabei benötigen wir 150€ netto je Maßnahme wobei ein erstes Gespräch, in dem wir uns über Sanierungsmöglichkeiten der Immobilie austauschen, immer kostenlos ist.

Banken: Kostenschätzung Voraussetzung für Kreditvergabe

Wenn der Käufer den Erwerb der Immobilie über einen Immobilienkredit finanzieren möchte, wird die Bank genau wissen wollen, mit welchen Folgekosten für die energetischen Pflichtsanierungen zu rechnen ist, um sicherzugehen, dass der Kredit gedeckt ist. Mit unserer Modernisierungsberatung können Sie diese Kosten benennen,  erleichtern Ihren Interessenten die Finanzierungsgespräche und erreichen so mehr potentielle Käufer.

Der Energieausweis dient als Berechnungsgrundlage

Als Grundlage unserer Berechnungen dient ein bedarfsbasierter Energieausweis - dessen Ausstellung ist mit einer Modernisierungsberatung untrennbar verbunden. Da ein Energieausweis aber ohnehin verpflichtend für den Verkauf einer jeden Immobilie ist, sollten diese Kosten beim Hausverkauf bereits eingeplant sein. Der Mehrwert dieser Herangehensweise: Wir können Ihnen direkt die energetischen Einsparungen der Modernisierung simulieren und dem neuen Eigentümer nach Abschluss der Sanierung einen neuen Energieausweis aushändigen - ohne Aufpreis!

Informieren Sie sich auf unserer Webseite zu unserer

Modernisierungsberatung oder nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf für ein kostenloses, telefonisches Erstgespräch.

Kontaktformular

Von:M. Daubitz
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Gesetzlichkeiten

Gesetze, die sich wider­sprechen? Gebäude-Energie-Gesetz unter der...

Die Bekanntmachung* vs. GEG. Der vom Kunden bevorzugte, aber vom Experten als zu oberflächlich angesehene, verbrauchsbasierte Energieausweis für Nichtwohngebäude kann beim selben Gebäude verschiedene Ergebnisse haben. Der Unterschied steckt bekanntlich im Detail und für einen Verkäufer spielen die Ergebnisse eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Ein guter Energieausweis oder ein schlechter - was macht den Unterschied und was ist richtig? Im Folgenden werden zwei Energieausweise für ein und dasselbe Gebäude mit unterschiedlicher Auslegung des Gesetzes in Bezug auf die energetische Bezugsfläche bei unbeheizten Lagern gegenübergestellt. Also zum Beispiel ein Büro mit Lager. Ausweis 1 (links) bewertet das Gesamtgebäude inklusive der unbeheizten Flächen, in Variante 2 (rechts) wird hingegen nur der beheizte Anteil (Büro) als Bezugsfläche verwendet.
Variante 1Variante 2

Beispiel 1: Energieausweis Nichtwohngebäude unterschiedliche Herangehensweisen - was ist sinnvoll, was ist korrekt?

Was passiert: Der Bekanntmachung* zu Folge reduziert sich die Fläche des Gebäudes in Variante 2 da im Lager nicht geheizt wird, was den Endenergieverbrauch Wärme Wert erhöht. Dies ist aber durch den Vergleichswert, der sich ebenfalls erhöht, relativ egal denn der Pfeil bleibt mehr oder weniger an der gleichen Stelle und im gleichen Farbbereich.
Anders sieht es aber beim Endenergieverbrauch Strom aus. Stromverbräuche, die hier anfallen (mindestens Beleuchtung), können in der Praxis nicht herausgerechnet werden und werden in Variante 1 einfach der Bürofläche zugeschrieben. Das heißt, der im Lager verbrauchte Strom, der in Variante 2 gar nicht Bestandteil des Energieausweises wäre, erhöht den Verbrauch dieses Bürogebäudes. Die in Variante 2 angewandte Verfahrensweise liegt begründet in aus der Bekanntmachung* Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche: Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09 (§ 82 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Nummer 22 GEG).
Dagegen resultiert Variante 1 aus dem GEG  § 79 Grundsätze des Energieausweises (2): Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. (Diese Unterscheidung zielt nur auf Wohn- und Nichtwohngebäude.)

In Variante 2 des Energieausweises taucht das Lager also nicht mehr auf, die Endwerte sind höher als bei anderen Büro-Gebäuden und die nun ganz andere Fläche sorgt bei einem potenziellen Käufer oder Mieter weiter für Verwirrung - schließlich erwartet er einen Energieausweis für ein Büro mit Lager, sieht aber nur einen Energieausweis für ein reines Bürogebäude.

Beispiel 2: Energieausweis Nichtwohngebäude - untergeordnete Flächenanteile

Die folgenden zwei Energieausweise zeigen wieder das gleiche Gebäude, diesmal ein 8-etagiges Bürogebäude mit Fitnescenter im 1.OG und Einzelhandel im Erdgeschoss. Variante 1 (links): Alle Flächen und Nutzungen werden berücksichtigt, Variante 2 (rechts): das Gebäude wird als reines Bürogebäude betrachtet.
Variante 1Variante 2


Die in Variante 2 angewandte Verfahrensweise stammt wieder aus der Bekanntmachung* in Absatz 6.4 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen. Hier heißt es in Satz 3: Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (13) muss dabei mindestens 20 % der Energiebezugsfläche des Gebäudes betragen. Da der Einzelhandel und Fitnessbereich jeweils weniger als 20% der Gesamtfläche ausmachen, werden diese Flächen ihrer Nutzung nach nicht berücksichtigt, deren Verbräuche fließen aber dennoch in die energetische Bewertung ein.
Die in Variante 1 angewandte Verfahrensweise berücksichtigt alle Flächen, damit auch die anteilig hohen Vergleichswerte für Fitness und Einzelhandel was zu einem besseren Energieausweis führt. Der Endenergieverbrauch bleibt gleich, aber die zum Vergleich herangezogene Kategorisierung relativiert die Verbräuche entsprechend der Nutzung und flächenmäßigen Gewichtung. Überspitzt solle man sich ein Gebäude vorstellen, bei dem jeweils 19% der Fläche von Fitnessstudio, Hotel/Pension, Arztpraxis, Gaststätten und Kindergarten beansprucht wird (und die restlichen 5% Büro). Die 20% Regel der Bekanntmachung läuft hier ins Leere (und auch die Klassifizierung als Einkaufszentrum ist für das Nutzungsprofil ungeeignet). Fazit: Hier stellt sich aus unserer Sicht die Frage ob der Grundsatz des Energieausweises noch gegeben ist. GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises (1)Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

Allgemeine Formulierung im GEG, viel Interpretationsspielraum

Die zu betrachtende Fläche wird im GEG an drei Stellen beschrieben:
  1. Die Begriffsbestimmung im GEG § 3 Begriffsbestimmungen: 4. beheizter Raum: ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird, also "Raumverbund"
  2. im Gegensatz dazu die aktuellen Bekanntmachung*: Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche: Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen
  3. oder wiederum GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises (2): Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. - Diese Unterscheidung zielt nur auf Wohn- und Nichtwohngebäude.
Als Beispiel, um die Diskrepanzen zu verdeutlichen kann ein Lebensmittelhandel betrachtet werden, der über folgende Flächen verfügt:800qm beheizte Verkaufsfläche, 200qm beheiztes Lager, 100qm Tiefkühlzellen (umgeben von beheizten Räumen) sowie ein angeschlossenes unbeheiztes Lager von 400qm. Die Energiebezugsfläche beträgt dann
  • (1) 1.100qm (alle beheizten Flächen, inkl. Raumverbund)
  • (2) 1.000qm (alle beheizten Flächen)
  • (3) 1.500qm (alle beheizten wie unbeheizten Flächen)
    Energieausweis Nichtwohngebäude - Der Bedarfsausweis als Ausweg? Im Zwiegespräch mit Prüfstellen müssen wir wiederholt feststellen, dass der verbrauchsbasierte Energieausweis als "ohnehin ungenau" abgetan wird. "Sinnvoller wäre doch die Ausstellung eines bedarfsbasierten Energieausweises?" Es gibt aber zahlreiche Gründe für die Existenz eines verbrauchsbasierten Energieausweises und nur weil dieser mitunter im Einzelfall ungenau ist, sollte doch Vergleichbarkeit nicht durch Vereinfachung verloren gehen.

    Der verbrauchsbasierte Energieausweis für Nichtwohngebäude - Wie verfahren wir?


    Aus unserer Sicht bildet die Variante 1 die Realität besser ab und gibt im Ausweis mehr Auskunft über die unterschiedlichen Zonen und damit mehr Kontext und Nachvollziehbarkeit. Die Prüfstellen der Länder betrachten diese zwei Themen nicht konsequent. Wir handeln im Interesse der nachvollziehbaren, reellen Begebenheiten und können eins versichern: Der Energieausweis-Aussteller, also wir, haftet für die Auslegung der Gesetze. Relevante Gesetzes Abschnitte: GEG - Gebäude Energie Gesetzt GEG § 3 Begriffsbestimmungen 4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,

    GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises
    (1)Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.
    (2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. *) Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand, Vom 15. April 2021 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) Bekanntmachung Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche:
    Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09 (§ 82 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Nummer 22 GEG). Bekanntmachung Abschnitt 6.4 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen:
    Satz 3: Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (13) muss dabei mindestens 20 % der Energiebezugsfläche des Gebäudes betragen. P.S.: Ich bitte um Nachsicht, sollten wir wichtige Aspekte vergessen haben zu beleuchten oder noch keine Kenntnis über eine bereits bestehende Herangehensweise für diese Themen haben. Ich bin dankbar für jeden Hinweis und biete gegebenenfalls Unterstützung um Formulierungen in Gesetzen zu optimieren. Geschäftsführer Ralf Gründling
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis, Gesetzlichkeiten

    Energie­aus­weis mit Be­urteil­ung der kom­menden...

    Für Ihre Immobilie könnten verschiedene geplante Gesetzesänderungen relevant werden. Wenn Sie bei uns einen neuen Energieausweis beantragen oder Ihren alten verlängern lassen, haben Sie nicht nur die Ausweispflicht wieder für 10 Jahre erfüllt, sondern erhalten auf Wunsch eine Zusammenfassung mit Ihren aktuellen Sanierungspflichten und Perspektiven. Im Rahmen des aktuellen Entwurfs zur EU-Gebäuderichtlinie und dem neuen "Heizungsgesetz" wurden Hauseigentümer deutschlandweit verunsichert. "Muss ich mein Gebäude jetzt zwangssanieren?" wurden wir vielfach am Telefon gefragt. Um zu erfahren, ob es aktuell und in Zukunft eine Sanierungspflicht für eine Immobilie geben wird, haben wir eine Zusammenfassung zum Energieausweis erstellt, die genau dies prüft. Die aktuellen Sanierungspflichten, die nach dem Gebäudeenergiegesetz v. 22.07.2022 nach Kauf einer Immobilie anstehen, werden darin festgehalten. Außerdem geben wir eine Prognose der künftigen Energieeffizienzskala nach der neuen EU-Gebäuderichtlinie. Mit folgendem kostenlosen Tool, erstellt man sich eine Zusammenfassung als PDF: zum Sanierungscheck Oder Im Rahmen eines neuen Energieausweis für eine Immobilie erhält man auf Wunsch die kostenlose Zusammenfassung kostenlos dazu. Kunden von Energieausweis-Vorschau haben es einfach, indem Sie Ihren alten Energieausweis mit nur wenigen Klicks erneuern lassen. Alles, was Sie dafür brauchen, sind die aktuellen Heizungsverbräuche der letzten drei Jahre und den Link zur alten Bestellung. Über den Link: https://www.energieausweis-vorschau.de/online-bestellen.html gelangt man zu den einzelnen Arten der Energieausweise und am Ende der Bestellung wählt man die Option "Sanierungsverpflichtung prüfen" und erhält zusätzlich eine Zusammenfassung mit Hinweisen zu den Sanierungspflichten.
    Von:Ralf Gründling
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    Gesetzlichkeiten, Energieausweis

    Der Renovierungs­pass in der Gebäude­richt­linie von 2023

    Im EU-Parlamentsbeschluss zur Gebäuderichtlinie wird in Artikel 10 die Einführung eines Renovierungspasses bis zum 31.12.2024 durch die Mitgliedsländer gefordert. Ein Rahmenbeschluss, der die Gestaltung konkretisiert, soll bis Ende 2023 vorliegen.

    Was sagt der Renovierungspass aus?

    Mit dem Renovierungspass soll dem individuellen Eigentümer einer Immobilie ein konkreter Sanierungsfahrplan in die Hand gegeben werden, mit dem das Gebäude bis 2050 zu einem Nullemissionsgebäude werden kann. Er soll Kosten und Nutzen einzelner Renovierungsschritte aufzeigen und sogar Aussagen zu finanziellen Fördermöglichkeiten machen. Im Gegensatz zum Energieausweis sollen hier auch Renovierungsaspekte beleuchtet werden, die nicht (nur) mit Energie zu tun haben -  beispielsweise den Nutzen für Komfort und Gesundheit und die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen der Maßnahme.

    Ist der Renovierungspass freiwillig oder Pflicht?

    Der aktuelle Entwurf sieht es vor, dass Renovierungspässe freiwillig sind und bleiben, aber gleichzeitig besonders gefordert werden. Im Entwurf lautet es konkret:
    (32) ... Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges  Instrument zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Renovierungspässe keine unverhältnismäßige Belastung für die Beteiligten darstellen und mit einer angemessenen finanziellen Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte einhergehen, insbesondere wenn es sich bei der Wohnung um ihre einzige Wohnimmobilie handelt.

    Welchen Kontrollen unterliegt der Renovierungspass?

    Der Renovierungspass wird aller Voraussicht nach über ein ähnliches System zur Registriernummervergabe und Stichprobenkontrolle erfolgen wie aktuell bei Energieausweisen. Das heißt die Kontrollen betreffen primär die Aussteller und nur in Ausnahmefällen den Eigentümer.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Gesetzlichkeiten, Energieausweis

    Sanierungs­pflicht - Zeit­rahmen der neuen EU-Richtlinie

    Nach dem EU-Parlamentsentwurf zur neuen EU-Gebäuderichtlinie verbreiten viele Medien Unruhe und erwecken den Eindruck, als stünde das Gesetz schon in den Startschuhen. Im Prozess des Gesetzgebungsverfahrens befinden wir uns aber aktuell noch ganz am Anfang. Eine Perspektive.

