Ab 1.5.2015 werden fehlende oder mangelhafte Angaben in Immobilienanzeigen behördlich verfolgt. Ein neues Dokument bietet Hauseigentümern Sicherheit
Der 1. Mai 2015 ist ein wichtiger Termin für Hausverkäufer oder Vermieter. Ab dann werden Pflichtverletzungen beim Energieausweis behördlich verfolgt und es drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Auch Anbieter von Immobilien, die nicht der Ausweispflicht unterliegen, sollten hier genau aufpassen, denn auch sie müssen korrekt inserieren. Eine Bescheinigung über die Befreiung von der Energieausweis-Pflicht bietet maximale Rechtssicherheit.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Mit Einführung der neuen Energiesparverordnung vor einem Jahr wurden die Pflichten für Hauseigentümer rund um den Energieausweis deutlich verschärft. Unter anderem muss bereits beim Inserieren von Immobilienangeboten (egal ob in Zeitungen, Immobilienportalen oder auf anderem Weg) ein rechtsgültiger Energieausweis für das betreffende Haus vorliegen und bestimmte Angaben aus dem Ausweis auch in der Immobilienanzeige veröffentlich werden.
Fehlen die Angaben zum Energieausweis, sind die Angaben fehlerhaft oder falsch benannt, dann drohen ab 1.5.2014 empfindliche Bußgelder, denn diese Pflichtverletzungen werden ab dann als Ordnungswidrigkeiten behandelt.
Ab Mai verstärkt Bußgelder und Abmahnungen zu erwarten
Nun ist es nicht unbedingt zu erwarten, dass die Ordnungsämter selbst Immobilienanzeigen nach möglichen Fehlern bzw. Mängeln durchforsten. Wir gehen aber davon aus, dass es verstärkt Anzeigen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzzentralen geben wird. Bereits in den vergangenen Monaten wurden immer häufiger Fälle von Abmahnungen bekannt, die auf mangelhafte oder fehlende Angaben zum Energieausweis in Inseraten zielten. In den meisten Fällen sind diese Abmahnungen formal sogar berechtigt.
Wir haben für Sie Kurzanleitungen für Zeitungsinserate und die wichtigsten Online-Portale erstellt, die Ihnen helfen, alle Angaben korrekt und vollständig zu veröffentlichen.
Es gibt nach wie vor aber auch viele Gebäude, die aus verschiedenen Gründen von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises befreit sind. Für diese Gebäude entfällt natürlich auch die Pflicht zur Veröffentlichung in Immobilienanzeigen sowie die Pflicht zur Übergabe bei Besichtigung und Vertragsschluss.
Auch befreite Gebäude müssen korrekt inseriert werden
Genau hier lauert aber ab 1.5. eine große Gefahr für Anbieter solcher Immobilien. Im Moment verweisen diese in Immobilienanzeigen allenfalls formlos darauf, dass kein Energieausweis ausgestellt werden muss. Andere verzichten komplett auf jegliche Angaben zur Befreiung von der Energieausweis-Pflicht. Das könnte sich allerdings in Zukunft rächen, denn nachvollziehbare und belastbare Angaben zum Energieausweis sind in Inseraten und Exposés auf jeden Fall zu machen. Wenn eine Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises vorliegt, ist dies auch genau kenntlich zu machen und zwar mit der entsprechenden Rechtsgrundlage.
Eine solche Befreiung kann z.B. vorliegen, wenn Gebäude sehr klein sind, dauerhaft unbeheizt bleiben oder unter Denkmalschutz stehen. Der jeweilige Sachverhalt ist allerdings genau mit den gesetzlichen Anforderungen abzuprüfen und auch mit Verweis auf die entsprechende Ausnahmeregelung anzuzeigen.
Erfolgt dies nicht, besteht auch bei Gebäuden, die eigentlich von der Ausweispflicht befreit sind, die Gefahr wirksamer Abmahnungen auf unlauteren Wettbewerb.
Neues Dokument bietet maximale Rechtssicherheit
Um Anbietern von Immobilien ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu geben, stellen unsere Energieausweis-Aussteller seit kurzem geprüfte Bescheinigungen über die Befreiung von der Ausweispflicht aus, in denen sowohl die Gebäudedaten als auch die jeweils wirkende Regelung in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) detailliert ausgewiesen sind. Die unterzeichnete Bestätigung steht u.a. als PDF zur Verfügung und kann einfach in Online-Inserate eingebunden werden.
Wir empfehlen für eine maximale Rechtssicherheit die Veröffentlichung der Bestätigung in Online-Anzeigen bzw. zumindest die Benennung des wirksamen Paragraphen der EnEV im Inserat (z.B. in Printmedien.)
Zum Bestellformular für die Bescheinigung über die Befreiung von der Energieausweispflicht.