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EnEV2014 für Wohngebäude

Änderungen der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand nach EnEV2014

In der 2014 novellierten Energieeinsparverordnung EnEV2014 (§ 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 und 4) wird auf Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bezug genommen, die u.a. die Berechnungsvorschriften und mögliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen vorsehen.

Am 7. April 2015, also fast ein Jahr nach Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung, wurden unter anderem die neuen Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand veröffentlicht. Diese lösen die Regeln zur EnEV 2009 ab und haben amtlichen Charakter.

Für die Ausstellung von verbrauchsbasierten Energieausweisen gibt es damit einige Neuerungen, die sowohl die Berechnung selbst als auch die Darstellung der Ergebnisse im Ausweisformular betreffen.

Geänderte Berechnungsregeln

Von uns ausgestellte verbrauchsbasierte Energieausweise entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.

Folgende wesentlichen Änderungen gibt es bei der Berechnung der Energieausweise für Wohngebäude:

  • In Fällen, in denen der Warmwasserverbrauch nicht separat gemessen wurde bzw. die Warmwasserbereitung dezentral erfolgt, wird der Anteil der Heizenergie an der Warmwasserbereitung bzw. der Verbrauchsaufschlag für Warmwasserbereitung neu berechnet. Bei zentraler Warmwasserbereitung wird der Verbrauchsanteil nun pauschal entsprechend Heizkostenverordnung ermittelt, bei separater Warmwasserbereitung erfolgt ein pauschaler Aufschlag von 20 kWh/m²a. Verfügt das Gebäude über eine Solaranlage, werden die Anteile bzw. Aufschläge pauschal vermindert. 

  • Temporäre bzw. teilweise Leerstände von Gebäuden werden nun in Form eines Leerstandszuschlages berücksichtigt. Dieser ergibt sich für den Anteil „Warmwasser“ direkt aus dem prozentualen Flächenleerstand. Für den Anteil „Raumheizung“ wird er nur in halber Höhe angesetzt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Leerstand auch außerhalb der Heizperiode stattfinden kann bzw. leerstehende Räume oft zumindest frostfrei geheizt werden.

Ebenfalls neu: Ausgabe der Ergebnisse im Ausweisformular

Sichtbare Veränderungen gibt es durch die geänderten Regeln nur bei der Darstellung der Ergebnisse im Ausweisformular. Die Zuschläge für Leerstand, Warmwasser und ggf. Klimaanlagen müssen nun separat ausgewiesen werden, und zwar für jede einzelne Abrechnungsperiode einzeln.

Das Ganze sieht dann folgendermaßen aus:

Darstellung des Zuschlags bei separater (dezentraler) Warmwasserbereitung

Der Warmwasserzuschlag wird mit dem Primärenergiefaktor des hauptsächlichen Energieträgers der Heizung bewertet, auch wenn das Wasser dezentral mit einem anderen bzw. nicht bekannten Energieträger erfolgt.

Beispiel für die Ausgabe des Warmwasserzuschlages (Gesamtzeitraum, Quelle: http://www.bbsr-energieeinsparung.de)

Darstellung des Zuschlags für längere Leerstandszeiten

Auch der Leerstandszuschlag wird mit dem Primärenergiefaktor des wesentlichen Energieträgers für Heizung und Warmwasser berücksichtigt.

Beispiel für die Ausgabe des Leerstandszuschlages (Gesamtzeitraum, Quelle: http://www.bbsr-energieeinsparung.de)

Darstellung des Zuschlags für den Betrieb von Klimaanlagen

Da Klimageräte in aller Regel elektrisch betrieben werden, wird der Zuschlag für Kühlung mit dem Primärenergiefaktor für Strom multipliziert.

Beispiel für die Ausgabe des Kühlungszuschlages (Gesamtzeitraum, Quelle: http://www.bbsr-energieeinsparung.de)

Den kompletten Text der geänderten Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Wohngebäude gem. EnEV 2014 zum Nachlesen:

Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Wohngebäude gem. EnEV 2014