    EU-Gebäuderichtlinie - die aktuelle Phase der Gesetzgebung 2023

    Nachdem die EU-Komission Ihren Gesetzesvorschlag an das EU-Parlament weitergereicht hat und er von diesem in der ersten Lesung gebilligt wurde, liegt der Ball nun beim europäischen Rat, der Vertretung der Mitgliedsländer. Diese können den Standpunkt des Parlaments billigen oder das Parlament zu Änderungen auffordern. Hierfür gibt es keine zeitliche Frist.

    Verabschiedung der EU-Gebäuderichtlinie vor Sommer 2024 unwahrscheinlich

    Ein einfaches Durchwinken der Gesetzesinitiative erscheint uns aber eher als unwahrscheinlich. Zum Vergleich - bei der Gebäuderichtlinie von 2010 lagen fast ein Jahr zwischen Stellungnahme des Parlaments und der Festlegung des Rats. Nachdem der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat und das Verfahren wieder in das EU-Parlament zur 2. Lesung geht (wovon wir stark ausgehen) haben beide Organe jeweils nochmal eine Frist von 3 Monaten, um eine Einigung zu erzielen, bevor eventuell ein Schlichtungsverfahren einberufen werden muss. Aufgrund der Tragweite der Verordnung erwarten wir die Unterzeichnung der finalen Version von Rat und Parlament nicht vor dem Sommer 2024. Das wird die nationalen Organe vor große Herausforderungen stellen, sollen die ersten Sanierungsziele bereits 2025 realisiert sein.

    Sanierungspflicht in Schritten - Wohngebäude bis 2030 maximal Klasse E

    Der Vorschlag des EU-Parlaments sieht vor, die Anforderungen an den Altgebäudebestand schrittweise zu erhöhen:
    • Sanierungspflicht für Wohngebäude
      • bis 2030 mindestens Klasse E
      • bis 2033 mindestens Klasse D
    • Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude
      • bis 2027 mindestens Klasse E
      • bis 2030 mindestens Klasse D

    Konkrete Maßnahmen für Gebäude, die diese Standards nicht erreichen, sind im Parlamentsvorschlag nicht erwähnt. Inwiefern aus diesen Vorgaben ein "Sanierungszwang" entsteht, wird abhängen von der Umsetzung im nationalen Recht.

    Wann gilt die EU-Gebäuderichtlinie in Deutschland? - Ein Rückblick auf das Gebäudeenergiegesetz

    Die Umsetzung des Rechtsakt auf nationaler Ebene durch die Organe des Bundes und der Länder hat zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen. Aufgrund vieler schon jetzt eifrig diskutierter Fragen zu Finanzierung und praktischer Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen, ist eine heftige Diskussion zu erwarten, sobald das Gesetzgebungsverfahren auf Ebene der EU abgeschlossen ist. Die Frist zur Umsetzung liegt idR bei zwei Jahren, könnte erfahrungsgemäß aber länger in Anspruch nehmen. Beispiel: Die Gebäuderichtlinie von 2010 wurde im Juli 2010 von der EU beschlossen, wurde erst November 2013 im Rahmen der EnEV2014 verabschiedet und trat im Mai 2014 in Kraft. Der Prozessdauerte somit mehr als 5 Jahre. Davon ausgehend würde die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie nicht vor 2028 in Kraft treten. Die im Gesetz kommunizierten Fristen würden sich entsprechend verschieben.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis, Gesetzlichkeiten

    Fakten­check: Energie­effizienz­klasse G =...

    Im Zuge des EU-Parlamentsentwurfs zur neuen EU-Gebäuderichtlinie müssen wir feststellen, dass in vielen Nachrichtenartikeln der Eindruck vermittelt wird, die Sanierungspflichten seien an die Energieeffizienzklasse im aktuellen Energieausweis gebunden. Siehe beispielsweise dieser Artikel bei Immoscout24.
    "Der Plan des EU-Parlaments sieht im Detail vor, dass Wohngebäude bis zum Jahr 2030 mindestens die Energieeffizienzklasse „E“ vorweisen müssen. Bis 2033 soll diese Anforderung dann auf die Energieeffizienzklasse „D“ angehoben werden. Die Effizienzklasse „A" umfasst Gebäude mit dem höchsten Energiestandard. Die 15 Prozent der Gebäude eines Landes mit der niedrigsten Energieeffizienz entfallen auf die Klasse „G".  Deutschland verfügt zusätzlich über die Effizienzklasse „H“, die mit der Einführung einer europaweit einheitlichen Regelung wegfallen würde. Nach Angaben des Immobilienverbands IVD fallen bundesweit allein über 6 Millionen Häuser in die Effizienzklassen „G“ und „H“ und müssten daher bis 2030 saniert werden. Das entspräche einem Anteil von rund 40 Prozent aller Eigenheime."
    Hier wird verschwiegen, dass der EU-Parlamentsentwurf eine neue Skala vorsieht, die von Nullemissionsgebäuden (Klasse A) auf der einen und den schlechtesten 15% des nationalen Gebäudebestands (Klasse G) auf der anderen Seite reicht. Jemand, der aktuell in Klasse G fällt, entspricht aller Voraussicht nach nicht den schlechtesten 15% des deutschen Gebäudebestands (die finden sich in Klasse H wieder, die laut Verordnung entfällt). Damit verschieben sich auch die anderen Energieeffizienzklassen entsprechend. Als grobe Faustregel würden wir davon ausgehen, dass alle aktuellen Energieeffizienzklassen bis inkl. "E" in der neuen Skala eine Klasse besser da ständen. D.h. H wird zu G, G zu F, F zu E und E zu D. Die Sanierungspflicht würde demnach etwa 30% der Wohnhäuser bis 2030 umfassen und etwa 40% bis 2033. Das ist momentan unser Blick auf die Lage. Wir arbeiten gerade an einer Auswertung unseres eigenen Energieausweisbestands um eine konkretere Einteilung zu ermöglichen. Mehr finden Sie auf unserer Seite zur EU-Gebäuderichtlinie.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Rund um Energie

    Pilotprojekt: Wasserdichte Photovoltaikanlage auf Holzkonstruktion mit...

    Holz statt Aluminium - Dachmontage wasserdicht auf Altdach Photovoltaikanlagen stellen im Moment sowohl unter ökologischen als auch finanziellen Gesichtspunkten eine lohnende Investition für Hausbesitzer dar, die nicht nur eine langfristige finanzielle Entlastung verspricht, sondern (in Kombination mit einem entsprechend dimensionierten Speicher) sogar eine graduelle Unabhängigkeit vom Stromnetz ermöglicht. Kein Wunder also, dass unser Geschäftsführer das Dach seines Wohnhaus mit 17 Photovoltaikmodulen mit einer Gesamtleistung von 6,8kWp versehen wollte. Um einen optimalen Sonneneinfallswinkel zu erreichen, war allerdings eine Dachkonstruktion notwendig.

    Photovoltaikkonstruktion aus Holz statt Aluminium - unser Denkansatz

    Die Anforderungen an eine Unterkonstruktion sind wie folgt:
    • Toleranz für Temperaturschwankungen (Dehnung und Kontraktion) der Solarmodule
    • lange Lebensdauer (min. 25 Jahre)
    • wetterbeständig
    • nahezu Wasserdicht damit das Dachpappe-Dach nicht erst noch erneuert werden muss
    Damit werden an eine Unterkonstruktion diesselben Anforderungen gestellt, wie an ein Hausdach. Da diese meist aus Holz errichtet werden, sollte auch die Aufdachkonstruktion aus Holz möglich sein. Begünstigend kam hinzu, dass die für eine Aluminiumkontruktion notwendigen Materialien (Schienen, Gewindesschrauben, Klemmen, usw.) in 2022 teilweise nur schwer zu bekommen waren - und das zusätzlich zum erheblichen Preisunterschied zwischen Holz und Aluminium.

    Photovoltaik-Montage auf Holz - die Gründe für eine Holzkonstruktion für PV-Module

    Folgende Überlegungen waren für uns zentral:
    • Wieso kompliziert, wenn es auch einfach geht? Holz ist als Werkstoff weit verbreitet. Wenn Dächer aus Holz gefertigt werden können, warum dann nicht auch ein Dachaufbau?
    • Um das bestehende Dach nicht erneuern zu müssen und anschließend die Module darüber zu setzen, soll die Modulfläche weitestgehend Wasserdicht sein. Leichte Wassereinbrüche kann das bestehende Dach ab aber Feuchtigkeit darf die neue Konstruktion nicht beschädigen.
    • Die Kostenersparnis bei einer Unterkonstruktion aus Holz, sowohl hinsichtlich Materialkosten als auch hinsichtlich Arbeitskraft (Eigenleistung)
    • Die Möglichkeit, spätere Reparaturen/Sanierungen in Eigenregie durchführen zu können
    • mehr Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung und Umsetzung
    • Erfahrungen im Umgang mit Holz (im Gegensatz zu Aluminium)
    • Holz als nachwachsender Rohstoff
    Aus diesen Gründen entschieden wir uns, die Montage der Solarmodule mit einem Holzgerüst statt mit Aluminium durchzuführen.

    Wie bekommt man eine PV-Anlage wasserdicht? - Die Umsetzung

    Die Installation der Solarmodule mittels U- und T-Profilen auf der Unterkonstruktion ist an sich selbsterklärend. Lediglich das Bestreben, alles wasserdicht zu bekommen, stellt die zentrale Herausforderung dar. Die U- und T-Profile in Dachneigungsrichtung halten bereits das meiste Regenwasser ab und klemmen die Module auf die Unterkonstruktion aus Holz. Die Schlitze zwischen den Solarmodulen (quer zur Dachneigung) mit 2-5mm mussten aber irgendwie abgedichtet werden. Dafür verwendeten wir Bitumen, mussten aber feststellen, dass es bei weitem nicht so schnell aushärtet, wie erhofft. Daher mussten die Öffnungen temporär verklebt werden, damit das Bitumen nicht abläuft, bis es aushärten konnte. 100% Wasserdicht ist die Konstruktion nicht, aber wasserfest. Solange sich im Dach keine Pfützen bilden, soldern das Wasser abfließen kann, stellt das kein Problem dar. Das darunterliegende Dach ist ja nach wie vor wasserdicht. Komplett zufrieden sind wir mir der Lösung noch nicht - wir werden das Verhalten im kommenden Sommer näher beobachten und tendieren schon zu einer Alternativlösung mittels L-Profilen in den Querrillen zwischen den Solarmodulen (so dass diese dann aufeinanderliegen wie Dachschindeln.

    Unser (vorläufiges) Fazit - Die Vorteile einer wasserdichten PV Anlage sind beachtlich

    Damit die Photovoltaikanlage wasserdicht ist, müssen möglichst das gesamte Dach bedeckt und auch die Ränder verkleidet sein. Dadurch, so behaupten wir, kann die Unterkonstruktion auch aus Holz erstellt werden. Verschiedene Vorteile ergeben sich aus einer wasserdichten PV Anlage:
    • optisch ist die Lösung sehr ansprechend. Die Solarmodule ergeben quasi ein vollflächiges, bündiges Dach. Nur beim näheren Hinsehen erkennt man, dass es sich um eine nachträgliche Aufdachkonstruktion handelt.
    • ein altes Dach muss nicht erst erneuert werden, damit es die gewünschte Lebensdauer der PV Anlage übersteht
    • unkomplizierte Montage auf ein Dachpappen-Dach da keine abdichtende Konstruktion in den Unterbau durch die Pappe hindurch entstehen muss
    Unser Vorhaben, die PV-Anlagen wasserdicht zu montieren, waren natürlich nicht ohne Herausforderungen. Insbesondere zwei Punkte bereiteten uns Kopfzerbrechen:
    • Unregelmäßigkeiten in der Dachform, bspw. schrägem Giebel, Gauben, Fenster oder Schornsteine. Die Lösung: Der Schornstein ist eingerahmt von einem Blech in Modulgröße. Auch hier wurden die kleinen Lücken zwischen Schornstein und Blech mit Bitumen abgedichtet.
    • Damit alles bündig abschließt, ist man bei der Größe der Solarmodule leider sehr eingeschränkt. Einerseits soll das gesamte Dach eingefasst werden, andererseits sollten Überstände möglichst minimal sein. Hier muss man eventuell etwas länger suchen, bis man die geeigneten Module gefunden hat.
    weitere Information ist auch unter blog.leonmedia.de zu finden.
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Energie­aus­weis-Vor­schau jetzt auch per Whats App...

