Zur Neuvermietung und zum Verkauf von gewerblich genutzten Objekte muss ein Energieausweis vorgelegt und dem neuen Eigentümer ggf. übergeben werden. Nichtbeachtung dieser Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.
Das müssen Sie wissen:
- Energieausweise gibt es verbrauchs- und bedarfsbasiert. Als Eigentümer eines Gewerbeobjektes haben Sie die freie Wahl, welchen Ausweis sie erstellen wollen
- Die Energieausweispflicht besteht auch, wenn Sie bspw. untervermieten oder wenn Sie warm (d.h. inklusive einer Nebenkostenpauschale) vermieten.
- Nichtwohnanteile eines Mischgebäudes benötigen in den meisten Fällen einen eigenen Energieausweis.