Neue Regeln für Energieverbrauchswerte bei Nichtwohngebäuden

Wie auch bei Wohngebäuden führen aktuellen Regeln zu einigen Neuerungen bei der Berechnung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude. Außerdem müssen auch die Berechnungsergebnisse im Ausweisformular nun etwas anders dargestellt werden.

Hier werden nur Änderungen der Novellierung vom 7. April 2015 dargestellt. Für generelle Neuerungen, die die EnEV2014 mit sich brachte, konsultieren Sie bitte unsere Übersicht über die EnEV2014.

Nur geringfügige Neuerungen bei der Berechnung

Folgende wesentliche Neuerungen gibt es bei der Berechnung der Energieausweise für Nichtwohngebäude:

 

  • In Fällen, in denen der Warmwasserverbrauch nicht separat gemessen wurde, wird der Anteil der Heizenergie an der Warmwasserbereitung neu berechnet. Bei zentraler Warmwasserbereitung wird der Verbrauchsanteil nun pauschal mit 5% des Gesamtheizenergieverbrauchs angesetzt. Besonders genutzte Gewerbeobjekte (Schwimmbäder u.ä.) werden mit einem vom Energieberater individuell festgelegten Prozentsatz für Warmwasserbereitung berechnet

     

  • Temporäre bzw. teilweise Leerstände von Gebäuden werden nun in Form eines Leerstandszuschlages berücksichtigt. Dieser ergibt sich für den Anteil „Warmwasser“ direkt aus dem prozentualen Flächenleerstand. Für den Anteil „Raumheizung“ wird er nur in halber Höhe angesetzt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Leerstand auch außerhalb der Heizperiode stattfinden kann bzw. leerstehende Räume oft zumindest frostfrei geheizt werden.


Ergebnisdarstellung im Ausweisformular: Leerstand wird nun separat ausgewiesen

Eine Veränderung gibt es durch die neuen Regeln bei der Darstellung der Ergebnisse im Ausweisformular (auf Seite 3 bzw. in der Anlage).

 

Der Leerstandszuschlag in Kilowattstunden für Raumheizung und Warmwasserbereitung wird nun separat und zusätzlich zu den Verbräuchen in den Abrechnungszeiträumen ausgewiesen.

 

Inwieweit das zur besseren Verständlichkeit des Energieausweises für Immobilieninteressenten beiträgt, bleibt abzuwarten. Im Zweifelsfall bleibt hier die Nachfrage bei unseren Energieberatern.

 

Das Ganze sieht dann folgendermaßen aus:

 

Darstellung des Zuschlags für längere Leerstandszeiten

 

 

Beispiel für die Ausgabe des Leerstandszuschlages (Gesamtzeitraum, Quelle: https://www.bbsr-energieeinsparung.de)

Auch der Leerstandszuschlag wird mit dem Primärenergiefaktor des wesentlichen Energieträgers für Heizung und Warmwasser berücksichtigt.

 

Inwieweit die neue Darstellungsweise zur besseren Verständlichkeit des Energieausweises für Immobilieninteressenten beiträgt, bleibt abzuwarten. Im Zweifelsfall bleibt hier die Nachfrage bei unseren Energieberatern, die Ihnen gern weiterhelfen.

 

 

Den kompletten Text derneuen Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Nichtwohngebäude gem. EnEV 2014 zum Nachlesen:

Energieverbrauchskennwerte_NWG_EnEV2014.pdf

Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Nichtwohngebäudebestand gem. EnEV 2014, enthält u.a. Vergleichswerte für Nichtwohngebäude