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Nachrichten zum Energieausweis

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Energieausweis

Um unseren Kunden ein noch besseres und vor allem sicheres...

Vorteile des Gütesiegels:
  • Von Google zertifizierte Händler bieten zuverlässigen Versand und hervorragenden Kundendienst.
  • Google gewährt unseren Kunden bis zu 1000 € Käuferschutz.
Alle Informationen zum Zertifikat finden Sie hier: https://www.google.de/zertifiziertehaendler/ Im Moment läuft eine 3 Monatige Qualifizierungsphase, während dieser werden zufällig Kunden ausgewählt und mittels Pop-up auf der Bestellbestättigungsseite gebeten, an einer kurzen E-Mail-Umfrage teilzunehmen.
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Energieausweis

Mit dem 01. Januar 2016 sind wieder einige neue, verschärfte Bestimmungen...

Ein Gerücht, dass sich seit Jahresanfang recht hartnäckig hält: Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2016 seien verbrauchsbasierte Energieausweise nicht länger möglich. Dem kann klar widersprochen werden. Auch 2016 dürfen weiterhin verbrauchsbasierte Energieausweise mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt werden. Den verbrauchsbasierten Energieausweis für Wohngebäude (69 Euro) und den verbrauchsbasierten Energieausweis für Nichtwohngebäude (79 Euro) können Sie über unsere simplen Online-Formulare bestellen. Folgende Daten benötigen Sie dazu:
  • Wohnfläche oder Nettogrundfläche (in m²)
  • Wohneinheiten
  • Leerstand (in %)
  • Baujahr des Gebäudes
  • Baujahr der Heizungsanlage
  • Energieträger/Heizungssystem
  • Energieverbrauch der letzten drei Jahre
Ob Ihr Gebäude für einen verbrauchsbasierten Energieausweis qualifiziert ist, erfahren Sie mit diesem kurzen Test.
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Energieausweis

Am Ende des Bestellprozesses (Bestellung von verbrauchs- und...

Die Maklerkontakte werden in drei verschiedenen Stufen eingeblendet:
1. Premium-Partner Mit diesem Partner pflegen wir eine Zusammenarbeit auf Provisionsbasis. Für vermittelte Immobilienkontakte, die zu einem Verkauf führen, erhalten wir eine Vergütung von 5% der Maklercourtage. Kunden haben die Möglichkeit, Ihre Kontaktinformationen mit einem Klick auf den danebenstehenden Button zu übermitteln und um eine Kontaktaufnahme zu bitten. Diese wird von uns protokolliert. --> Zur Registrierung und Hinterlegung der Präferenzen
2. Partner Darunter werden 2-3 Makleradressen besonders hervorgehoben. Dies sind Partner, mit denen wir bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet haben und welche über uns Ihre Energieausweise ausstellen lassen. Die jeweils angezeigten Partner werden nach Zufall und hinterlegten Interessen/Präferenzen ausgewählt (PLZ, Art der Immobilie, Höhe der Wohnfläche, ...). Dies ist ein kostenloser Service, es entstehen keine Kosten, wir bitten lediglich um Bestellung Ihrer Energieausweise über uns. --> Zur Registrierung und Hinterlegung der Präferenzen


3. Alle Immobilienmakler Unten auf der Seite befindet sich eine Google Map, auf welcher dem Kunden mehrere örtliche Immobilienbüros (in Abhängigkeit seiner Postleitzahl) angezeigt werden. Das ist ein kostenloser Service, der automatisch abläuft. Sollte ihre Firma einen Google Maps Eintrag haben, erscheinen Sie auf der Karte.
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Energieausweis

Laut dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) ist die Mitteilung der...

"Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Das Versorgungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: III ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen. "
"Der Mieter darf die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz verweigern, entschied das Landgericht Karlsruhe"
https://www.test.de/Urteil-Daten-fuer-Energieausweis-1791545-0/ - Urteil: Daten für Energieausweis
"Mieter müssen ihren Vermietern die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom offenlegen, damit diese zum Beispiel einen Energieausweis beantragen können. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) hin."
http://www.sueddeutsche.de/geld/energieausweis-verbrauch-muss-genannt-werden-1.119039 - Verbrauch muss genannt werden
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Rund um Energie

94% zufrieden mit Modernisierungsmaßnahmen

In einer Studie der dena, wurde herausgefunden, dass ein Großteil der Bewohner von Effizienshäusern sehr zufrieden mit den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind und vor allem die hohe Wohnqualität loben. 94 Prozent der Befragten würden die Modernisierungsmaßnahmen weiterempfehlen. Alle Details hier: http://www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/studien/dena-sanierungsstudien.html
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Energieausweis

Wir stellen vor: das neue Online-Formular zur Bestellung eines...

Mit der EnEV 2014 kam es zu einer erheblichen Regelverschärfung bei der Datenaufnahme für den Bedarfsausweis, so dass wir unser altes Bestellformular nicht mehr verwenden konnten. Nun nach einem Jahr Entwicklungszeit, viel Schweiß und Arbeit, ist es nun wieder möglich, über ein simples Online-Formular und zum Festpreis von 199,- Euro einen bedarfsbasierten Energieausweis für Wohngebäude zu bestellen. Alles, was sie hierfür benötigen, sind ein paar Eckdaten zu ihrem Gebäude, u.a.  Gebäudegrundriss, Dachform, Fenster und Türen, sowie die Dämmstärke. Ein bedarfsbasierter Enrgieausweis wird immer dann nötig, wenn das Objekt nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht oder es keine Verbrauchsdaten für die letzten 3 zusammenhängenden Jahren gibt.
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Energieausweis

Zum Profitreffen lud der Immobilienverband Deutschland (IVD) Repräsentanz...

Nach einer kurzen Einführung beantworteten die Experten Verbandsanwalt Dieter J. Thill, Energieberater Christian Kuegler und Ralf Gründling, Geschäftsführer von der Firma Energieausweis-Vorschau, viele Fragen zum Thema und gingen näher auf folgende Schwerpunkte ein:

  • Worauf muss verstärkt geachtet werden, um Verstöße zu vermeiden?
  • Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
  • Aussagen zu Gewerbeimmobilien unter dem Aspekt der Beheizbarkeit und / oder eingebauten Büroflächen, auch unter dem Gesichtspunkt der Bewerbung dieser Liegenschaften in Portalen

Auf großes Interesse stieß außerdem die Bescheinigung zur Befreiung von der Energieausweispflicht, die Ralf Gründling vorstellte. Das Dokument bestätigt, dass eine Immobilie bestimmte Kriterien erfüllt, wodurch sie nicht unter die Energieausweispflicht fällt, und ist damit geeignet zur Vorlage bei Besichtigungen, Verkäufen oder Notarterminen, wenn der Gegenüber sich nicht mit einer mündlichen Auskunft zufrieden gibt. Die Bescheinigung ist zwar kein Pflichtdokument in solchen Fälle, wird in der Praxis aber sehr gern verwendet, einfach um das Thema Energieausweis vom Tisch zu haben.

Über bereits 200 Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs berichtete Verbandsanwalt Dieter J. Thill. Diese seine bisher vermehrt bei seinen Kollegen im Südwesten Deutschlands aufgetreten, erinnern aber nochmal an die Wichtigkeit, beim Inserat die richtigen Angaben zu machen. Bestellen Sie jetzt die Bescheinigung zur Befreiung von der Energieausweispflicht.
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Energieausweis

Wie auch bei Wohngebäuden führen aktuellen Regeln zu einigen Neuerungen...

