Nach Wortlaut des GEG benötigt ein Wohngebäude mit einem “nicht unerheblichen” Nichtwohnanteil einen zusätzlichen, separaten Ausweis für diesen. Dasselbe gilt für Nichtwohngebäude mit “nicht unerheblicher” Wohnnutzung.
Im Allgemeinen gilt ein Flächenanteil von weniger als 10% der Gesamtfläche als unerheblich. Das bedeutet, bei Gebäuden mit einer untergeordneten Nutzung, die weniger als 10% Flächenanteil hat, ist nur ein einziger Energieausweis notwendig. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei Mehrfamilienhäusern im Stadtgebiet, die nur im Erdgeschoss über eine Ladeneinheit verfügen oder bei größeren Gewerbeobjekten mit einer Betreiberwohnung. Dieser Ermessensspielraum kann sich erhöhen, wenn die Gewerbenutzung “wohnähnlich” ist, zum Beispiel bei Büros oder Arztpraxen.
Eine häufiger Problempunkt bei der Erstellung von verbrauchsbasierten Energieausweisen für Mischgebäude sind die dafür notwendigen Verbrauchsdaten. Bei Mischgebäuden sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Aufteilung des Heizungsverbauchs: der Heizungsverbrauch des Gebäudes muss aufgeteilt werden zwischen Wohn- und Nichtwohnnutzung. Dies kann beispielsweise anhand einer Nebenkostenabrechnung erfolgen, mit Unterzählern oder anhand von Betriebskosten, die zur Steuererklärung verwendet werden
- Stromverbrauch beschaffen: für den Gewerbeanteil ist außerdem die Angabe des Stromverbrauchs notwendig (wie bei allen Energieausweisen für Nichtwohngebäude). Wenn dem Eigentümer diese nicht vorliegen, muss man sich dafür an die Mieter wenden.
Alle Verbrauchsangaben sind über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Jahren zu erfassen, damit Sie zur Ausstellung von verbrauchsbasierten Energieausweisen geeignet sind.