Einführung des Energieausweises in Deutschland
Die Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) vom 1. Oktober 2007 verpflichtet jeden Europäischen Mitgliedsstaat, den Energiepass = Energieausweis ab 1. Juli 2008 stufenweise nach Gebäudeart und Baualter gesetzlich vorzuschreiben.
Stichtag 1. Juli 2008. Betroffen waren:
- alle regelmäßig beheizten oder gekühlten Wohngebäude /-gebäudeteile, die
- ab dem 1. Juli 2008 neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden und die
- bereits vor 1965 fertiggestellt wurden.
Stichtag 30. September 2008. Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsbasierendem Energieausweis endet - Betroffen waren:
- Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, oder
- Wohngebäude, die beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung nicht das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Überprüfen Sie dies für Ihr Haus hier.
Stichtag 1. Januar 2009. Betroffen waren:
- alle Wohngebäude außer Baudenkmäler
Stichtag 1. Juli.2009. Betroffen waren:
- alle Nichtwohngebäude mit der Wahl zwischen verbauchsbasierten Energieausweis und bedarfsbasierten Energieausweis
Stichtag 01. Mai 2014. Betroffen waren:
- Private und öffentliche Objekte mit >250qm Fläche, die dem Publikumsverkehr offen stehen (Aushangspflicht). Wahlfreiheit zwischen verbauchsbasierten Energieausweis und bedarfsbasierten Energieausweis
Stichtag 01. Mai 2021. Betroffen waren:
- Keine Ausweitung der Energieausweispflicht durch Inkrafttreten des GEG (Gebäudeenergiegesetzes)
Der Energieausweis wird immer für die Dauer von 10 Jahren ausgestellt. D.h. Ihr alter Energieausweis bleibt gültig, selbst wenn eine neue Verordnung in Kraft tritt.
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