Nur geringfügige Neuerungen bei der Berechnung Unsere Berechnungssoftware für Nichtwohngebäude ist pünktlich auf dem Stand der aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Folgende wesentliche Neuerungen gibt es bei der Berechnung der Energieausweise für Nichtwohngebäude:
  • In Fällen, in denen der Warmwasserverbrauch nicht separat gemessen wurde, wird der Anteil der Heizenergie an der Warmwasserbereitung neu berechnet. Bei zentraler Warmwasserbereitung wird der Verbrauchsanteil nun pauschal mit 5% des Gesamtheizenergieverbrauchs angesetzt. Besonders genutzte Gewerbeobjekte (Schwimmbäder u.ä.) werden mit einem vom Energieberater individuell festgelegten Prozentsatz für Warmwasserbereitung berechnet

  • Temporäre bzw. teilweise Leerstände von Gebäuden werden nun in Form eines Leerstandszuschlages berücksichtigt. Dieser ergibt sich für den Anteil „Warmwasser“ direkt aus dem prozentualen Flächenleerstand. Für den Anteil „Raumheizung“ wird er nur in halber Höhe angesetzt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Leerstand auch außerhalb der Heizperiode stattfinden kann bzw. leerstehende Räume oft zumindest frostfrei geheizt werden.

 
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Energieausweis

In der 2014 novellierten Energieeinsparverordnung EnEV2014 (§ 9 Absatz 2...

Am 7. April 2015, also fast ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung, wurden nun unter anderem die neuen Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand veröffentlicht. Diese lösen die Regeln zur EnEV 2009 ab und haben amtlichen Charakter.
Für die Ausstellung von verbrauchsbasierten Energieausweisen gibt es damit einige Neuerungen, die sowohl die Berechnung selbst als auch die Darstellung der Ergebnisse im Ausweisformular betreffen. Am 7. April 2015, also fast ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung, wurden nun unter anderem die neuen Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand veröffentlicht. Diese lösen die Regeln zur EnEV 2009 ab und haben amtlichen Charakter.
Für die Ausstellung von verbrauchsbasierten Energieausweisen gibt es damit einige Neuerungen, die sowohl die Berechnung selbst als auch die Darstellung der Ergebnisse im Ausweisformular betreffen.

Neue Berechnungsregeln bereits umgesetzt
Wir haben die neuen Regeln für Verbrauchsausweise bereits in unsere Berechnungssoftware übernommen. Damit entsprechen von uns ausgestellte verbrauchsbasierte Energieausweise bereits den aktuellen gesetzlichen Anforderungen.
Folgende wesentlichen Neuerungen gibt es bei der Berechnung der Energieausweise für Wohngebäude:
  • In Fällen, in denen der Warmwasserverbrauch nicht separat gemessen wurde bzw. die Warmwasserbereitung dezentral erfolgt, wird der Anteil der Heizenergie an der Warmwasserbereitung bzw. der Verbrauchsaufschlag für Warmwasserbereitung neu berechnet. Bei zentraler Warmwasserbereitung wird der Verbrauchsanteil nun pauschal entsprechend Heizkostenverordnung ermittelt, bei separater Warmwasserbereitung erfolgt ein pauschaler Aufschlag von 20 kWh/m²a. Verfügt das Gebäude über eine Solaranlage, werden die Anteile bzw. Aufschläge pauschal vermindert
  • Temporäre bzw. teilweise Leerstände von Gebäuden werden nun in Form eines Leerstandszuschlages berücksichtigt. Dieser ergibt sich für den Anteil „Warmwasser“ direkt aus dem prozentualen Flächenleerstand. Für den Anteil „Raumheizung“ wird er nur in halber Höhe angesetzt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Leerstand auch außerhalb der Heizperiode stattfinden kann bzw. leerstehende Räume oft zumindest frostfrei geheizt werden.
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Energieausweis

Ab 1. Mai 2015 werden Pflichtverletzungen beim Energieausweis mit...

Zahlreiche Gebäude sind von der Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen befreit, teilweise aus ganz verschiedenen Gründen. In der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind einige Ausnahmetatbestände beschrieben, die sich z.B. auf Größe, Nutzung oder möglichen Denkmalschutz der Immobilie beziehen.

Befreiung bedeutet nicht, dass kein Nachweis erbracht werden muss!

Eigentümer solcher Häuser müssen bei Verkauf oder Vermietung keinen Energieausweis vorlegen und müssen/können demzufolge auch in Inseraten die Pflichtangaben zum Energieausweis nicht veröffentlichen. Um hier nicht zu riskieren, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden bzw. behördlich verfolgt zu werden, sollte man den Tatbestand der Befreiung nachweisen können bzw. in Inseraten und Exposés auf die zutreffende Ausnahmeregelung korrekt verweisen.

