Befreiung von der Energieausweispflicht

Befreiung von der Energieausweispflicht

Von der Energieausweispflicht befreit sind u. a. kleine Gebäude unter 50 m², Baudenkmäler, spezielle Nutzgebäude (z. B. Werkstätten, Stallungen) sowie Abrissgebäude.

Befreiung von der Energieausweispflicht - Bestätigung für 30,00 €

  • für Wohngebäude und Gewerbeobjekte, die nicht der Energieausweispflicht unterliegen
  • unser Energieberater bestätigt Ihnen schriftlich, dass Ihr Objekt keinen Energieausweis benötigt, wenn es unter die Befreiungskriteriem fällt
  • Sie benötigen folgende Daten: Allgemeine Angaben zum Haus und zur Nutzung
  • Durchschnittliche Bearbeitungszeit: 2-3 Tage

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Wann benötigt ein Haus keinen Energieausweis? Wann ist ein Gebäude vom Energieausweis befreit?

Die Pflicht zum Energieausweis bei Verkauf und Vermietung betrifft in der Praxis die meisten Wohn- und Nichtwohngebäude und ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dort sind in §2 allerdings eine Reihe von Kriterien aufgezählt, nach denen ein Gebäude nicht dem GEG unterliegt und damit auch von der Pflicht zum Energieausweis befreit ist.

Die Pflicht zum Energieausweis besteht nicht bei: 

  • Gebäuden, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden
  • Gebäuden mit weniger als 50qm energetischer Nutzfläche
  • Gebäuden, die nach Landesrecht als Baudenkmal gelten
  • Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind
  • Wohngebäuden, die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt
  • sonstigen handwerklichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gelkühlt werden
  • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen
  • Betriebsgebäuden, die zur Haltung und Aufzucht von Tieren dienen
  • Unterglasanlagen und Kulturräumen zur Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen
  • unterirdischen Bauten
  • Traglufthallen und Zelten
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren
  • dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden

Energieausweis Pflicht: alle Details und Hintergründe

Fragen
Der Volltext des GEG (Gebäudeenergiegesetz)

Befreit von der Energieausweispflicht? Die gesetzliche Grundlage

Der Volltext des GEG (Gebäudeenergiegesetz)