Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Mit Inkrafttreten der

EnEV 2014: Zweite Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung, vom 18. November 2013

ist ab dem 1. Mai 2014 jeder Eigentümer eines Gebäude verpflichtet, Mietern, Pächtern oder Käufern ohne Aufforderung einen rechtskräftigen Energieausweis vorzulegen. Darüberhinaus gelten neue Pflichten im Rahmen der Veröffentlichung von Immobilieninseraten, hier müssen bestimmte Pflichtangaben zum Energieausweis zwingend veröffentlicht werden.

 

 

 

Den kompletten Text der Energieeinsparverordnung 2014 zum Nachlesen:

enev-nicht-amtliche-fassung-16-10-13-aenderungen.pdf

Download des kompletten Textes der EnEV 2014 als PDF

§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt

  1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in
    • den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    • einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
  2. .....

Der verbrauchsabhängige Energieausweis ist rechtskräftig, wenn die Energieverbräuche belegt werden können und der Ausweisaussteller nach Energieeinsparverordnung § 21 zum Ausstellen berechtigt ist.

nachzulesen in der EnEV 2014 (Ausstellungsberechtigung Seite 25)

§ 17 "Grundsätze des Energieausweises"

(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008
Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der
Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs
auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude

  1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
  2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

 

nachzulesen in der EnEV-2014 (Seite 21)

§ 16 "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen"

(2) ... verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer

  • spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen;
  • die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.
  • Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen;
  • der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert.
  • Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter

 

nachzulesen in der EnEV-2014 (Seite 18)

§ 16a "Pflichtangaben in Immobilienanzeigen"

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
  5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

 

nachzulesen in der EnEV-2014 (Seite 20)

Billigangebote für Energieausweise

Die Deutsche Energie-Agentur dena warnt vor ungültigen Energieausweisen

31.07.2007

Vorsicht Falle: Energieausweis zum Dumpingpreis. "Energieausweis nur 9,90 Euro": So oder ähnlich bewerben derzeit einzelne Firmen die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude.

der komplette Artikel: dena warnt vor Billigangeboten für Energieausweise

 

 

STOP!

Rechtlich anerkannte Energieausweise zum Preis von unter zehn Euro sind de facto nicht machbar, da fachgerechte Prüfung und Beantwortung der Rückfragen zu den Daten einen Zeitaufwand für Berater beanspruchen. Dieser ist im Preisrahmen von 10 ,- Euro nicht leistbar.

Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee nannte zum Thema Kosten des Energieausweises "Kosten im Minimum von rund 40 bis 60 Euro".

Wir bieten Ihnen den gesetzlich vorgeschrieben und rechtlich anerkannten Energieausweis für 69,- Euro. Damit erfüllen Sie komplett Ihre Informationspflicht. Nützliche Modernisierungstipps sind nur mit Beratung und ausgiebiger Substanzprüfung des Gebäudes durch einen Energie-Experten möglich. Modernisierungswilligen empfehlen wir daher den bedarfsorientierten Energieausweis. Dazu verweisen wir vorerst an die dena.


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