Energieausweis GEG

Energieausweise nach GModG - Alle Änderungen im Überblick

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28.07.26 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seither gültig. Änderungen, die die Energieausweispflicht betreffen, treten aber erst verzögert zum 01.01.2027 in Kraft. Bis zu diesem Stichtag werden Energieausweise weiterhin nach den Regeln des GEG2024 erstellt.

Ausweise, die vor dem 01.01.2027 erstellt wurden, bleiben weiterhin bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Ausstellungsdatum gültig. 

2027: Was ändert sich durch das GModG beim Energieausweis?

Ausweitung der Energieausweispflicht

  • keine Befreiung für denkmalgeschützte Objekte: Die Befreiung von der Energieausweispflicht für Vermietung/Verkauf von Baudenkmälern entfällt.
  • Vorlagepflicht auch bei Mietvertragsverlängerungen: zusätzlich zur existierenden Vorlagenpflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing, ...
  • Ausweispflicht für Behörden: Generelle Ausweispflicht für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand mit behördlicher Nutzung, unabhängig von Publikumsverkehr
  • Digitalisierung: Energieausweise sind maschinenlesbar zu erstellen. Papierform nur auf expliziten Wunsch des Eigentümers

Änderungen bei Energieausweisen für Mischgebäude

  • Mischgebäude nur noch einen Ausweis: Mischgebäude werden entweder als Wohn- oder als Nichtwohngebäude betrachtet, abhängig von der überwiegenden Nutzung. Damit ist nur noch ein einzelner Ausweis erforderlich.
  • keine Verbrauchsausweise für Mischgebäude: Ausweise für Nichtwohngebäude oder mit Nichtwohnanteil erfolgen nun ausschließlich auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung (früher Bedarfsausweis)

Ende des Verbrauchsausweises für Nichtwohngebäude

  • Bedarfsausweispflicht für Nichtwohngebäude: neue Energieausweise für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Immobilien werden nur auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung (Bedarfsausweis) ausgestellt. Bestehende Energieausweise (egal ob nach Bedarf oder Verbrauch) bleiben bis zu 10 Jahre nach Ihrer Ausstellung gültig
  • Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude: Nichtwohngebäuden wird eine Energieeffizienzklasse A bis G zugewiesen. Diese werden ermittelt in Relation zur Gesamtenergieeffizienz des Referenzgebäudes
  • keine neue Skala für Wohngebäude: Entgegen der Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie behält Deutschland die Energieeffizienzklassen A+ bis H für Wohngebäude bei

Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude, Nachweis über Energieausweis

  • Pflichtsanierungen für Nichtwohngebäude im Bestand bis 2030 bzw. 2033: Nichtwohngebäude dürfen ab 2030 nicht mehr die Energieeffizienzklasse G und ab 2033 nicht mehr Energieeffizienzklasse F erreichen. Es gelten Ausnahmen. Der Nachweis erfolgt über einen Energieausweis nach energetischer Bilanzierung. 

Verbrauchsausweise für Wohngebäude erleichtert

  • Verbrauchsausweis zulässig unabhängig vom Sanierungsstand: Die Wärmeschutzverordnung von 1977 ist nicht mehr ausschlaggebend. Verbrauchsausweise sind nun für alle reinen Wohngebäude zulässig, sofern die notwendige Datengrundlage vorliegt (repräsentative Heizungsverbrauchsdaten)
  • Verbrauchsdaten nur über 2 Jahre berücksichtigt: Anstelle von 3 Verbrauchsjahren sind künftig Verbrauchsdaten über 2 Jahre ausreichend zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises