Befreiung von der Energieausweispflicht

Befreiung von der Energieausweispflicht

Von der Energieausweispflicht befreit sind u. a. kleine Gebäude unter 50 m², Baudenkmäler, spezielle Nutzgebäude (z. B. Werkstätten, Stallungen) sowie Abrissgebäude.

Befreiung von der Energieausweispflicht - Bestätigung für 30,00 €

  • für Wohngebäude und Gewerbeobjekte, die nicht der Energieausweispflicht unterliegen
  • unser Energieberater bestätigt Ihnen schriftlich, dass Ihr Objekt keinen Energieausweis benötigt, wenn es unter die Befreiungskriteriem fällt
  • Sie benötigen folgende Daten: Allgemeine Angaben zum Haus und zur Nutzung
  • Durchschnittliche Bearbeitungszeit: 2-3 Tage

30,00 €

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Wann benötigt ein Haus keinen Energieausweis? Wann ist ein Gebäude vom Energieausweis befreit?

Die Pflicht zum Energieausweis bei Verkauf und Vermietung betrifft in der Praxis die meisten Wohn- und Nichtwohngebäude und ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dort sind in §2 allerdings eine Reihe von Kriterien aufgezählt, nach denen ein Gebäude nicht dem GEG unterliegt und damit auch von der Pflicht zum Energieausweis befreit ist.

Die Pflicht zum Energieausweis besteht nicht bei: 

  • Gebäuden, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden
  • Gebäuden mit weniger als 50qm energetischer Nutzfläche
  • Gebäuden, die nach Landesrecht als Baudenkmal gelten
  • Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind
  • Wohngebäuden, die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt
  • sonstigen handwerklichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gelkühlt werden
  • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen
  • Betriebsgebäuden, die zur Haltung und Aufzucht von Tieren dienen
  • Unterglasanlagen und Kulturräumen zur Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen
  • unterirdischen Bauten
  • Traglufthallen und Zelten
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren
  • dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden

Weitere Informationen zur Energieausweis Pflicht finden Sie hier.

Fragen

Erfahrung mit Ausnahmen und Befreiungen von der Energieausweis-Pflicht

Seit 2007 erstellen wir Energieausweise und beraten Eigentümer, Hausverwaltungen, Makler und Unternehmen zu den gesetzlichen Anforderungen rund um die Energieausweis-Pflicht. Dabei zeigt sich immer wieder, dass die Frage nach einer möglichen Befreiung oft komplexer ist als zunächst angenommen.

In der Praxis erreichen uns regelmäßig Anfragen von Eigentümern, die unsicher sind, ob für ihr Gebäude überhaupt ein Energieausweis benötigt wird. Häufig geht es dabei um denkmalgeschützte Gebäude, kleine Ferienhäuser, Nebengebäude, landwirtschaftlich genutzte Objekte oder Immobilien mit besonderen Nutzungsformen.

Über die Jahre haben wir zahlreiche solcher Fälle begleitet und dabei gelernt, dass sich die Antwort selten allein aus einer einzelnen Eigenschaft des Gebäudes ergibt. Oft müssen verschiedene Faktoren betrachtet werden, um beurteilen zu können, ob tatsächlich eine Ausnahme von der Energieausweis-Pflicht vorliegt oder ob ein Energieausweis dennoch erforderlich ist.

Auch bei Gebäuden mit gemischter Nutzung oder nachträglichen Nutzungsänderungen ergeben sich regelmäßig Fragen. Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, welche gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind und welche Nachweise gegebenenfalls erforderlich werden.

Durch unsere langjährige Tätigkeit kennen wir viele dieser Konstellationen aus der Praxis. Gleichzeitig wissen wir aus der Erfahrung mit behördlichen Prüfungen, dass Ausnahmen und Befreiungen nachvollziehbar begründet werden müssen. Deshalb prüfen wir jeden Fall individuell anhand der vorliegenden Informationen und der aktuellen gesetzlichen Vorgaben.

Unsere Energieberater beschäftigen sich seit vielen Jahren mit den Anforderungen des Energieausweisrechts und unterstützen dabei, Klarheit zu schaffen, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob ein Gebäude von der Energieausweis-Pflicht befreit ist oder nicht.

Was uns ausmacht

  • Energieausweise seit 2007
  • persönlich geprüft
  • schnelle Hilfe per Anruf
  • einfache Verlängerung