    Sie wollen uns Bauunterlagen und Fotos einfach und schnell zukommen lassen? Dann nutzen Sie unseren neuen Whats App Service. Unter der Nummer 0341 / 22 54 02 94 können Sie uns per Whats App Messenger Nachrichten und Bilder zu Ihrer Bestellung oder Anfrage senden.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis

    Mieter müssen Angaben zu den Verbrauchs­daten machen

    Laut dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) ist die Mitteilung der Verbrauchsdaten eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Hier einige Urteile zum Thema in der Übersicht: "Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Das Versorgungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: III ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen. " "Der Mieter darf die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz verweigern, entschied das Landgericht Karlsruhe" https://www.test.de/Urteil-Daten-fuer-Energieausweis-1791545-0/ - Urteil: Daten für Energieausweis "Mieter müssen ihren Vermietern die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom offenlegen, damit diese zum Beispiel einen Energieausweis beantragen können. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) hin." http://www.sueddeutsche.de/geld/energieausweis-verbrauch-muss-genannt-werden-1.119039 - Verbrauch muss genannt werden
    Von:M. Daubitz
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    Rund um Energie

    94% sind zufrieden mit Modern­isierungs­maß­nahmen

    In einer Studie der dena, wurde herausgefunden, dass ein Großteil der Bewohner von Effizienshäusern sehr zufrieden mit den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind und vor allem die hohe Wohnqualität loben. 94 Prozent der Befragten würden die Modernisierungsmaßnahmen weiterempfehlen. Alle Details hier: http://www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/studien/dena-sanierungsstudien.html
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis

    Ende der Übergangs­frist beim IVD Profitreffen Region Mitte-Ost

    Zum Profitreffen lud der Immobilienverband Deutschland (IVD) Repräsentanz Leipzig am Donnerstag, den 21.05.2015, ein. Wichtigster Punkt der Tagesordnung war das Ende der Übergangsfrist des Energieausweises am 1. Mai 2015 und die jetzt drohenden Bußgelder für fehlende Angaben in Immobilienanzeigen. Nach einer kurzen Einführung beantworteten die Experten Verbandsanwalt Dieter J. Thill, Energieberater Christian Kuegler und Ralf Gründling, Geschäftsführer von der Firma Energieausweis-Vorschau, viele Fragen zum Thema und gingen näher auf folgende Schwerpunkte ein:

    • Worauf muss verstärkt geachtet werden, um Verstöße zu vermeiden?
    • Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
    • Aussagen zu Gewerbeimmobilien unter dem Aspekt der Beheizbarkeit und / oder eingebauten Büroflächen, auch unter dem Gesichtspunkt der Bewerbung dieser Liegenschaften in Portalen

    Auf großes Interesse stieß außerdem die Bescheinigung zur Befreiung von der Energieausweispflicht, die Ralf Gründling vorstellte. Das Dokument bestätigt, dass eine Immobilie bestimmte Kriterien erfüllt, wodurch sie nicht unter die Energieausweispflicht fällt, und ist damit geeignet zur Vorlage bei Besichtigungen, Verkäufen oder Notarterminen, wenn der Gegenüber sich nicht mit einer mündlichen Auskunft zufrieden gibt. Die Bescheinigung ist zwar kein Pflichtdokument in solchen Fälle, wird in der Praxis aber sehr gern verwendet, einfach um das Thema Energieausweis vom Tisch zu haben.

    Über bereits 200 Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs berichtete Verbandsanwalt Dieter J. Thill. Diese seine bisher vermehrt bei seinen Kollegen im Südwesten Deutschlands aufgetreten, erinnern aber nochmal an die Wichtigkeit, beim Inserat die richtigen Angaben zu machen. Bestellen Sie jetzt die Bescheinigung zur Befreiung von der Energieausweispflicht.
    Von:M. Daubitz
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    Energieausweis

    Neue Regeln im Energie­ausweise für Nicht­wohn­gebäude -...

    Wie auch bei Wohngebäuden führen aktuellen Regeln zu einigen Neuerungen bei der Berechnung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude. Außerdem müssen auch die Berechnungsergebnisse im Ausweisformular nun etwas anders dargestellt werden. Nur geringfügige Neuerungen bei der Berechnung Unsere Berechnungssoftware für Nichtwohngebäude ist pünktlich auf dem Stand der aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Folgende wesentliche Neuerungen gibt es bei der Berechnung der Energieausweise für Nichtwohngebäude:
    • In Fällen, in denen der Warmwasserverbrauch nicht separat gemessen wurde, wird der Anteil der Heizenergie an der Warmwasserbereitung neu berechnet. Bei zentraler Warmwasserbereitung wird der Verbrauchsanteil nun pauschal mit 5% des Gesamtheizenergieverbrauchs angesetzt. Besonders genutzte Gewerbeobjekte (Schwimmbäder u.ä.) werden mit einem vom Energieberater individuell festgelegten Prozentsatz für Warmwasserbereitung berechnet

    • Temporäre bzw. teilweise Leerstände von Gebäuden werden nun in Form eines Leerstandszuschlages berücksichtigt. Dieser ergibt sich für den Anteil „Warmwasser“ direkt aus dem prozentualen Flächenleerstand. Für den Anteil „Raumheizung“ wird er nur in halber Höhe angesetzt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Leerstand auch außerhalb der Heizperiode stattfinden kann bzw. leerstehende Räume oft zumindest frostfrei geheizt werden.

    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Energie­ausweis: Neue Beschei­nigung für befreite Gebäude gibt...

    Ab 1. Mai 2015  werden Pflichtverletzungen beim Energieausweis mit Bußgeldern bestraft, außerdem drohen Abmahnungen von Wettbewerbern. Auch Eigentümer von Immobilien, die aufgrund von Ausnahmen in der Energieeinsparverordnung von der Ausweispflicht befreit sind, müssen hier genau aufpassen - und zwar bereits beim Inserieren! Ein neues Dokument bietet auch für diese Gebäude Rechtssicherheit. Zahlreiche Gebäude sind von der Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen befreit, teilweise aus ganz verschiedenen Gründen. In der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind einige Ausnahmetatbestände beschrieben, die sich z.B. auf Größe, Nutzung oder möglichen Denkmalschutz der Immobilie beziehen.

    Befreiung bedeutet nicht, dass kein Nachweis erbracht werden muss!

    Eigentümer solcher Häuser müssen bei Verkauf oder Vermietung keinen Energieausweis vorlegen und müssen/können demzufolge auch in Inseraten die Pflichtangaben zum Energieausweis nicht veröffentlichen. Um hier nicht zu riskieren, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden bzw. behördlich verfolgt zu werden, sollte man den Tatbestand der Befreiung nachweisen können bzw. in Inseraten und Exposés auf die zutreffende Ausnahmeregelung korrekt verweisen.

    Neues Dokument weist alle notwendigen Informationen  aus

    Ein neues Dokument bietet Eigentümern von Gebäuden, die von der Ausweispflicht befreit sind, nun maximale Rechtssicherheit. In dem von nach §29 EnEV zugelassenen Energieberatern unterzeichneten Papier wird die Befreiung mit konkreten Verweis auf die zutreffende Ausnahmeregelung bescheinigt. Damit hat der Eigentümer die Möglichkeit, Interessenten einen rechtsgültigen Nachweis vorzulegen bzw. in Inseraten auf die korrekte Grundlage der Befreiung hinzuweisen. Alle notwendigen Angaben können mit Hilfe eines einfachen Onlineformulars in wenigen Minuten an uns übermittelt werden. Unsere Energieberater prüfen die Angaben auf Plausibilität und fragen gegebenenfalls nach weiteren Informationen. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Bescheinigung unmittelbar ausgestellt und per email als PDF versandt.

    Weitere Informationen zur Bescheinigung finden Sie hier.

    Hier gelangen Sie direkt zu unserem Onlineformular.

    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    mangel­hafte Angaben zum Energie­ausweis in Immobilien­anzeigen

    Ab 1.5.2015 werden fehlende oder mangelhafte Angaben in Immobilienanzeigen behördlich verfolgt. Ein neues Dokument bietet Hauseigentümern Sicherheit. Der 1. Mai 2015 war ein wichtiger Termin für Hausverkäufer oder Vermieter. Ab dann werden Pflichtverletzungen beim Energieausweis behördlich verfolgt und es drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Auch Anbieter von Immobilien, die nicht der Ausweispflicht unterliegen, sollten hier genau aufpassen, denn auch sie müssen korrekt inserieren. Eine Bescheinigung über die Befreiung von der Energieausweis-Pflicht bietet maximale Rechtssicherheit.

    Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

    Mit Einführung der neuen Energiesparverordnung vor einem Jahr wurden die Pflichten für Hauseigentümer rund um den Energieausweis deutlich verschärft. Unter anderem muss bereits beim Inserieren von Immobilienangeboten (egal ob in Zeitungen, Immobilienportalen oder auf anderem Weg) ein rechtsgültiger Energieausweis für das betreffende Haus vorliegen und bestimmte Angaben aus dem Ausweis auch in der Immobilienanzeige veröffentlich werden.
    Fehlen die Angaben zum Energieausweis, sind die Angaben fehlerhaft oder falsch benannt, dann drohen ab 1.5.2014 empfindliche Bußgelder, denn diese Pflichtverletzungen werden ab dann als Ordnungswidrigkeiten behandelt.

    Ab Mai verstärkt Bußgelder und Abmahnungen zu erwarten

    Nun ist es nicht unbedingt zu erwarten, dass die Ordnungsämter selbst Immobilienanzeigen nach möglichen Fehlern bzw. Mängeln durchforsten. Wir gehen aber davon aus, dass es verstärkt Anzeigen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzzentralen geben wird. Bereits in den vergangenen Monaten wurden immer häufiger Fälle von Abmahnungen bekannt, die auf mangelhafte oder fehlende Angaben zum Energieausweis in Inseraten zielten. In den meisten Fällen sind diese Abmahnungen formal sogar berechtigt.
    Wir haben für Sie Kurzanleitungen für Zeitungsinserate und die wichtigsten Online-Portale erstellt, die Ihnen helfen, alle Angaben korrekt und vollständig zu veröffentlichen.
    Es gibt nach wie vor aber auch viele Gebäude, die aus verschiedenen Gründen von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises befreit sind. Für diese Gebäude entfällt natürlich auch die Pflicht zur Veröffentlichung in Immobilienanzeigen sowie die Pflicht zur Übergabe bei Besichtigung und Vertragsschluss.

    Auch befreite Gebäude müssen korrekt inseriert werden

    Formular zur Befreiung von der EnergieausweispflichtGenau hier lauert aber ab 1.5. eine große Gefahr für Anbieter solcher Immobilien. Im Moment verweisen diese in Immobilienanzeigen allenfalls formlos darauf, dass kein Energieausweis ausgestellt werden muss. Andere verzichten komplett auf jegliche Angaben zur Befreiung von der Energieausweis-Pflicht. Das könnte sich allerdings in Zukunft rächen, denn nachvollziehbare und belastbare Angaben zum Energieausweis sind in Inseraten und Exposés auf jeden Fall zu machen. Wenn eine Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises vorliegt, ist dies auch genau kenntlich zu machen und zwar mit der entsprechenden Rechtsgrundlage.
    Eine solche Befreiung kann z.B. vorliegen, wenn Gebäude sehr klein sind, dauerhaft unbeheizt bleiben oder unter Denkmalschutz stehen. Der jeweilige Sachverhalt ist allerdings genau mit den gesetzlichen Anforderungen abzuprüfen und auch mit Verweis auf die entsprechende Ausnahmeregelung anzuzeigen.
    Erfolgt dies nicht, besteht auch bei Gebäuden, die eigentlich von der Ausweispflicht befreit sind, die Gefahr wirksamer Abmahnungen auf unlauteren Wettbewerb.

    Neues Dokument bietet maximale Rechtssicherheit

    Um Anbietern von Immobilien ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu geben, stellen unsere Energieausweis-Aussteller seit kurzem geprüfte Bescheinigungen über die Befreiung von der Ausweispflicht aus, in denen sowohl die Gebäudedaten als auch die jeweils wirkende Regelung in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) detailliert ausgewiesen sind. Die unterzeichnete Bestätigung steht u.a. als PDF zur Verfügung und kann einfach in Online-Inserate eingebunden werden.
    Wir empfehlen für eine maximale Rechtssicherheit die Veröffentlichung der Bestätigung in Online-Anzeigen bzw. zumindest die Benennung des wirksamen Paragraphen der EnEV im Inserat (z.B. in Printmedien.) Zum Bestellformular für die Bescheinigung über die Befreiung von der Energieausweispflicht.
    Von:M. Daubitz
    NEWS
    Energieausweis

    Tipps für Immobilien­makler zum Thema Energie­ausweis

    Für Immobilienmakler ist der Energieausweis ein Pflichtwerkzeug, um den man bei Inserat, Verkauf, und Vermietung nicht herumkommt. Damit Sie rundum informiert sind, haben wir für Sie einige hilfreiche Artikel zusammengestellt, die speziell Ihre Position als Makler berücksichtigen.
    1. Wir sind für Ihre Fragen da. 0341 / 225 402 93
    2. Richtig inserieren in Zeitungen und online
    3. Bußgelder, Abmahnungen und Abzocke rund um den Energieausweis
    4. 24-Stunden-Service

    1.Wir sind für Ihre Fragen da. 0341 / 225 402 93

    Völlig unabhängig davon, ob Sie bei uns Kunde sind oder nicht – wenn Sie Fragen rund um den Energieausweis, das Berechnungsverfahren oder Ihre Pflichten haben, können Sie uns anrufen. Bis 18 Uhr sind wir werktags für Sie unter 0341 / 225 402 93 zu erreichen und geben gerne Auskunft. Kostenlos, persönlich und unverbindlich. Hier zwei Beispiele der Fragen, die uns am Telefon gestellt wurden: Frage: Wenn ich die Immobilienanzeige zu einem Mischgebäude aufgebe, welche Angaben muss ich dabei im Inserat machen: Die des Wohn- oder die des Gewerbeanteils? Antwort: Das hängt ganz davon ab, als was Sie die Immobilie bewerben. Stellen Sie es online unter der Kategorie Gewbereobjekte ein und erwähnen, dass es auch über Wohnraum verfügt, geben Sie die Pflichtangaben des Gewerbeteils an. Inserieren Sie es aber als Wohngebäude mit gewerblichen Flächen, sind die Angaben des Wohngebäudeausweises relevant. Vereinfacht gesagt ist also die vorrangige Nutzung des Gebäudes ausschlaggebend. Frage: Mein Kunde muss für einen Energieausweis die Gasverbräuche des Hauses der letzten drei Jahre beschaffen. Doch im Haus wird über Gasetagenheizungen geheizt, sprich die Abrechnung mit dem Energieversorger läuft über die Parteien selbst. Wie soll er hier an die Zahlen kommen? Antwort: Hier gibt es im wesentlichen drei Möglichkeiten, mit denen Ihr Kunde an die gewünschten Informationen gelangen kann: 1. Direkterhebung der Daten bei den verschiedenen Eigentümern/Mietern 2. Bitte um Unterzeichnen einer Vollmacht, mit der die Daten direkt beim jeweiligen Energieversorger eingeholt werden können oder 3. Anfrage der von persönlichen Daten bereinigten Verbräuche beim örtlichen Energienetzbetreiber

    2. Richtig inserieren in Zeitungen und online

    Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen sind seit Mai 2014 Pflicht. Doch immer wieder erreichen uns Anfragen, welche Angaben ins Inserat müssen und wie bei Anzeigen in Printmedien zu verfahren ist. Unser Leitfaden klärt nun darüber auf!

