Wann gilt noch Wahlfreiheit zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis?

Bereits am 30. September 2008 endete die Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchsbasierten Energieausweis (=Verbrauchsausweis) und dem aufwendigeren Bedarfsausweis für bestimmte Wohngebäude.

Seitdem ist für Wohngebäude, die vor dem 1.11.1977 errichtet wurden (im Zweifel gilt das Datum des Bauantrags) und weniger als 5 Wohneinheiten aufweisen nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis möglich.

Aber auch für diese Gebäude gibt es eine Ausnahme: Wenn sie bereits beim Bau oder durch spätere Modernisierung das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen, dann besteht für diese Wohnhäuser weiterhin Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten. Diese Ausnahme umfasst in der Praxis sehr viele ältere Häuser, da die Anforderungen der 1. WSchV 77 doch sehr niedrig waren.

 

An den Regeln zur Wahlfreiheit hat sich auch Gebäudeenergiegesetz (GEG) nichts geändert, auch wenn das in einschlägigen Medien und selbst von Fachleuten oft so dargestellt wird!

 

Natürlich ist die Regelung gerade für Laien recht kompliziert, darum noch einmal zusammengefasst:

 

Sie haben immer die Möglichkeit, sich einen verbrauchsbasierten Energieausweis ausstellen zu lassen, wenn:

 

  • Ihr Haus über 5 oder mehr Wohneinheiten verfügt oder
  • der Bauantrag für Ihr Wohngebäude nach 31.10.1977 gestellt wurde oder
  • das Gebäude die Standards der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt

 

Mit unserem einfachen Online-Check können Sie ganz einfach prüfen, ob Ihr Wohnhaus die Anforderungen für die Wahlfreiheit erfüllt:

 

Prüfen Sie hier ob Sie das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen.

 

 

Oder sprechen Sie uns einfach an.