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Energieausweis

Energieausweis ver­längern oder er­neu­ern - Was ist möglich

Seit Mai 2014 besteht die Pflicht zum Energieausweis für Gebäude. Zehn Jahre später laufen viele dieser Ausweise aus. Doch was tun, wenn der Energieausweis abläuft – verlängern oder erneuern?

Kann man den Energieausweis verlängern?

Eine direkte Verlängerung ist nicht möglich, denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) muss der Energieausweis neu ausgestellt werden. Die gute Nachricht: Viele Daten aus dem alten Dokument können übernommen werden. Dadurch sparen Eigentümer Zeit und Aufwand. Auf Grundlage des alten Energieausweises wird ein neuer Energieausweis mit frischer Registriernummer erstellt. Dabei werden alle aktuellen Verbrauchswerte und geänderten Angaben angepasst – fertig ist der neue Energieausweis mit 10 Jahren Gültigkeit.

Energieausweis verlängern für Bestandskunden

Wir informieren unsere Kunden automatisch, wenn ihr alter Energieausweis abläuft. Über einen individuellen Link gelangen Sie direkt zum Formular mit Ihren bisherigen Angaben. Dort müssen Sie nur aktuelle Verbrauchsdaten und Änderungen eintragen.
Nach Prüfung und Freigabe erstellen wir Ihren neuen Energieausweis – schnell, rechtssicher und bequem.

Energieausweisverlängerung für Neukunden

Auch wenn Ihr alter Energieausweis nicht von uns stammt, können Sie ihn über uns verlängern lassen.
Senden Sie uns einfach Ihren bisherigen Energieausweis (PDF) per E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de Wir übertragen die Daten in unser Formular, Sie ergänzen nur die neuen Verbrauchswerte – und schon erhalten Sie Ihren neuen Energieausweis ohne Aufpreis.

Unser Service im Überblick

  • Verlängerung durch Neuausstellung gemäß GEG 2024

  • Datenübernahme aus dem alten Energieausweis

  • Neue Verbrauchswerte und Angaben werden aktualisiert

  • 10 Jahre Gültigkeit

  • Für Bestands- und Neukunden

  • Auf Wunsch Rückruf durch Energieberater


Tipp: Sanierungspflichten prüfen

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich zu geplanten oder verpflichtenden Sanierungsmaßnahmen beraten. Im Bestellformular können Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf unseres Energieberaters anfordern.

Jetzt Energieausweis verlängern

Ihr Energieausweis läuft bald ab? Dann handeln Sie jetzt: Energieausweis verlängern oder E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de
Von:Energieausweis Vorschau EAV
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Energieausweis, Gesetzlichkeiten

Für Ihre Immobilie könnten verschiedene geplante Gesetzesänderungen...

Im Rahmen des aktuellen Entwurfs zur EU-Gebäuderichtlinie und dem neuen "Heizungsgesetz" wurden Hauseigentümer deutschlandweit verunsichert. "Muss ich mein Gebäude jetzt zwangssanieren?" wurden wir vielfach am Telefon gefragt. Um zu erfahren, ob es aktuell und in Zukunft eine Sanierungspflicht für eine Immobilie geben wird, haben wir eine Zusammenfassung zum Energieausweis erstellt, die genau dies prüft. Die aktuellen Sanierungspflichten, die nach dem Gebäudeenergiegesetz v. 22.07.2022 nach Kauf einer Immobilie anstehen, werden darin festgehalten. Außerdem geben wir eine Prognose der künftigen Energieeffizienzskala nach der neuen EU-Gebäuderichtlinie. Mit folgendem kostenlosen Tool, erstellt man sich eine Zusammenfassung als PDF: zum Sanierungscheck Oder Im Rahmen eines neuen Energieausweis für eine Immobilie erhält man auf Wunsch die kostenlose Zusammenfassung kostenlos dazu. Kunden von Energieausweis-Vorschau haben es einfach, indem Sie Ihren alten Energieausweis mit nur wenigen Klicks erneuern lassen. Alles, was Sie dafür brauchen, sind die aktuellen Heizungsverbräuche der letzten drei Jahre und den Link zur alten Bestellung.
Über den Link: https://www.energieausweis-vorschau.de/online-bestellen.html gelangt man zu den einzelnen Arten der Energieausweise und am Ende der Bestellung wählt man die Option "Sanierungsverpflichtung prüfen" und erhält zusätzlich eine Zusammenfassung mit Hinweisen zu den Sanierungspflichten.
Von:Ralf Gründling
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Gesetzlichkeiten, Energieausweis

Im aktuellen EU-Parlamentsbeschluss zur Gebäuderichtlinie wird in Artikel...

Im aktuellen EU-Parlamentsbeschluss zur Gebäuderichtlinie wird in Artikel 10 die Einführung eines Renovierungspasses bis zum 31.12.2024 durch die Mitgliedsländer gefordert. Ein Rahmenbeschluss, der die Gestaltung konkretisiert, soll bis Ende 2023 vorliegen.

Was sagt der Renovierungspass aus?

Mit dem Renovierungspass soll dem individuellen Eigentümer einer Immobilie ein konkreter Sanierungsfahrplan in die Hand gegeben werden, mit dem das Gebäude bis 2050 zu einem Nullemissionsgebäude werden kann. Er soll Kosten und Nutzen einzelner Renovierungsschritte aufzeigen und sogar Aussagen zu finanziellen Fördermöglichkeiten machen. Im Gegensatz zum Energieausweis sollen hier auch Renovierungsaspekte beleuchtet werden, die nicht (nur) mit Energie zu tun haben -  beispielsweise den Nutzen für Komfort und Gesundheit und die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen der Maßnahme.

Ist der Renovierungspass freiwillig oder Pflicht?

Der aktuelle Entwurf sieht es vor, dass Renovierungspässe freiwillig sind und bleiben, aber gleichzeitig besonders gefordert werden. Im Entwurf lautet es konkret:
(32) ... Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges  Instrument zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Renovierungspässe keine unverhältnismäßige Belastung für die Beteiligten darstellen und mit einer angemessenen finanziellen Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte einhergehen, insbesondere wenn es sich bei der Wohnung um ihre einzige Wohnimmobilie handelt.

Welchen Kontrollen unterliegt der Renovierungspass?

Der Renovierungspass wird aller Voraussicht nach über ein ähnliches System zur Registriernummervergabe und Stichprobenkontrolle erfolgen wie aktuell bei Energieausweisen. Das heißt die Kontrollen betreffen primär die Aussteller und nur in Ausnahmefällen den Eigentümer.
Von:Energieausweis-Vorschau.de