    3. Bußgelder, Abmahnungen und Abzocke rund um den Energieausweis

    Zum Energieausweis und speziell zur EnEV2014 bestehen in vielen Kreisen noch Unsicherheit und ein ein gefährliches Halbwissen ist die Regel. Gefährlich deshalb, weil Fehler schnell finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Bußgelder sind derzeit eher die Ausnahme, besonders da manche Ordnungswidrigkeiten erst ab Mai nächsten Jahres geahndet werden. Doch Abmahnungen und Abzockversuche mit dem Energieausweis häufen sich bereits. Damit Sie über Ihre Pflichten Bescheid wissen und vor Halsabschneidern gefeit sind, haben wir in einem Artikel zum Thema die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

    4. 24-Stunden-Service

    Seit 2009 bieten wir Energieausweise im Internet an und haben unser Angebot seitdem beständig weiterentwickelt. Speziell für Makler von Interesse ist unser 24 Stunden Service für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude.

    Manchmal muss es schnell gehen: Morgen ist ein Besichtigungstermin und plötzlich wird festgestellt, dass kein Energieausweis vorliegt? Für solche Notfälle bieten wir unseren 24h Service. Binnen 24 Stunden erhalten Sie Ihren kontrollierten, rechtskräftigen Energieausweis als PDF-Dokument per E-Mail. Wichtig dafür ist, dass wir von Ihnen alle notwendigen Daten erhalten, die wir zur Ausstellung benötigen. Dafür setzen wir uns auch kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.

    Sind dennoch Fragen offen? Dann wenden Sie sich einfach an unsere kostenfreie Hotline. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Energie­ausweis-Vor­schau bedankt sich für Ihre Geduld

    Mit Freude verkünden wir nun,  dass nicht nur unsere Internetseite www.energieausweis-vorschau.de wieder auf aktuellem Stand ist, sondern auch fast alle Bestellungen erfolgreich abgearbeitet wurden. Wir bedanken uns deswegen herzlich für Ihre Geduld in den letzten beiden Monaten.

    Sehr geehrter Energieausweis-Kunde,

    sicher ist Ihnen auch nicht entgangen, dass wir in den letzten Wochen zeitweise unseren Service einschränken mussten. Die Nachfrage nach Energieausweisen im Zuge der EnEV2014 ist seit 01. Mai sprunghaft angestiegen, dementsprechend kam es seitdem leider zu einigen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Bestellungen.

    Mit Freude verkünden wir nun,  dass nicht nur unsere Internetseite www.energieausweis-vorschau.de wieder auf aktuellem Stand ist, sondern auch fast alle Bestellungen erfolgreich abgearbeitet wurden. Wir bedanken uns deswegen herzlich für Ihre Geduld in den letzten beiden Monaten.

    Sollten Sie noch eine ausstehende Bestellung haben, über deren aktuellen Status Sie sich unsicher sind, können Sie diese Mail gerne als Anlass nehmen, den Bearbeitungsstand bei uns zu erfragen.

    Mittlerweile steht Ihnen wieder unser voller Service zur Verfügung:

    • Die Energieausweise werden von mehreren erfahrenen Energieberatern persönlich überprüft und ausgestellt. Wir sorgen so dafür, dass Sie einen gültigen und fehlerfreien Energieausweis für Ihr Objekt erhalten. (? zu den Ausstellern)
    • Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen unter 0341/22540293 von 9 bis 18 Uhr Montag bis Freitag zur Verfügung. Auch per Mail unter info@energieausweis-vorschau.de sind wir jederzeit erreichbar. Wir beraten Sie immer persönlich und natürlich kostenfrei.
    • Für dringende Fälle gibt es unseren 24h-Service.
    • Vielen Dank für die vielen guten Bewertungen in letzter Zeit!

    Über eine Weiterempfehlung unserer Dienstleistungen freuen wir uns selbstverständlich sehr.
    Von:M. Daubitz
    NEWS
    Energieausweis, Rund um Energie

    Kostenlose Inserat­seite für den Energie­ausweis

    Ab sofort werden alle neuen Energieausweisbestellungen zusammen mit einem kostenlosen Inserats-PDF ausgestellt. Dieses ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen des Energieausweises (normalerweise 5 Seiten) auf einer einzigen Seite und eignet sich damit besonders für Immobilieninserate, um Interessenten einen schnellen Überblick zu ermöglichen.


    Das Inserat wird an Ihre E-Mail Adresse verschickt, sobald Ihr Energieausweis ausgestellt, aber noch bevor er postalisch versendet wurde. Somit geben wir Ihnen damit die Möglichkeit, Ihren Ausweis schon im Vorhinein zu überprüfen und uns zu kontaktieren, sollten Sie noch Fragen dazu haben.


    Anbei eine Vorschau auf die neue Inseratseite:

    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Was ist der Unter­schied zwischen H-Gas und L-Gas (Erdgas)?

    Im verbrauchsbasierten Energieausweis werden ja reale Energieverbräuche der Heizungsanlage über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre angegeben. Handelt es sich um eine Erdgas-Heizung, stehen dem Eigentümer für die Eingabe zwei verschiedene Gasarten zur Verfügung, Erdgas H und Erdgas L. Wo liegt zwischen beiden der Unterschied? Beim Erdgas werden in Deutschland grundsätzlich zwei Gasgruppen unterschieden, die sich nach der Gasqualität richten. Erdgas der Gruppe H (H-Gas) stammt in der Regel aus Russland (oder anderen GUS-Staaten) bzw. aus Förderungen in der Nordseere. H-Gas besteht zu 85% (Nordseeregion) bis 98%(Russland) aus Methan, dann aus weiteren brennbaren Alkanen und nur zu etwa 3% aus nichtbrennbaren Inertgasen. Aufgrund des sehr geringen Anteils an Inertgasen verfügt H-Gas über einen sehr hohen Brennwert. Dieser liegt in der Regel bei knapp unter bis knapp über 11 kWh/m³, kann aber im Extremfall auch bis zu 13 kWh/m³ betragen.
    Erdgas der (Qualitäts-)Gruppe L kommt hauptsächlich aus heimischen Förderquellen und besteht nur zu etwa 85% aus Methan und zu mehr als 10% aus Inertgasen und hat damit einen erheblich geringeren Brennwert als H-Gas. Dieser liegt zum Teil deutlich unter 10 kWh/m³.
    In allen Versorgungsnetzen schwanken die Brennwerte teilweise im Jahresverlauf, die Netzbereiche (Marktbereiche), die jeweils mit H- oder L-Gas versorgt werden, sind allerdings strikt getrennt. Die nachfolgende Grafik zeigt die Vertreilung von Marktgebieten in Deutschland, die mit H- bzw. L-Gas versorgt werden. Erdgas Marktgebiete in Deutschland, geordnet nach H- und L-Gas (Quelle: Bundesnetzagentur) Hierbei zeigt sich, dass in Deutschland nur noch wenige Netze mit L-Gas versorgt werden; hauptsächlich in NRW, wo auch noch einheimische Förderung stattfindet.
    Da die heimische Gasförderung perspektivisch rapide sinkt, ist damit zu rechnen, dass L-Gas schrittweise durch H-Gas ersetzt wird.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis

    Gaswärmepumpen-Anlage in Hohenweiden bei Halle

    Die erste Gaswärmepumpen-(GHP)-Anlage wurde 1987 in Japan in Betrieb genommen. Seitdem wurden allein in Japan 400.000 Systeme installiert, gegenwärtig wird dort von einem jährlichen Absatz von 50.000 Geräten ausgegangen. Die Technik ist vor allem im asiatischen Raum verbreitet. Im November 2002 wurde Deutschlands erste Gaswärmepumpen-Anlage in Hohenweiden bei Halle in Betrieb genommen. https://www.energieausweis-vorschau.de/uploads/pics/abschlussbericht_endfassung_komplett_borstel.pdf 
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Ab sofort: Kostenlose Übersichtsgrafik zu Ihrem Energieausweis

    Wenn Sie auf unseren Seiten einen Energieausweis bestellen, dann erhalten Sie von uns auf Wunsch eine kostenlose Übersichtsgrafik zum Energiepass, den Sie zum Beispiel in Ihr Immobilieninserat einbinden können. Damit können Sie Interessenten einen schnellen Überblick über das energetische Niveau Ihres Hauses ermöglichen. Sie sparen umständliches einscannen, denn Sie erhalten die Übersichtsgrafik in sehr guter Auflösung im gängigen JPEG-Format. Wählen Sie einfach am Ende des Bestellvorgangs die kostenlose Inseratsgrafik und Sie erhalten nach Fertigstellung des Energieausweises eine Übersichtsgrafik per e-mail zugesandt.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis

    Eingabe­daten vor dem Absender der Bestel­lung als PDF...

    Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. So ist es nun bei EnergieAusweis-Vorschau (EAV) möglich die Eingabedaten vor dem Absender der Bestellung zu kontrollieren oder als PDF herunter zu laden. Damit bei einer Bestellung des Energieausweises noch einmal abschließend alle Eingabedaten kontrolliert werden können, erhält man vor dem Absenden der Bestellung noch einmal eine Übersicht über die hinterlegten Daten. Außerdem ist es nun bei EAV möglich neben eine Vorschau auch die hinterlegten Eingabedaten als PDF zu sichern. Diese Funktion soll die Fehlerquote beim Ausfüllen des Formulars senken und damit die Anzahl der bisher kostenlos nachgelieferten Korrekturen senken.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Rund um Energie, Energieausweis

    Ausweitung der KfW Förder­programme zur CO²Sanierung kommunaler und...

    Die KfW-Programme „Energieeffizient sanieren – Kommunen“ und „Sozial Investieren – Energetische Sanierung“ werden ab dem 01. April 2011 erheblich ausgeweitet. Ab dann sind alle Gebäude der kommunalen und sozialen Infrastruktur förderfähig. Bisher galt dies nur für Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen.
    Weiterlesen auf dem Energiepass Blog.
    Von:M. Daubitz
    NEWS
    Energieausweis

    Schwarz-gelbes Energie­konzept bringt zusätz­liche Kosten für...

    Das „Energiekonzept“ der schwarz-gelben Bundesregierung ist aufgrund der geplanten Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke derzeit in aller Munde. Dabei ist das nur ein kleiner Teil des Gesamtkonzeptes. Auch auf Hausbesitzer kann mit dem neuen Energiekonzept einiges zukommen, denn die Regierung schreibt der Gebäudesanierung darin eine Schlüsselrolle zu. Sie sei „die wichtigste Maßnahme, um den Verbrauch an fossilen Energieträgern nachhaltig zu mindern und die Abhängigkeit von Energieimporten zu reduzieren“, heißt es in dem Dokument.
    Klimaneutral“ bis 2050
    Die Ziele, die sich die Bundesregierung im Bereich des Gebäudebestandes setzt, sind hoch gesteckt. Ziel sämtlicher Bemühungen sei es, bis 2050 einen „klimaneutralen“ Gebäudebestand vorweisen zu können. In Ihrem Energiekonzept schreibt die Bundesregierung dafür verschiedene Eckpunkte fest:
    • Verdopplung der jährlichen Sanierungsrate von derzeit 1% auf 2%
    • Schrittweise Reduzierung des Wärmebedarfs, zunächst um 20% bis 2020, um 80% bis 2050
    • ein höherer Anteil von erneuerbaren Energien an der Deckung des Wärmebedarfs
    Was bedeutet das für Hauseigentümer?
    Das Energiekonzept liegt derzeit nur als Entwurf vor, der kaum Details benennt. Dennoch kann man davon ausgehen, dass Hauseigentümer die Hauptlast am zusätzlichen Sanierungsaufwand werden tragen müssen.
    Der Standard „Nullemission bis 2050“ wird tritt bereits mit der EnEv 2012 in Kraft, der tatsächliche Sanierungsfahrplan der Bundesregierung setzt aber erst 2020 ein. Ab diesem Jahr müssen Gebäude neue Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, die zunächst noch bewusst niedrig gehalten sind, dann aber stufenweise ansteigen werden. Dabei setzt die Bundesregierung auf die Eigeninitiative der Eigentümer. Es werden nur Richtwerte vorgegeben, wie diese erreicht werden, ist relativ offen gehalten. Durch steuerliche Vorteile sollen Hauseigentümer darüber hinaus zu vorzeitiger Erfüllung der Ziele motiviert werden.
    Zusätzliche Fördermittel für Gebäudesanierungen?
    Einen Teil der Kosten, die mit dem zusätzlichen Sanierungsbedarf auf Hauseigentümer zukommen werden, werden diese voraussichtlich über staatliche Fördermittel ausgleichen können. Unter anderem soll das staatliche CO2-Programm ausgebaut werden. Auch ein kommunales Förderprogramm bei der KfW wird in Aussicht gestellt. Details sind aber noch nicht bekannt. Auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums findet sich der Entwurf für das Energiekonzept 2010 zum Download.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis

    Sparen Sie Energie und Geld mit unseren Energie­spartipps im...

    Unter Fragen&Antworten bieten wir Ihnen ab sofort unser E-Book zum Thema "Energiespartipps für den Haushalt" kostenlos zum Download an. Lernen Sie, wie Sie schon mit kleinen Handgriffen großes Geld sparen - mehrere hundert Euro im Jahr sind keine Ausnahme. Wir haben für Sie Tipps für jeden Raum des Hauses zusammengestellt, hier erfahren garantiert auch Sie etwas Neues. Hier gehts zum E-Book.
    Von:M. Daubitz
    NEWS
    Rund um Energie

    Geschirr­spül­maschine an das Warm­wasser anschließen?