Neues Dokument weist alle notwendigen Informationen  aus

Ein neues Dokument bietet Eigentümern von Gebäuden, die von der Ausweispflicht befreit sind, nun maximale Rechtssicherheit. In dem von nach §29 EnEV zugelassenen Energieberatern unterzeichneten Papier wird die Befreiung mit konkreten Verweis auf die zutreffende Ausnahmeregelung bescheinigt. Damit hat der Eigentümer die Möglichkeit, Interessenten einen rechtsgültigen Nachweis vorzulegen bzw. in Inseraten auf die korrekte Grundlage der Befreiung hinzuweisen. Alle notwendigen Angaben können mit Hilfe eines einfachen Onlineformulars in wenigen Minuten an uns übermittelt werden. Unsere Energieberater prüfen die Angaben auf Plausibilität und fragen gegebenenfalls nach weiteren Informationen. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Bescheinigung unmittelbar ausgestellt und per email als PDF versandt.

Weitere Informationen zur Bescheinigung finden Sie hier.

Hier gelangen Sie direkt zu unserem Onlineformular.

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Energiepassseite, Energieausweis

Seit letzter Woche erstrahlt unsere Webseite in einem neuen Layout....

Wir haben das neue Design auf einer Vielzahl von Geräten mit unterschiedlichen Auflösungen getestet. Sollten Sie dennoch Darstellungsprobleme bemerken, würden wir uns über einen Hinweis freuen. Bitte schreiben Sie einfach eine kurze Mail an info@energieausweis-vorschau.de mit der Information, welches Gerät Sie verwenden und auf welcher Seite Sie das Problem bemerkt haben. Wir danken Ihnen für jede Hilfe, unser Angebot zu verbessern.
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Energieausweis

Der 1. Mai 2015 ist ein wichtiger Termin für Hausverkäufer oder Vermieter....

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Mit Einführung der neuen Energiesparverordnung vor einem Jahr wurden die Pflichten für Hauseigentümer rund um den Energieausweis deutlich verschärft. Unter anderem muss bereits beim Inserieren von Immobilienangeboten (egal ob in Zeitungen, Immobilienportalen oder auf anderem Weg) ein rechtsgültiger Energieausweis für das betreffende Haus vorliegen und bestimmte Angaben aus dem Ausweis auch in der Immobilienanzeige veröffentlich werden.
Fehlen die Angaben zum Energieausweis, sind die Angaben fehlerhaft oder falsch benannt, dann drohen ab 1.5.2014 empfindliche Bußgelder, denn diese Pflichtverletzungen werden ab dann als Ordnungswidrigkeiten behandelt.

Ab Mai verstärkt Bußgelder und Abmahnungen zu erwarten

Nun ist es nicht unbedingt zu erwarten, dass die Ordnungsämter selbst Immobilienanzeigen nach möglichen Fehlern bzw. Mängeln durchforsten. Wir gehen aber davon aus, dass es verstärkt Anzeigen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzzentralen geben wird. Bereits in den vergangenen Monaten wurden immer häufiger Fälle von Abmahnungen bekannt, die auf mangelhafte oder fehlende Angaben zum Energieausweis in Inseraten zielten. In den meisten Fällen sind diese Abmahnungen formal sogar berechtigt.
Wir haben für Sie Kurzanleitungen für Zeitungsinserate und die wichtigsten Online-Portale erstellt, die Ihnen helfen, alle Angaben korrekt und vollständig zu veröffentlichen.
Es gibt nach wie vor aber auch viele Gebäude, die aus verschiedenen Gründen von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises befreit sind. Für diese Gebäude entfällt natürlich auch die Pflicht zur Veröffentlichung in Immobilienanzeigen sowie die Pflicht zur Übergabe bei Besichtigung und Vertragsschluss.

