Plichtangaben zum Energieausweis - Vorsicht vor Abzocke mit Abmahnungen!

Mittwoch, 03. September 2014

Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1.5.2014 haben sich die Regelungen zum Energieausweis insbesondere für Eigentümer von Gebäuden deutlich verschärft.

So müssen Eigentümer, die Ihre Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, potentiellen Interessenten unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen. Bereits bei der Veröffentlichung von Immobilienangeboten (z.B. in Zeitungs- oder Onlineinseraten oder Exposés) sind bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis zu machen.

Wer in Inseraten keine oder unvollständige Angaben zu den geforderten Daten veröffentlicht, riskiert ein Bußgeld oder Abmahnungen von Verbraucherzentralen oder Wettbewerbern.

Während bislang noch kein Fall bekannt ist, nach dem tatsächlich ein Bußgeld ausgesprochen wurde, häufen sich in letzter Zeit Berichte über Abmahnungen.

 

Entwarnung für Privatanbieter

Für private Anbieter gibt es hier aber Entwarnung. Abmahnungen, die sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beziehen, gelten, soweit überhaupt berechtigt, nur für kommerzielle Anbieter von Immobilien. Privatpersonen, die z.B. nur eine Immobilie anbieten, sollten möglichst nicht auf entsprechende Abmahnschreiben reagieren und keinesfalls Zahlungen leisten, da diese keinerlei rechtliche Grundlage besitzen.

 

Kommerzielle Anbieter sollten aufpassen!

Kommerzielle Anbieter von Immobilien, also z.B. Immobilienunternehmen, Makler und Hausverwaltungen, sollten allerdings gerade beim Inserieren von Immobilienangeboten im Internet oder Zeitungen genau darauf aufpassen, dass die Angaben zum Energieausweis korrekt und vollständig veröffentlicht werden. Dazu gehört auch insbesondere bei Zeitungsinseraten, dass die Begriffe aus dem Energieausweis korrekt abgekürzt werden. Wir haben Ihnen dazu auf unseren Seiten kurze Anleitungen für das Inserieren in Zeitungen und in den verbreiteten deutschen Immobilienportalen vorbereitet:

 

Richtig Inserieren in/auf

 

 

 

 

 

Keine "einfachen" Ausnahmen möglich

Es gibt immer wieder die Aussage, dass die Pflichtangaben zum Energieausweis nur gemacht werden müssen, wenn auch tatsächlich ein Energieausweis vorliegt und das Anbieter nichts zu befürchten haben, wenn ein solcher (noch) nicht ausgestellt wurde. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass sich diese Aussage nur auf die Fälle bezieht, in denen Gebäude von der Ausweispflicht nach EnEV befreit sind (durch Ausnahmeregelungen wie Denkmalschutz, sehr kleine Gebäude unter 50m² etc.). Hierzu gibt es aufgrund fehlender Rechtspraxis noch keine verbindliche Klärung, wir empfehlen aber nicht, die Nichtveröffentlichung der Pflichtangaben allein auf den Umstand zu gründen, dass durch den Eigentümer bisher kein Energieausweis vorgelegt/ausgestellt wurde.

 

Richtig ist, dass z.B. bei gültigen Energieausweisen, die vor dem 1.5.2014 ausgestellt wurden, auf die Angabe der Effizienzklasse verzichtet werden kann, da diese Ausweise die Angabe nicht enthalten. Man kann aber nicht pauschal sagen, dass ältere Ausweise generell von Pflichtangaben befreien. So sind zum Beispiel Energieausweise, die vor 2007 augestellt wurden (also formal noch gültig sind), aber nicht den formalen Anforderungen der EnEV 2007 genügen, generell nicht mehr gültig.