Mieter müssen Angaben zu den Verbrauchsdaten machen
Laut dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) ist die Mitteilung der Verbrauchsdaten eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Hier einige Urteile zum Thema in der Übersicht:
"Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Das Versorgungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: III ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen. "
"Der Mieter darf die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz verweigern, entschied das Landgericht Karlsruhe"
https://www.test.de/Urteil-Daten-fuer-Energieausweis-1791545-0/ - Urteil: Daten für Energieausweis
"Mieter müssen ihren Vermietern die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom offenlegen, damit diese zum Beispiel einen Energieausweis beantragen können. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) hin."
http://www.sueddeutsche.de/geld/energieausweis-verbrauch-muss-genannt-werden-1.119039 - Verbrauch muss genannt werden