Auch befreite Gebäude müssen korrekt inseriert werden

Formular zur Befreiung von der EnergieausweispflichtGenau hier lauert aber ab 1.5. eine große Gefahr für Anbieter solcher Immobilien. Im Moment verweisen diese in Immobilienanzeigen allenfalls formlos darauf, dass kein Energieausweis ausgestellt werden muss. Andere verzichten komplett auf jegliche Angaben zur Befreiung von der Energieausweis-Pflicht. Das könnte sich allerdings in Zukunft rächen, denn nachvollziehbare und belastbare Angaben zum Energieausweis sind in Inseraten und Exposés auf jeden Fall zu machen. Wenn eine Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises vorliegt, ist dies auch genau kenntlich zu machen und zwar mit der entsprechenden Rechtsgrundlage.
Eine solche Befreiung kann z.B. vorliegen, wenn Gebäude sehr klein sind, dauerhaft unbeheizt bleiben oder unter Denkmalschutz stehen. Der jeweilige Sachverhalt ist allerdings genau mit den gesetzlichen Anforderungen abzuprüfen und auch mit Verweis auf die entsprechende Ausnahmeregelung anzuzeigen.
Erfolgt dies nicht, besteht auch bei Gebäuden, die eigentlich von der Ausweispflicht befreit sind, die Gefahr wirksamer Abmahnungen auf unlauteren Wettbewerb.

Neues Dokument bietet maximale Rechtssicherheit

Um Anbietern von Immobilien ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu geben, stellen unsere Energieausweis-Aussteller seit kurzem geprüfte Bescheinigungen über die Befreiung von der Ausweispflicht aus, in denen sowohl die Gebäudedaten als auch die jeweils wirkende Regelung in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) detailliert ausgewiesen sind. Die unterzeichnete Bestätigung steht u.a. als PDF zur Verfügung und kann einfach in Online-Inserate eingebunden werden.
Wir empfehlen für eine maximale Rechtssicherheit die Veröffentlichung der Bestätigung in Online-Anzeigen bzw. zumindest die Benennung des wirksamen Paragraphen der EnEV im Inserat (z.B. in Printmedien.) Zum Bestellformular für die Bescheinigung über die Befreiung von der Energieausweispflicht.
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Energieausweis

In den vergangenen Monaten wurde in den Medien viel falsches über die...

Die Neufassung der Energieeinsparverordnung 2014 hat viel Unsicherheit bei Hauseigentümern und Interessenten zurückgelassen. Leider haben auch verschiedene (Fach)medien hierzu nicht immer richtig informiert. Sarah Schneider räumt auf dem Grünspar-Blog mit sieben Mythen rund um den Energieausweis auf, eine sehr lesenswerte Zusammenstellung wichtiger Fragen rund um das Thema. Hier geht es zum kompletten Artikel, der unter anderem darüber informiert, welche Energieausweis-Arten es gibt und wer wirklich einen Energieausweis braucht. Im Energiepass-Blog wird ebenfalls über Mythen um den Energieausweis aufgeklärt, unter anderem darüber, wann man frei zwischen den Ausweisarten wählen kann, ob man Energieausweise für einzelne Wohnungen ausstellen kann und ob Baudenkmäler immer noch von der Ausweispflicht befreit sind. Hier ist dieser auch sehr informative Beitrag komplett nachzulesen.

Mit folgenden Fragen haben sich unsere Kunden im Dezember u.a. an uns gewandt:

Für Wohngebäude brauchen Sie Heizverbräuche. Zählt dazu auch der Strom, den die Heizung benötigt? Hat die Konstruktionsweise eines Gebäudes Einfluss auf die Energieausweispflicht? Handelt es sich um einen Energieausweis der nach EnEV 2014 ausgestellt wurde, obwohl im Kopf des Ausweises steht “gemäß den §§16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 21.11.2013″ steht?
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Energieausweis

Für Immobilienmakler ist der Energieausweis ein Pflichtwerkzeug, um den...