    Dieser Energiespar-Tipp ist häufig zu lesen... wird aber nur sehr selten wirklich umgesetzt.
    Lassen sich mit dem Anschluss des Geschirrspülersan an die Warmwasserleitung wirklich Energiekosten einsparen? 
    Also zunächst einmal ist es generell richtig, die Geschirrspülmaschine an den Kaltwasseranschluss anzuschließen. Die meisten (oder eigentlich alle) Geräte können aber auch an den Warmwasseranschluss angeschlossen werden (oft gibt es auch einen entsprechenden Hinweis in den Geräteunterlagen).
    Eine generelle Empfehlung zum Anschluss an die Warmwasserleitung kann deshalb nicht gegeben werden, weil das nicht in jedem Fall zu Einsparungen führt.
    Wird zum Beispiel das Warmwasser zentral oder dezentral mit Elektroenergie (Durchlauferhitzer oder E-Boiler) bereitet, dann macht eine solche Maßnahme überhaupt keinen Sinn. Bei zentraler Warmwasserbereitung auf Basis einer modernen Kesselanlage oder Gastherme wird der Anschluss an die Warmwasserleitung in aller Regel zu Kosteneinsparungen führen, weil die Warmwasserbereitung trotz der Wärmeverluste in Speicher und Rohrleitungen immer noch günstiger ist als mit Strom im Geschirrspüler. Eindeutig zu bevorzugen ist der Warmwasseranschluss, wenn z.B. eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung intalliert ist, denn da bekommt man die Wassererwärmung (fast) zum Nulltarif. 
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Gute Chancen für Mieter und Käufer.

    Die Kosten für Warmwasser und Heizung lassen sich mit einem Energieausweis auch schon im Vorfeld gut bestimmen.

    In einer neuen Presseerklärung der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) und des Deutsche Mieterbundes (DMB), heißt es, Mieter sollen sich vor der Unterschrift auf dem Energieausweis unbedingt den Energieausweis zeigen lassen. Die Energieeffizienz einer Immobilie muss von Eigentümern von Wohnungen und Häusern dokumentiert werden. Leider lassen sich noch immer viel zu wenige Mieter und Käufer dieses Dokument vorlegen. Der Deutsche Mieter Bund hat in einem Flyer nochmals alle wichtigen Fakten für Mieter, Käufer aber auch Eigentümer und Vermieter zusammengefasst. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auch auf unserer Website. - Informationen zum Energieausweis - Gerade ungedämmte Altbauten mit einer alten Heiztechnik können im Vergleich zu Neubauten oder umfassend energetisch sanierten Häusern ein Vielfaches an Energie schlucken. Sich im Vorfeld hierüber aufklären zu lassen schützt den Mieter vor bösen Überraschungen bei der Jahresabrechnung. Die EU in Brüssel will noch in diesem Jahr (2010) ein verschärftes Gesetz durchbringen welches besagt das selbst in Wohnungsanzeigen in Zeitungen der Energieausweis veröffentlich werden muss. Es scheint also so, dass für den Mieter einer Immobilie bald transparentere Zeiten anbrechen.
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    DMB verschärft drastisch Umgang mit dem Energie­ausweis.

    Die Regelungen im Umgang mit dem Energieausweis werden laut DMB drastisch verschärft. So muss in Zukunft der Energiekennwert in
    Wohnungsanzeigen veröffentlicht werden. Informationen des Deutschen Mieterbunds (DMB) aus Brüssel zufolge, haben
    sich die EU-Kommission, der EU-Rat und das EU-Parlament auf den Inhalt
    einer neuen EU-Richtlinie zum Gebäudeenergieverbrauch verständigt. Die
    neue Richtlinie wird vor allem Folgen für den Energieausweis mit sich
    bringen. Die Regelungen im Umgang mit dem Energieausweis werden laut DMB
    drastisch verschärft. So muss in Zukunft der Energiekennwert in
    Wohnungsanzeigen veröffentlicht werden. Bislang musste beim Kauf oder
    beim Vermieten eines Gebäudes der Energieausweis dem Interessenten zur
    Einsichtnahme vorgelegt werden. Nach der neuen EU-Richtlinie muss der
    Energieausweis, bzw. eine beglaubigte Kopie des Energieausweises,
    künftig dem Interessenten, sobald ein Kauf- oder Mietvertrag zu stande
    kommt, auch ausgehändigt werden.
    Verabschiedet werden soll die neue EU-Richtlinie voraussichtlich am
    7.12.2009 im EU-Rat, und Anfang 2010 im europäischen Parlament. Wenn
    diese Termine bestand haben, so wird die Richtlinie Mitte 2010 in Kraft
    treten. Sobald die Richtlinie zum Energieausweis in Kraft getreten ist,
    muss diese innerhalb von zwei Jahren in nationales, also deutsches
    Recht, umgesetzt werden.
    Der Deutsche Mieterbund begrüßt nach eigenen Aussagen diese verschärfung
    der Richtlinien zum Umgang mit dem Energieausweis. Das hauptanliegen
    hierbei ist es eine größere Transparenz für Mieter und Käufer zu schaffen. Weitere Informationen zum Thema: https://www.mieterbund.de
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis

    Energie­ausweis für Nicht­wohn­ge­bäude: Farb­skala...

    Bei der Bewertung der Verbrauchskennzahlen und ihrer Einordnung in die Farbskala des Energieausweises unterscheiden sich Energiepässe für Nichtwohngebäude und Wohngebäude erheblich. Während es für Wohngebäude im Energieausweis eine feste Zuordnung der Verbrauchswerte zu Farben gibt, ist die Bewertung des energetischen Standards von Nichtwohngebäuden nicht allgemeingültig, sondern hängt von der jeweiligen Nutzung des Gebäudes ab. So unterscheiden sich die Anforderungen z.B. an Bürogebäude und Lebensmittelmärkte erheblich. Einen Anhaltspunkt zu den Grenzwerten der ENEV zu Vergleichsgebäuden kann der ENEV entnommen werden Entsprechend ist eine Aussage zur energetischen Qualität von Nichtwohngebäuden auch immer erst nach Ausweiserstellung möglich und kann nicht ausschließlich anhand der Energieverbräuche vorgenommen werden
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Energie­ausweis: Jetzt alle Ausweis­arten online verfügbar!

    Ab sofort können Sie bei www.energieausweis-vorschau.de alle Ausweisarten direkt online erstellen. Neben dem verbrauchsbasierten und bedarfsorientierten Energieausweis für Wohngebäude steht nun auch ein Onlineformular für Nichtwohngebäude zur Verfügung. Alle Formulare sind einfach und übersichtlich aufgebaut und ausführlich erklärt. Vor Bestellung wird eine Vorschau der Ergebnisse angezeigt. Damit ist der Eingabevorgang für Nutzer sicher und transparent.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis

    Energie­ausweis für einzelne Wohn­ungen?

    Kein Energieausweis für einzelne Wohnungen möglich. Viele Besitzer von Eigentumswohnungen, die z.B. bei Neuvermietung einen Energieausweis vorlegen müssen, möchten diesen gern ausschließlich für die betroffene Wohnung ausgestellt haben. Die Energieeinsparverordnung, die den Rechtsrahmen für die Erstellung von Energiepässen bildet, lässt aber nur die Ausstellung von Ausweisen für das gesamte Gebäude zu. Kompromisse sind hier, zumindest im Wohnbereich, nicht möglich. Probleme gibt es dann meist beim Verbrauchsausweis, da der Eigentümer einer Wohnung gezwungen ist, die Verbrauchsdaten des gesamten Hauses zu ermitteln. Sinnvoll ist es hier, die Beschaffung des Energieausweises in die Hände der Hausverwaltung zu geben. Diese hat meist den Überblick über die Verbrauchsabrechnungen bzw. kann diese beim zuständigen Versorger erfragen.
    Von:M. Daubitz
    NEWS
    Energieausweis

    Ist der Bedarfs­ausweis immer die bes­sere Wahl für den...

    Prinzipiell bietet der bedarfsorientierte Energieausweis den objektiveren Vergleich zwischen verschiedenen Gebäuden. Doch lässt er wirklich auch Rückschlüsse auf den zu erwartenden Energieverbrauch zu? Wir haben hier ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Bei energetisch  guter Bausubstanz (Baustandard ca. ab BJ. 1995) liegen die Ergebnisse von Verbrauchsausweis und Bedarfspass nicht sehr weit auseinander. Hier lassen sich die Aussagen aus dem Bedarfsausweis auch annähernd auf den zu erwartenden Heizenergieverbrauch projizieren. Bei älteren bzw. energetisch schlechteren Gebäuden gehen die Ergebnisse für beide Ausweisarten doch z.T. deutlich auseinander. Wir haben registriert, dass hier die Bedarfswerte aus dem Bedarfsausweis bis zu 80-100 kWh/m²a über den Verbrauchskennwerten des Verbrauchsausweises liegen. Diese Abweichungen erklären sich nicht aus dem Nutzerverhalten, dazu sind die Differenzen zu signifikant. Wir sehen die Ursache dafür eher im Rechenverfahren des bedarfsorientierten Energiepasses, dass von einer kompletten und gleichmäßigen Beheizung des kompletten (angegebenen) Gebäudevolumens ausgeht, was natürlich nicht der Realität entspricht. Es kann also aus Sicht des Eigentümers Sinn machen, gerade für ältere Häuser den Verbrauchsausweis zu wählen, zumal für die wenigsten Interessenten die beschriebene Differenz verständlich ist. Obwohl seit vergangenem Jahr für Gebäude, die vor 1977 erbaut wurden, der Bedarfsausweis Pflicht ist, ist für ältere Gebäude dann noch der Verbrauchsausweis möglich, wenn sie mehr als 4 WE besitzen und energetisch mindestens den Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Ob dies der Fall ist, können Sie hier in einem kurzen Haus-Check selbst nachprüfen.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Information zum Energieausweis für Nichtwohngebäude

    Pressrelations informiert in einem aktuellen Artikel zur bevorstehenden Ausweispflicht für Gewerbeimmobilien. Hier finden Sie den kompletten Artikel Ab 1. Juli ist auch für Nichtwohngebäude Käufern bzw. Neumietern ein Energieausweis auf Verlangen vorzulegen. Ansonsten drohen Bußgelder in Höhe bis zu 15.000 €. Allerdings bleibt es den Eigentümern von Nichtwohngebäuden weiterhin überlassen, ob sie einen verbrauchsbasierten oder den wesentlich aufwendigeren bedarfsorientierten Energieausweis ausstellen lassen.
    Von:M. Daubitz
    NEWS
    Energieausweis

    Ab sofort auch Online-Formular für den Gewerbe-Energieausweis

    Seit einigen Tagen ist nun auch ein Online-Formular zum Erstellen des Energiepasses für Nichtwohngebäude auf unserer Seite verfügbar. Hier können Sie alle erforderlichen Angaben zum Gebäude direkt eintragen. Wir erstellen dann mithilfe Ihrer Angaben den gültigen Energieausweis.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Neu: Online-Formular für bedarfs­orientierten Energie­ausweis

    Neben dem Fax- und Mail-Formular könenn wir Ihnen nun auch ein Online-Eingabeblatt anbieten. Hier können Sie die Gebäudedaten für den bedarfsausweis direkt eingeben und erhalten eine Voransicht der Bedarfswerte noch vor Abgabe der Bestellung. Das gewohnte Fax-Formular steht Ihnen natürlich weiterhin zur Verfügung.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Die Abweich­ungen oder Unter­schiede zwischen Bedarfs- und...

    Wir bekommen des öfteren Rückfragen von Kunden, die einen Bedarfsausweis bestellt haben und größere Abweichungen zu den realen Verbrauchsdaten feststellen.  Aus unserer Erfahrung weichen die Ergebnisse des Bedarfsausweises gerade bei älteren Gebäuden deutlich von den wirklichen Verbrauchswerten bzw. Ergebnissen des Verbrauchsausweises nach oben ab. Im Einzelfall können das bis zu 20...30 Prozent sein. Die Abweichungen lasen sich hauptsächlich durch das doch relativ abstrakte Rechenverfahren beim Bedarfsausweis erklären, dass von einer einheitlichen und kontinuierlichen Beheizung des gesamten gebäudes ausgeht.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Gesetzlichkeiten

    Verun­sicherung, Sinn und Richtig­keit von online...

    Glaubt man aktuellen Berichten aus Presse und TV…dann gibt es jede Menge Grund, an Sinn und Richtigkeit vor allem von online bestellten Energieausweisen zu zweifeln. Höhe- oder Tiefpunkt der Berichterstattung war der gestrige Beitrag bei PLUSMINUS (ARD) Fazit: Verbrauchsausweise sind wertlos und nur ein in vor-Ort-Beratung erstellter Bedarfsausweis kann gültig sein. Ein Architekt durchkämmt dort eine saarländische Butze aus der vorletzten Jahrhundertwende und attestiert dem Gebäude nach mehrfachem Handauflegen an Heizkessel und Fensterrahmen einen Bedarfskennwert von 280 kWh/m²a. Die online eingeholten Verbrauchsausweise weichen voneinander ab und liegen jeweils im Bereich zwischen 140 und 160 kWh/m²a. Sie müssen also falsch sein. Absichtlich falsch eingegebene Verbrauchsdaten wurden von den Ausstellern nicht bemerkt (wie auch?). Ergo… der Verbrauchsausweis ist ein reiner Schwindel… Das ist natürlich großer Mumpitz. Die Verbraucherzentrale NRW hat kürzlich mehrere Online-Angebote untersucht und dabei tatsächlich Mängel aufgedeckt, z.T. sogar erhebliche. Aber hier werden auch gleich Orientierungshilfen für Eigentümer und Verbesserungsvorschläge für die Anbieter gegeben. Das ist zu begrüßen. Der PLUSMINUS-Beitrag strotz aber vor Unrichtigkeiten: Zweifellos kann der Verbrauchskennwert für das dargestellte Haus in der Größenordnung 150 kWh/m²a liegen. Es handelt sich um ein Reihenhaus mit idealem Fläche/Volumen-Verhältnis, über das Nutzerverhalten wissen wir nichts. Der Hinweis des Architekten, das wäre Neubauniveau, ist falsch. Das gibt zwar die Farbskala des Energieausweises so aus, hat aber mit dem aktuellen technischen Stand nichts gemein. Neubauniveau liegt zwischen 70 und 100 kWh/m²a. Woher kommt die aktuelle Verunsicherung: Da spielen verschiedene Dinge eine Rolle:
    Verschiedenste Verbände und Institute haben über Jahre hinweg für viel Geld Energieberater ausgebildet, die fest daran glauben, mit einem zwangseingeführten Energiepass eine sichere Existenz führen zu können.
    Andererseits ist klar, dass nicht jeder Hauseigentümer zu einer Komplettberatung für 500…2000 Euro zu verpflichten ist… Deshalb wurde das vereinfachte Verfahren geschaffen, in dem Hauseigentümer Daten selbst zuarbeiten können. Dieses Verfahren ist ausdrücklich gewollt für Eigentümer, die preiswert ihrer Informationspflicht nachkommen wollen aber nicht unbedingt auch eine Energieberatung möchten oder sich leisten können. Tiefensee hat dies ja ausdrücklich bei der Einführung des Ausweises kommuniziert.
    Nun laufen viele Energieberater, Architekten etc. natürlich Sturm gegen diese preiswerten Angebote, da die schöne heile Welt der zwangsverordneten Beratungseinkünfte zusammenzubrechen droht.
    Natürlich fehlt es vielen Onlineangeboten an Transparenz und teilweise auch an Qualität. Dasselbe Problem gibt es aber auch bei den “leibhaftigen” Beratern. Wie soll ein Berater aus dem Baustoffhandel nach mehrtägigem Crashkurs etwas über den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage aussagen. Was weiß ein umgeschulter Schornsteinfeger in der Regel über Wasserdampfdiffusion in Bauwerken? Den Eigentümern bleibt ein kritischer Umgang mit allen Angeboten. Verhalten Sie sich genauso, wie bei anderen Produkten oder Dienstleistungen. Verlassen Sie sich auf Empfehlungen und nachprüfbare Referenzen. Quelle: www.energiepass.wordpress.com
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Energie­ausweis Preise und Billig­angebote aber das Preisniveau...

