Energieausweis-Aushangpflicht für Gewerbeimmobilien mit Publikumsverkehr ... es gibt Ausnahmen!

Dienstag, 09. September 2014

Seit dem 1. Mai 2014 ist die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Seitdem muss auch in bestimmten privaten Gewerbeimmobilien der Energieausweis öffentlich ausgehängt werden. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Bislang waren privat genutzte gewerbliche Immobilien generell von der Aushangpflicht befreit. Seit dem 1.5.2014 müssen in großen Gewerbeimmobilien, die zudem noch einen erheblichen Kunden- bzw. Publikumsverkehr aufweisen, Aushangseiten des Energieausweises gut sichtbar angebracht werden. 

Genau beschrieben ist die Aushangpflicht in EnEV 2014 §16 Abs. 4:

 

(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.

 

Für die betroffenen Gebäude (wie z.B. Einkaufsmärkte) besteht, wie in o.s. Absatz ebenfalls zu lesen ist, nur dann eine Aushangpflicht, wenn bereits ein Energieausweis für das Objekt ausgestellt wurde. Ist dies der Fall, muss auch nicht noch einmal ein separates Aushangexemplar erstellt werden, sondern es genügt, die Kopien der Seite 1 und 3 (Verbrauchsausweis) auszuhängen.

Entwarnung also auch für Eigentümer von (derartigen) Gewerbeimmobilien, die noch keinen Energieausweis besitzen. Die Ausstellung eines Ausweises nur zum Zwecke des Aushanges ist nicht erforderlich, liegt noch kein Energieausweis vor, muss auch kein Aushang gemacht werden!

Für öffentliche Gebäude (Behörden, Schulen, Kindergärten etc.) besteht nach wie vor eine generelle Aushangpflicht.