  1. Wir sind für Ihre Fragen da. 0341 / 225 402 93
  2. Richtig inserieren in Zeitungen und online
  3. Bußgelder, Abmahnungen und Abzocke rund um den Energieausweis
  4. 24-Stunden-Service

1.Wir sind für Ihre Fragen da. 0341 / 225 402 93

Völlig unabhängig davon, ob Sie bei uns Kunde sind oder nicht – wenn Sie Fragen rund um den Energieausweis, das Berechnungsverfahren oder Ihre Pflichten haben, können Sie uns anrufen. Bis 18 Uhr sind wir werktags für Sie unter 0341 / 225 402 93 zu erreichen und geben gerne Auskunft. Kostenlos, persönlich und unverbindlich. Hier zwei Beispiele der Fragen, die uns am Telefon gestellt wurden: Frage: Wenn ich die Immobilienanzeige zu einem Mischgebäude aufgebe, welche Angaben muss ich dabei im Inserat machen: Die des Wohn- oder die des Gewerbeanteils? Antwort: Das hängt ganz davon ab, als was Sie die Immobilie bewerben. Stellen Sie es online unter der Kategorie Gewbereobjekte ein und erwähnen, dass es auch über Wohnraum verfügt, geben Sie die Pflichtangaben des Gewerbeteils an. Inserieren Sie es aber als Wohngebäude mit gewerblichen Flächen, sind die Angaben des Wohngebäudeausweises relevant. Vereinfacht gesagt ist also die vorrangige Nutzung des Gebäudes ausschlaggebend. Frage: Mein Kunde muss für einen Energieausweis die Gasverbräuche des Hauses der letzten drei Jahre beschaffen. Doch im Haus wird über Gasetagenheizungen geheizt, sprich die Abrechnung mit dem Energieversorger läuft über die Parteien selbst. Wie soll er hier an die Zahlen kommen? Antwort: Hier gibt es im wesentlichen drei Möglichkeiten, mit denen Ihr Kunde an die gewünschten Informationen gelangen kann: 1. Direkterhebung der Daten bei den verschiedenen Eigentümern/Mietern 2. Bitte um Unterzeichnen einer Vollmacht, mit der die Daten direkt beim jeweiligen Energieversorger eingeholt werden können oder 3. Anfrage der von persönlichen Daten bereinigten Verbräuche beim örtlichen Energienetzbetreiber

2. Richtig inserieren in Zeitungen und online

Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen sind seit Mai 2014 Pflicht. Doch immer wieder erreichen uns Anfragen, welche Angaben ins Inserat müssen und wie bei Anzeigen in Printmedien zu verfahren ist. Unser Leitfaden klärt nun darüber auf!

3. Bußgelder, Abmahnungen und Abzocke rund um den Energieausweis

Zum Energieausweis und speziell zur EnEV2014 bestehen in vielen Kreisen noch Unsicherheit und ein ein gefährliches Halbwissen ist die Regel. Gefährlich deshalb, weil Fehler schnell finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Bußgelder sind derzeit eher die Ausnahme, besonders da manche Ordnungswidrigkeiten erst ab Mai nächsten Jahres geahndet werden. Doch Abmahnungen und Abzockversuche mit dem Energieausweis häufen sich bereits. Damit Sie über Ihre Pflichten Bescheid wissen und vor Halsabschneidern gefeit sind, haben wir in einem Artikel zum Thema die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

4. 24-Stunden-Service

Seit 2009 bieten wir Energieausweise im Internet an und haben unser Angebot seitdem beständig weiterentwickelt. Speziell für Makler von Interesse ist unser 24 Stunden Service für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude.

Manchmal muss es schnell gehen: Morgen ist ein Besichtigungstermin und plötzlich wird festgestellt, dass kein Energieausweis vorliegt? Für solche Notfälle bieten wir unseren 24h Service. Binnen 24 Stunden erhalten Sie Ihren kontrollierten, rechtskräftigen Energieausweis als PDF-Dokument per E-Mail. Wichtig dafür ist, dass wir von Ihnen alle notwendigen Daten erhalten, die wir zur Ausstellung benötigen. Dafür setzen wir uns auch kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.

Sind dennoch Fragen offen? Dann wenden Sie sich einfach an unsere kostenfreie Hotline. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

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UNSER SERVICE

  • Energieausweise seit 2007
  • persönlich geprüft
  • schnelle Hilfe per Anruf
  • einfache Verlängerung