    Es vergeht kein Tag, an dem nicht vor schlimmen Billig-Angeboten beim Energieausweis gewarnt wird. Dabei scheint vergessen, dass die Preise für die Erstellung verbrauchsbasierter Ausweise in etwa auf dem Niveau liegen, das vom zuständigen Minister bei Einführung des Energieausweises auch immer wieder öffentlich kommuniziert wurde. Das vereinfachte Verfahren zur Datenerfassung (Hauseigentümer stellt alle relevanten Daten selbst zur Verfügung) wurde ja eben in der Abicht zugelassen, Hauseigentümern auch ohne große finanzielle Belastung zu ermöglichen, ihrer Informationspflicht gegenüber Mietern und Kaufinteressenten nachzukommen. Dieses Prozedere stößt natürlich gerade bei den Modernisierungshinweisen an Grenzen der Sinnhaftigkeit. Der Anspruch an diese Informationen, individuelle kostengünstige, technisch umsetzbare und wirtschaftlich darstellbare Modernisierungsvorschläge aufzuzeigen, ist schlichtweg unrealistisch. Fundierte Modernisierungshinweise erfordern eine vor-Ort-Beratung, die Einschätzung der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Effekte die Einbeziehung von Fachfirmen und/oder Planern. Doch genau das ist nicht beabsichtigter Bestandteil verbrauchsbasierter Energieausweise auf Basis der vereinfachten Datenerhebung. Man wird dem Problem auch nicht mit komplexen Fragebögen zum Zustand des Gebäudes begegnen können, die Praxis ist unglaublich vielfältig und (fast) kein (Bau)Schicksal ähnelt dem anderen. Konsequent wäre es, bei den einfachen Verbrauchsausweisen von vornherein auf Modernisierungshinweise zu verzichten…leider ist der Ausweis dann ungültig. Ausreichend (weil zwar genauer…aber letztlich nicht besser möglich) sind sicher tendenzielle Sanierungshinweise, die auf das Modernisierungspotential bestimmter Bauteile (Fenster, Wände) bzw. Komponenten (Heizungsanlage) hinweisen.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
    NEWS
    Energieausweis

    Energie­ausweis Online Test bestimmt welcher Ausweis für ihr Haus...

    Bei den Eigentümern von Häusern, die vor 1977 errichtet wurden, herrscht seit dem 1.10. große Unsicherheit, da viele davon ausgehen, dass seitdem für ihr Haus nur noch der teure bedarfsorientierte Energiepass möglich ist. Mit einem einfachen Test bekommt man nun schnell Klarheit, ob doch noch der günstige Verbrauchsausweis möglich ist. Auf www.energieausweis-vorschau.de wird seit einigen Tagen ein Schnell-Test angeboten, mit denen Eigentümer mit wenigen Eingaben prüfen können, ob ihr Haus den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht. Das ist nämlich die Bedingung, unter der auch ältere Häuser weiterhin wahlfrei bleiben, was die Ausweisart angeht.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis

    Online­check zur Wärme­schutz­ver­ordnung von 1977...

    Eigentlich dürfen Eigentümer von Häusern, die vor 1977 gebaut wurden und weniger als 5 Wohneinheiten haben, seit dem 1.10.2008 nur noch den Bedarfsausweis ausstellen lassen. Aber auch für diese Häuser ist weiterhin der günstigere Verbrauchsausweis möglich, wenn sie durch zwischenzeitliche Sanierung das energetische Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Bisher war es aber für Eigentümer praktisch unmöglich einzuschätzen, ob das bei ihrem Haus der Fall ist oder nicht. Energieausweis-vorschau.de bietet seit letzter Woche einen Online-Check an, mit dem Hausbesitzer mit wenigen Eingaben prüfen können, ob ihr Haus die Kriterien für den Verbrauchsausweis erfüllen.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Rund um Energie

    dena weist Kritik der Wohnungs­wirtschaft zum bedarfs­basierter...

    "Die Spitzenverbände der Wohnungswirtschaft können den bedarfsorientierten Energiepass nicht erschüttern", mit diesen Worten weist Stephan Kohler, Geschäftsführer der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena), die heute geäußerte Kritik der Verbände GdW, BFW und Haus&Grund am bedarfsorientierten Energiepass zurück. Die Spitzenverbände haben einen Praxistext durchgeführt, bei dem mehrere bedarfsorientierte Energiepässe für jeweils ein Gebäude in Auftrag gegeben wurden. Diese weisen angeblich stark abweichende Bewertungen auf. "Die Ergebnisse, die die Verbände der Wohnungswirtschaft heute vorgestellt haben, halten wir nicht für belastbar. Im Praxistest wurden lediglich zwei Gebäude überprüft. Dies kann nicht als eine repräsentative Untersuchung des bedarfsbasierten Energiepasses angesehen werden", erklärte Kohler.

    Die dena hat im Auftrag der Bundesregierung einen bedarfsbasierten Energiepass entwickelt und in einem Feldversuch an über 4.100 Gebäuden erprobt. Die Ergebnisse waren sehr positiv: Der dena-Energiepass wird von Wohnungs- und Hausbesitzern verstanden und am Markt akzeptiert, er ist zu niedrigen Kosten erstellbar und kann dem Modernisierungsmarkt neue Impulse zur Schaffung von Arbeitsplätzen geben. Die aus dem Feldversuch resultierenden Erkenntnisse und Verbesserungsansätze wurden den verantwortlichen Ministerien zur Verfügung gestellt und fließen derzeit in die Ausgestaltung des gesetzlichen Energiepasses ein.

    "Der gesetzliche Energiepass ist eine gute Basis für die Beurteilung der energetischen Qualität von Gebäuden. Darüber hinaus unterstützen wir ein freiwilliges und von der Wirtschaft getragenes Qualitätssicherungssystem, das die Ausstellung von Energiepässen weiter standardisiert und so das Vertrauen der Gebäudeeigentümer und Mieter in den Energiepass stärkt", so Kohler weiter.

    Weitere Informationen zum Energiepass im Internet unter: www.gebaeudeenergiepass.de . Quelle: news aktuell
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis

    Einen Web-Blog zum Thema Energie­ausweis­/Energie­pass findet...

    Einen Web-Blog zum Thema Energieausweis/Energiepass findet man seit kurzem unter http://www.energiepass.wordpress.com. Neben aktuellen Informationen bietet die Seite auch Diskussionen und Vergleiche zu Online-Energieausweisen zu bedarfsorientierten Vor-Ort-Angeboten.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis

    Energetische Sanierungs­möglich­keiten in den...

    Die Modernisierungshinweise im Energieausweis / Energiepass sind immer wieder Ursache von Diskussionen, vor allem mit Eigentümern von Gründerzeithäusern bzw. Häusern mit denkmalgeschützten Fassaden. Der Energie-Blog energynet.de hat nun einen Artikel veröffentlicht, der auf erste Untersuchungsergebnisse hinweist, die im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung von Gründerzeithäusern stehen. Der Artikel, den man hier abrufen kann, zeigt deutlich, dass auch in diesen Häusern Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehen und weist auf Literaturquellen hin, die detaillierte Beschreibungen und Praxisbeispiele liefern. Alles in allem eine sehr wertvolle Information, da wir sehr oft erklären müssen, warum wir die Dämmung der Fassade auch an Gründerzeithäusern empfehlen…und was damit gemeint ist.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis

    Unbe­gründete Panik: Viele Eigen­tümer haben noch immer...

    Die letzten Tage vor dem 1.10. haben gezeigt, dass viele Hauseigentümer noch immer nicht ausreichend informiert und schlichtweg verunsichert sind, wenn es um Einführungsfristen und die Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten geht. Mehr als die Hälfte der Häuser, für die in den letzten Tagen noch schnell ein Verbrauchsausweis beantragt wurde, fallen auch nach dem 1.10. noch in die Wahlfreiheit. Daher möchte ich noch einmal kurz und knapp darstellen, für welche Gebäude auch zukünftig ein günstiger Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann:
    • Gebäude die nach 1976 errichtet wurden oder
    • die über mehr als 4 Wohneinheiten verfügen
    Aber auch für Gebäude, die weniger als 5 WE haben und vor 1977 gebaut wurden gibt es eine Ausnahme: Wurde das Haus nach 1977 modernisiert und dabei auf das energetische Niveau gebracht, das zumindest der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht, dann besteht für das Gebäude weiterhin Wahlfreiheit. Ich werde versuchen, in Kürze ein paar einfache Orientierungshilfen zu veröffentlichen, mit denen Eigentümer kurz einschätzen können, ob der Sanierungszustand ihres Hauses den Anforderungen genügt.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis

    Farbskala im Energie­pass: Wie ist die Ein­ordnung der Gebäude...

    Auf den Seiten 2 und 3 des Energieausweises befindet sich eine Darstellung zur Erklärung der Farb- und Kennzahlenzuordnung in der Farbskala. Aus meiner Sicht ist diese Zuordnung sehr optimistisch und spiegelt nicht die realen Verhältnisse wieder. So liegt das Neubau-Niveau schon lang nicht mehr bei 150 kWh/m²a (dort lag es 1995) sondern zwischen 70 und knapp 100 kWh/m²a. Die Einordnung "energetisch gut modernisiert" markiert mit 200 kh/m²a in etwa das Neubauniveau der frühen achtziger Jahre. Das ist nun wirklich nicht berauschend. Eine gut nachvollziehbare Gegenüberstellung zwischen der Bewertung im Energiepass und der realen Entwicklung des Gebäude-Heizenergiebedarfs finden Sie hier im Energiepass-Blog.
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Solart­hermie und Photo­voltaik im Energie­ausweis. Können die...

    Entsprechende Anfragen kommen immer wieder, erstaunlicherweise nicht nur von Eigentümern, die eine solarthermische Anlage installiert haben, sondern auch von Hausbesitzern, die eine Photovoltaikanlage betreiben. Immer wieder wird man hier mit dem Wunsch konfrontiert, die Energiegewinne (thermisch oder elektrisch) doch auch im Rahmen der Verbrauchserfassung (Verbrauchsausweis) im Energiepass zu berücksichtigen.
    Folgende Anfrage soll hierfür einmal als Beispiel stehen, da ich sie mit dem Kunden sehr ausführlich diskutiert habe:
    Ich erhielt dabei die Energiegewinne der PV-Anlage als Stromverbrauch mit negativem Vorzeichen eingetragen in der Verbrauchswerte-Tabelle…dazu den Hinweis des Kunden:
    “Weiterhin erzeuge ich mit einer Photovoltaikanlage Energie…. Diese Werte habe ich mit negativem Vorzeichen eingetragen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Energiegewinn.”
    Die Antwort lautete darauf zunächst knapp:
    “Energiegewinne über PV-Anlagen können im Energieausweis nicht berücksichtigt werden, da er (bei Wohngebäuden) nur den Heizenergiekennwert ausgibt. Die Angaben muss ich also entfernen.
    Selbst bei einer thermischen Solaranlage wäre die Eingabe der Gewinne mit MINUS-Vorzeichen inkorrekt, da diese Gewinne ja direkt auf eine Verringerung der Verbräuche der konventionellen Heizung wirken, also schon inkludiert sind.”
    Darauf erhielt ich diese Reaktion:
    “Dass Sie die Werte meiner geliebten Solaranlage aus dem Heizenergiekennwert streichen wollen/muessen enttäuscht mich masslos!
    Sachliche Argumente dazu :
    Die Energiebilanz des Hauses ist entscheidend, wie Sie ja auch beschreiben, denn
    der Ertrag einer thermischen Solaranlage ist ja ebenfalls direkt ueber den geringeren Energieverbrauch in der Energiebilanz enthalten. Genauso, jedoch indirekt, trägt eine Photovoltaikanlage zu der Energiebilanz bei!”

    Die Antwort wiederum:
    “Das ist nun wirklich kein böser Wille von mir, sondern eine formale Festlegung der ENEV. Für die PV-Anlage ist hier die Situation ganz eindeutig beschrieben. Der Elektroenergieverbrauch (auch eine Minderung dessen) ist nicht Bestandteil des Energieausweises für Wohngebäude.
    Ich kann diese Festlegung auch nachvollziehen, da der Elektroenergiebedarf eines Hauses (bzw. versch. Haushalte) nun wirklich nichts mit den Gebäudeeigenschaften, sondern vielmehr mit Ausstattungsgrad der Wohneinheiten und dem Nutzererhalten zu tun hat.
    Bei einer solarthermischen Anlage wäre das prinzipiell anders, da sie den größtenteils gebäudespezifischen Wärmebedarf mindert. Diese Minderung drückt sich aber auch schon in den realen Abrechnungsdaten aus und kann deshalb nicht noch einmal gesondert eingehen (denn dann würde sie sich doppelt niederschlagen).” Zusammengefasst gilt also Folgendes:
    Im Verbrauchsausweis können Energiegewinne aus Solaranlagen nicht separat berücksichtigt werden, da sie entweder in den (geminderten) Brennstofverbräuchen enthalten sind (Solarthermie) oder schlichtweg nicht in den Ausweis gehören (PV-Anlagen).
    Beim bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis) sieht das etwas anders aus, hier fließen die theoretisch berechneten Gewinne aus Solaranlagen in die Berechnung ein und das wird im Ausweis auch sichtbar.
    Ich machen Kunden mit Solaranlagen immer folgenden Vorschlag: Ich erstelle ein formloses Zusatzblatt zum Ausweis, in dem auf die Existenz einer Solaranlage (ggf. mit quantitativen Angaben) hingewiesen wird.
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Gebäude­nutzfläche aber nur die Wohn­fläche ist bekannt.

    Mit der Angabe der Gebäudenutzfläche, auf die sich letztendlich die Verbrauchskennwerte beziehen, haben die meisten Eigentümer Schwierigkeiten, da ihnen in den meisten Fällen (zumindest bei Vermietung) nur die Wohnfläche bekannt ist. Die Gebäudenutzfläche umfasst aber nicht nur die beheizte Wohnfläche sondern auch nicht direkt beheizte Nebenräume, die durch benachbarte Wohnräume indirekt “mitbeheizt” werden. Das betrifft vor allem Flure und Treppenräume. Bei der Angabe der Gebäudenutzfläche (GNF) bleiben dem Eigentümer folgende Möglichkeiten: Entweder: er kennt die GNF und gibt den entsprechenden Wert an Oder:
    • bei Ein- oder Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller durch Multiplikation der Wohnfläche mit dem Faktor 1,35
    • bei allen anderen Wohngebäuden durch Multiplikation der Wohnfläche mit dem Faktor 1,2
    mehr Informationen hier
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Energie­ausweis: Wahlfreiheit endet für viele Gebäude am 30.9.2008!

    Am 30.9.2008 endet für Bestandsbauten, die vor 1977 (also vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung) errichtet wurden und weniger als 5 WE haben die Wahlfreiheit zwischen dem günstigen Verbrauchsausweis und dem aufwendigeren Bedarfsausweis. Nach diesem Datum ist für alle betroffenen Gebäude nur noch die Ausstellung des bedarfsorientierten Ausweises möglich.
    Ausgenommen sind Gebäude, die in der Zwischenzeit energetisch so saniert wurden, dass sie zumindest das Niveau der ersten WSchV erreichen (was im Einzelfall sicher schwer nachzuweisen ist). Auch wenn ein Eigentümer im Moment weder Vermietung noch Verkauf plant, kann sich die Erstellung eines Verbrauchsausweises vor Ablauf der Wahlfreiheit lohnen, da die Ausweise natürlich uneingeschränkt 10 Jahre lang gültig sind und auch der im Falle einer im Verlauf der kommenden zehn Jahre durch Verkauf/Vermietung entstehenden Informationspflicht vollständig genüge tun.  mehr Informationen hier
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis

    Aktuelle Frage: Wie kommt man an die Verbrauchs­werte von Mietern oder...

    Auch diese Frage wird immer wieder so oder ähnlich gestellt: "mein Mieter bezieht seine Heizenergie selbst, so dass ich nicht weiss, wie hoch sein Verbrauch ist. Bin ich somit gezwungen einen bedarfsabhängigen Energiepass anzufordern?" Eine Möglichkeit (und wahrscheinlich auch die zunächst beste) wäre natürlich, den Mieter um seine Verbrauchsabrechnungen zu bitten, vielleicht gibt er ja die Kopien der letzten 3 Jahresabrechnungen raus, gibt ja zumindest keinen vernünftigen Grund, das nicht zu tun. Aber…es gibt ja, wie man aus Funk und Fernsehen weiß, z.T. schon sehr unschöne Mieter-Eigentümer-Beziehungen und da ist es schon vorstellbar, dass sich zuweilen Mieter wenig kooperativ zeigen. Dann bleibt eigentlich nur noch die Möglichkeit, die Verbrauchswerte direkt beim Energieversorger zu erfragen. Nichts selten weigert sich dieser unter Berufung auf den Datenschutz, die Daten zu liefern.
    Mit Einführung der Energieausweis-Pflicht für den Gebäudebestand kann die Verweigerung der Datenübermittlung für den Versorger aber problematisch werden. Hat der Mieter keine Einwilligung zur Abfrage seiner Verbrauchsdaten erteilt, ist die Mitwirkung des Energieversorgers bei der Erstellung eines Verbrauchsausweises - anders als beim Bedarfsausweis - zwingend erforderlich.
    Da der Vermieter die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er auch einen Anspruch auf die Herausgabe der Daten.
    Genauer ist das in einem Beitrag von Haus&Grund nachzulesen: http://www.haus-und-grund.net/verbrauchsdatenmieter_803.html
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Ist der Verbrauchs­ausweis wirklich ungenau? Bringt der...

    Als großer Nachteil des Verbrauchsausweises wird oft genannt, dass die Verbrauchswerte natürlich auch das individuellen Nutzungs- und Heizverhalten der Bewohner widerspiegeln, welches aber nicht nachvollzogen werden kann und sich schon mit dem nächsten Mieter drastisch ändern kann. Die dena selbst beziffert aber die Schwankungsbreite in den Verbrauchskennwerten, die durch das Nutzerverhalten entstehen kann, auf maximal 20 Prozent.
    Dagegen haben Vergleichsuntersuchungen gezeigt, dass Bedarfsausweise in der Regel deutlich höhere Energiekennwerte ausgeben als Verbrauchsausweise, und zwar um bis zu 80 Prozent!!!
    Quelle: http://www.sueddeutsche.de/immobilien/geldmarkt/artikel/72/181512/
    Man sollte also vorsichtig sein mit der Erwartung, dass die Ergebnisse des Bedarfsausweises sich dann auch wirklich in der zukünftigen Nebenkostenabrechnung wiederfinden.
    Der Bedarfsausweis macht vor allem dann Sinn, wenn eine Modernisierung tatsächlich in Erwägung gezogen wird und ein detaillierter Vergleich von energetischen Sanierungsmöglichkeiten gewünscht ist.
    Für eine preiswerte und schnelle Information, die auch dem Mieter und Käufer eine vergleichsweise sichere Einschätzung des Energieverbrauchs gibt, ist der Verbrauchsausweis absolut ausreichend. energiepass.wordpress.com
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Ist ein Verbrauchs­ausweis möglich bei Heizöl-Feuerungen?

    In der aktuellen Diskussion um Verbrauchsausweise taucht ein Hinweis von Kritikern immer wieder auf: "Verbrauchsausweise auf der Basis von Heizölabrechnungen sind fehlerhaft und ungültig."

    Als Begründung werden dabei aufgeführt:

    1. Die ENEV lässt nur geeichte Verbrauchsmessungen als Basis für die Verbrauchsermittlung im Energieausweis zu

    2. Bei der Berechnung auf Grundlage von Heizöl-Liefermengen werden vor- und nachherige Restmengen im Tank nicht berücksichtigt, die das Ergebnis aber erheblich verfälschen.

    Beide Begründungen sind sachlich falsch und leicht zu entkräften:

    zu 1.
    Das ist natürlich nicht richtig und jeder kann dies in §19 der ENEV schwarz auf weiß nachlesen (Ist übrigens sehr verständlich und einfach beschrieben). Die ENEV lässt ausdrücklich eigene, sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen zu. Eigentümer sollten sie aber in geeigneter Form dokumentieren

    zu 2. Das Restmengenproblem ist eher ein theoretisches und wird auch durch die ständige Kommunikation in den Medien praktisch nicht relevanter
    Um eine ganz exakte Verbrauchserfassung für den Energieausweis zu dokumentieren, genügt schon ein Liefertermin, bei dem der Tank vollständig befüllt wurde und nachfolgend Abrechnungszeiträume von mindestens insgesamt 3 Jahren, in denen Liefermengen erfasst wurden und an deren Ende der Tank wieder voll war. Das ist keine Zauberei...sondern das, was eigentlich viele Nutzer von Ölheizanlagen praktizieren und auch belegen können.
    Ich hoffe, damit nun auch in dieser Frage, die in letzter Zeit viele Betroffene verunsichert hat, für Klarheit gesorgt zu haben energiepass.wordpress.com
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Sind online erstellte Energie­ausweise gültig?

    Ich habe hierzu noch einen sehr schönen Beitrag aus dem “Gebäudeenergieberater” gefunden. Hier nimmt Energieberater Thomas Möller noch einmal sehr detailliert bezug auf die fehlerhaften Darstellungen der dena, wonach die Gültigkeit von verbrauchsbasierten Energieausweisen (insbesondere online angebotenen) in Zweifel zu ziehen ist. zum Beitrag: (Quelle:  Gebäude Energie Berater, Genter Verlag;  http://www.geb-info.de/TUlEPTMwMDAxJkFJRD0xNTg2Nzc.html)

    „Dena sollte Hetzkampagnen unterlassen“

    Zu dem Artikel dena warnt vor Billigangeboten schrieb uns Energieberater Thomas Möller, Energieberater-Muenchen.info, folgenden Leserbrief: Die Deutsche Energie-Agentur (dena) nutzt die Existenz von Einführungsangeboten für den Energie-Verbrauchsausweis zu einer völlig unsachlichen Kampagne gegen Anbieter von Services zur Ausstellung von Energieausweisen im Internet. Der Preis für die Erstellung von Energieausweisen bestimmt der Markt und nicht die dena. Im Übrigen sind von den Bundesministerien bereits Aussagen zu Preisen für Verbrauchsausweise von 40,00 Euro und Bedarfsausweise unter 100,00 Euro publiziert worden. Damit wurden Dumpingpreise seitens der Bundesregierung vorprogrammiert. Nachdem die Anfahrt eines Waschmaschinen-Reparateurs bereits 40,00 Euro kostet, muss die Bundesregierung wohl davon ausgegangen sein, dass die Vor-Ort-Besichtigung - zumindest beim Verbrauchspass - gar nicht vorgesehen ist. Die dena zitiert die EnEV wissentlich falsch. Der Energieausweis muss nur dann Modernisierungsvorschläge beinhalten, wenn kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften möglich sind. In diese Kategorie fallen offensichtlich nur kleine Änderungen, deren Auswirkungen sich auf die Gesamtbilanz kaum auswirken. Kann ein Modernisierungsvorschlag nicht abgegeben werden, dann ist dies gemäß EnEV dem Verbraucher mitzuteilen (siehe § 20 EnEV). Die EnEV verlangt keine Besichtigung des Objekts und/oder die Erfassung der Objektdaten / Heizenergieverbrauch durch den Aussteller. Sie erlaubt ausdrücklich die Erfassung der Eingangsdaten für den Energieausweis durch den Verbraucher / Hauseigentümer / Verwalter. Damit ist die Abwicklung des Energie-Ausweisgeschäfts per Internet legal. Ein Ausweis darf allerdings nicht ausgestellt werden, wenn die Eingangsdaten nicht schlüssig sind. Hier wird ein verantwortungsbewusster Energieberater selbstverständlich die Sachlage klären bzw. die Ausstellung des Ausweises verweigern. Die Angaben zum Energieverbrauch werden zumindest bei Mehrfamilienhäusern aus den Heizkostenabrechnungen abgeleitet. Man kann davon ausgehen, dass diese Angaben korrekt sind. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Erfassung des Heizenergieverbrauchs oft nicht so genau aufgezeichnet, weil z.B. die Tankrestmengen nicht genau erfasst werden. Diese Angaben werden nicht genauer, wenn der Energieberater den Kunden besucht. Durch die 3 Jahresperioden gleichen sich solche Fehler allerdings aus. Die dena hat keinen Überblick über Bewertungsergebnisse aus der Erstellung von Energie-Verbrauchsausweisen. Aus weit über 100 Ausweisen, die wir erstellt haben, gab es kein Gebäude mit einem Verbrauch von mehr als 250 kWh/m². Dies ist besser als der Durchschnitt. Viele ältere Häuser erreichen mit 120 kWh/m² oder sind sogar besser als der Neubaustandard bzw. haben Werte für sanierte Gebäude. Auf die Frage, was denn bei solchen Häusern bzw. Häusern neueren Jahrgangs als Modernisierungsvorschlag abgegeben werden soll, hatte der dena-Mitarbeiter keine Antwort. Die meisten Verbrauchsausweise weisen im Vergleich zu Bedarfsausweisen wesentlich niedrigere Werte auf. Aus der Sicht der Vermieter / Verkäufer sind diese Ausweise aus Marketingaspekten besser zu verwenden, als der Bedarfsausweis. Warum soll der Verbraucher viel mehr Geld ausgeben, um dann ein schlechteres Ergebnis für sein Haus zu bekommen? Die dena kann von mir aus gerne Empfehlungen für den „höherwertigen“ Bedarfsausweis geben. Dieser Ausweis ist nur dann sinnvoll, wenn auch eine Energieberatung gewünscht wird. In allen anderen Fällen wollen die Kunden ein legales Papier, das den gesetzlichen Anforderungen genügt und möglichst wenig kostet. Dies ist der Verbrauchsausweis. Die dena sollte „als staatliches Unternehmen“ vermeiden, Hetzkampagnen gegen Anbieter am Markt mit Argumenten zu betreiben, die sachlich und rechtlich nicht begründet sind. Im Übrigen sollte die dena ihren Frust über die erfolglose Abwehr des Verbrauchsausweises bei der EnEV-Reform nicht an Anbietern auslassen, die versuchen, ihre nun illusorisch gewordenen Umsatzerwartungen mit dem Bedarfsausweis durch aggressives Marketing und Markteinführungspreise zu kompensieren. Ansonsten ist der Beratungsmarkt auf der Basis eines Pflicht-Energieausweises fast vollständig eingebrochen. Die dena hat überhaupt keine Vorstellungen, wie groß die Nachfrage nach Energieausweisen heute ist. Dies konnte ich in Gesprächen mit der dena feststellen. Wir reden von mehreren Millionen Ausweisen, die bis Ende 2008 erstellt werden müssen. Es müssten eigentlich mehrere Tausend pro Tag sein. In Wirklichkeit liegt die Zahl im niedrigen zweistelligen Bereich. Die Nachfrage hat noch gar nicht begonnen. Anstatt die Notwendigkeit und den Sinn von Energieausweisen in der Presse zu verdeutlichen, verunsichert die dena mit Katastrophenmeldungen und Hetzkampagnen die Verbraucher. Sie sorgt dafür, dass dieser Markt weiter flach gehalten wird.
    Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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    Energieausweis

    Anzahl der Gebäude die einen Energie­ausweis benötigen.

    … ich habe ja hier schon einmal die Zahl von drei Millionen genannt und wurde darauf hingewiesen, dass der Wohnungsbestand tatsächlich höher sein sollte.
    Das ist in der Tat so, allerdings ist allgemein noch nicht ganz klar, für wieviele Gebäude wirklich ein Energieausweis ausgestellt werden wird. Der Gebäude- (nicht der Wohnungs-)bestand liegt in etwa bei 19 Millionen. Davon entfallen ca. 14,2 Mio. auf Ein- und Zweifamilienhäuser, ca. 3,2 Mio auf Mehrfamilienhäuser und der Rest auf Nichtwohngebäude (Quelle: dena).
    Ca. 50% des Gebäudebestands (Wohnbauten), bezogen auf die Wohnfläche, stammen aus der Zeit vor 1968 (Quelle: IWU).
    In einfacher Hochrechnung bedeutet das, dass von der Ausweispflicht ab 1. Juli 2008 ca. 8-9 Mio. Bestandsbauten grundsätzlich betroffen sind, ab 1.1.2009 insgesamt etwa 17 Millionen.
    Bei welchem Anteil der Bestandsbauten nun tatsächlich Ausweispflicht aufgrund Verkauf/Vermietung besteht, ist sicher schwer abzuschätzen.
    Etwa 60% des Wohnungsbestands werden vermietet, 40% von den Eigentümern selbst bewohnt. Grob geschätzt sind also ca. 5 Mio. Bestandsgebäude ab 1. Juli aufgrund Vermietung in der Ausweispflicht…ab 1.1.2009 etwa 10 Millionen.
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Wann der Verbrauchs­ausweis Sinn macht … (und wen er stört)

    Man muss sich immer mal wieder fragen: Wozu dient der Energieausweis?
    Als staatlich verordnete Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für frei laufende Berater?
    Zur Kundengenerierung für Hersteller aus der Gebäudetechnik?
    Oder als Füllstoff für Umsatzsenken in der Bauindustrie? Eigentlich hat er einen anderen Zweck.
    Zuallererst dient er der Information von Mietern oder Immobilienkäufern über den energetischen Zustand des betreffenden Hauses. Er ist also erst einmal ein Instrument, dass den Verbraucherschutz stärkt und Informationen darüber verpflichtend macht, in welcher Größenordnung sich die Energieverbräuche der Immobilie (und somit auch die Nebenkosten) bewegen können. In diesem Zusammenhang ist die Ausweispflicht für Bestandsbauten sicher zu begrüßen…den sie erhöht doch in großem Maße die Transparenz bei Verkaufs- und Vermietungsgeschäften.
    Der Energieausweis verfolgt natürlich auch einen weiteren Zweck. Er soll, so Potential besteht, den Hauseigentümer zu Energiesparinvestitionen motivieren. Wie ist in diesem Zusammenhang der Verbrauchsausweis einzuordnen.
    Er ist im Vergleich zum Bedarfsausweis die deutlich preiswertere Variante, insbesondere dann, wenn die Daten zur Berechnung vom Eigentümer selbst geliefert werden. Auf sehr schnellem und günstigem Weg liefert er Informationen zum Energieverbrauch des Hauses. Das ist auch sein großer Vorteil.
    Der Nachteil des Verbrauchsausweises ist, dass die historischen Verbrauchswerte auch das individuelle Nutzerverhalten widerspiegeln, das sich mit einem Nutzerwechsel auch ändern kann. Aufgrund der fehlenden Vor-Ort-Beratung sind auch die ausgestellten Modernisierungshinweise eher pauschale Handlungsempfehlungen.
    Ist deshalb generell von Verbrauchsausweisen abzuraten?
    Nein…denn es gibt eine sehr große Gruppe von Hauseigentümern, für die gerade diese Form des Ausweises gedacht ist….und zwar die Eigentümer, die überhaupt nicht vorhaben, Ihr Haus zu sanieren, weil Ihnen entweder die finanziellen Mittel dazu fehlen oder es technisch gar nicht möglich ist…die aber Ihrer Informationspflicht gegenüber Käufern oder Mietern nachkommen wollen und müssen.
    Der Verbrauchsausweis erfüllt für sie bei geringem finanziellen Aufwand alle Anforderungen…und ist aus energetischer Sicht trotzdem nicht sinnvoll…denn er enthält trotzdem Informationen zum möglichen Einsparpotential, die den Eigentümer irgendwann doch dazu bewegen können, in die energetische Verbesserung des Hauses zu investieren.
    Der Bedarfsausweis ist vor allem für die Eigentümer interessant, die sowieso bereit und in der Lage sind, ihr Haus energetisch zu modernisieren. Hier sind eine Vor-Ort-Beratung und detaillierte, wirtschaftlich bewertete Modernisierungsempfehlungen gefordert…und der Preis des Ausweises (500-2000€) in diesem Zusammenhang auch gerechtfertigt.
    Beide Ausweisarten ergänzen sich also in Hinblick auf die Motivation des Eigentümers. Trotzdem üben in erster Linie die vor-Ort-beratenden Aussteller massive Kritik an den “billigen Verbrauchsausweisen”… die Interessenslage ist hierbei klar zu erkennen.
    Derzeit sind eta 21.000 Aussteller bei der dena gelistet, vermutlich gibt es deutlich mehr berechtigte Aussteller, von denen sich viele nach der Qualifikation in teuren Lehrgängen Hoffnung darauf gemacht haben, mit der Ausstellung von Energieausweisen beim Eigentümer ein gutes Geschäft zu machen.
    Nun sind von den Regelungen zum Energieausweis ca. 3 Mio. Bestandsbauten betroffen, d.h. für jeden dena-gelisteten Aussteller bleiben rein statistisch weniger als 150 Ausweise…klingt nicht gerade wie der Jackpot. Da werden preiswerte Alternativen schnell als Bedrohung wahrgenommen, obwohl gerade im Verbrauchsausweis, den viele Hauseigentümer aus der reinen Not wählen (müssen), eine große Chance steckt. Nämlich die, dass der Eigentümer zumindest erkennt, dass er, sobald es die finanziellen Möglichkeiten zulassen, eine energetische Modernisierung vornehmen muss…NACH eingehnder beratung durch den Fachmann.
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis

    Der Tenor des Beitrags wirft einige Fragen auf und führt zur...

    Sehr geehrte plusminus-Redaktion, ich habe mit großem Interesse Ihren Beitrag zum Energieausweis verfolgt. Ich selbst bin zugelassener Aussteller für Energieausweise (Wohngebäude, Nichtwohngebäude) und stelle sowohl Bedarf- als auch Verbrauchsausweise aus. Als Tenor Ihres Beitrags habe ich wahrgenommen: Verbrauchsausweise sind wertlos und nur ein in vor-Ort-Beratung erstellter Bedarfsausweis kann gültig sein. In Ihrem Beitrag durchkämmt ein Architekt eine saarländische Butze aus der vorletzten Jahrhundertwende und attestiert dem Gebäude nach mehrfachem Handauflegen an Heizkessel und Fensterrahmen einen Bedarfskennwert von 280 kWh/m²a.  Die online eingeholten Verbrauchsausweise weichen voneinander ab und liegen jeweils im Bereich zwischen 120 und 150 kWh/m²a. Sie müssen also falsch sein. Absichtlich falsch eingegebene Verbrauchsdaten wurden von den Ausstellern nicht bemerkt (wie auch?). Ergo… der Verbrauchsausweis ist ein reiner Schwindel… Das ist nicht nur sachlich und fachlich falsch…sondern ich vermute dahinter eine beabsichtigte Falschdarstellung. Die Verbraucherzentrale NRW hat kürzlich mehrere Online-Angebote untersucht und dabei tatsächlich Mängel aufgedeckt, z.T. sogar erhebliche. Aber hier werden auch gleich Orientierungshilfen für Eigentümer und Verbesserungsvorschläge für die Anbieter gegeben. Das ist zu begrüßen. Der PLUSMINUS-Beitrag strotzt aber vor Unrichtigkeiten: Zweifellos kann der Verbrauchskennwert für das dargestellte Haus in der Größenordnung 150 kWh/m²a liegen. Es handelt sich um ein Reihenhaus mit idealem Fläche/Volumen-Verhältnis, über das Nutzerverhalten wissen wir nichts.
    Aus meiner Erfahrung sind hier, auch bei energetisch unsanierter Bausubstanz, solche Verbrauchswerte absolut nicht unüblich Der Hinweis des Architekten, das wäre Neubauniveau, ist falsch. Das gibt zwar die Farbskala des Energieausweises so aus, hat aber mit dem aktuellen technischen Stand nichts gemein. Neubauniveau liegt zwischen 70 und 100 kWh/m²a…in Mehrfamilienhäusern dabei tendenziell niedriger als in Einfamilienhäusern. Ein Fachmann, der sich sicher auf dem Boden der geltenden EnEV bewegt, sollte das eigentlich wissen. Als nächstes Argument führen Sie an, dass Online-Anbieter Falscheingaben oft nicht bemerken. In der Regel sollten unplausible Angaben im Rahmen der Ausweisprüfung gefunden und nachgefragt werden, das ist unstrittig.
    Das ein Energieberater bei telefonischer Datenaufnahme nicht prüfen kann, ob die Wohnfläche 120 oder 210 m² beträgt, ist klar. Dafür erklärt aber der Eigentümer bei Angabe der Werte, dass er dies selbst geprüft hat und mit Vorlage des Ausweises auch anhand von Abrechnungne bzw. Plänen nachweisen kann. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten liegt also zunächst einmal beim Eigentümer, in jedem Fall ist der Aussteller aber verpflichtet, die Daten auf Plausibilität zu prüfen.
    Das Verfahren der vereinfachten Datenerhebung ist eindeutig geregelt und zulässig, die auf dieser Grundlage ausgestellten Energieausweise sind uneingeschränkt gültig. Dies haben Sie versucht, anders darzustellen…und das ist falsch. Sie stellen weiterhin dar, dass die aufgeführten Fehler und Unsicherheiten beim Bedarfsausweis und einer vor-Ort-Begehung auszuschließen sind. In dem Beispielgebäude wird eine lückenlose Ausfnahme der Bauphysik (incl. Wärmebrücken) und der heiztechnischen Anlagen sicher mehrere Tage dauern. Zu einem Preis von 500-1000 Euro ist eine vollständige und fachmännisch korrekte Bewertung des Gebäudes nach dem EnEV-Nachweisverfahren überhaupt nicht möglich. Es wird also in der Regel auch hier zu Vereinfachungen in der Aufnahme der baulichen Gegebenheiten kommen. Woher kommt die aktuelle Verunsicherung: Da spielen verschiedene Dinge eine Rolle:
    Verschiedenste Verbände und Institute haben über Jahre hinweg für viel Geld Energieberater ausgebildet, die fest daran glauben, mit einem zwangseingeführten Energiepass eine sichere Existenz führen zu können.
    Andererseits ist klar, dass nicht jeder Hauseigentümer zu einer Komplettberatung für 500…2000 Euro zu verpflichten ist… Deshalb wurde das vereinfachte Verfahren geschaffen, in dem Hauseigentümer Daten selbst zuarbeiten können. Dieses Verfahren ist ausdrücklich gewollt für Eigentümer, die preiswert ihrer Informationspflicht nachkommen wollen aber nicht unbedingt auch eine Energieberatung möchten oder sich leisten können. Herr Tiefensee hat dies ja ausdrücklich bei der Einführung des Ausweises kommuniziert.
    Nun laufen viele Energieberater, Architekten etc. natürlich Sturm gegen diese preiswerten Angebote, da die schöne heile Welt der zwangsverordneten Beratungseinkünfte zusammenzubrechen droht.
    Natürlich fehlt es vielen Onlineangeboten an Transparenz und teilweise auch an Qualität. Dasselbe Problem gibt es aber auch bei den “leibhaftigen” Beratern. Wie soll ein Berater aus dem Baustoffhandel nach mehrtägigem Crashkurs etwas über den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage aussagen. Was weiß ein umgeschulter Schornsteinfeger in der Regel über Wasserdampfdiffusion in Bauwerken? Den Eigentümern bleibt ein kritischer Umgang mit allen Angeboten. Verhalten Sie sich genauso, wie bei anderen Produkten oder Dienstleistungen. Verlassen Sie sich auf Empfehlungen und nachprüfbare Referenzen. Sie haben wissentlich oder unabsichtlich vermieden, hier eine ganzheitliche und ausgewogene Sicht der Dinge zu entwickeln und den bereits stark verunsicherten Eigentümern fassbare Orientierungshilfen zu geben.
    Ich finde das außerordentlich schade, da es letztlich auch auf alle seriösen Anbieter (die es sowohl unter den vor-Ort- als auch unter den Online-Beratern sicher mehrheitlich gibt) zurückfällt. Ich würde mir für das nächste mal einen sorgfältiger recherchierten Beitrag wünschen. Beste Grüße
    Von:Ralf Gründling

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