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Energieausweis Vorschau

Energieausweis-Vorschau.de im neuen Design

In den kommenden Tagen wird unsere Website nach und nach auf ein neues, moderneres Webdesign umgestellt. An der Funktionalität für Sie ändert sich nichts.

Sehr geehrte Energieausweis-Kunden,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Webseite nach all den Jahren ein neues Design erhält! Das Redesign ist moderner und responsiver, ohne Abstriche bei der Funktionalität zu machen. All unsere gewohnten Angebote stehen Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Wir hoffen, dass Ihnen das neue Design gefällt. Eine Vorschau, wie die Webseite in Zukunft aussehen wird, sehen Sie hier:

Von:M. Daubitz
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Energieausweis

Energieausweis ver­längern oder er­neu­ern - Was ist möglich

Seit Mai 2014 besteht die Pflicht zum Energieausweis für Gebäude. Zehn Jahre später laufen viele dieser Ausweise aus. Doch was tun, wenn der Energieausweis abläuft – verlängern oder erneuern?

Kann man den Energieausweis verlängern?

Eine direkte Verlängerung ist nicht möglich, denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) muss der Energieausweis neu ausgestellt werden. Die gute Nachricht: Viele Daten aus dem alten Dokument können übernommen werden. Dadurch sparen Eigentümer Zeit und Aufwand. Auf Grundlage des alten Energieausweises wird ein neuer Energieausweis mit frischer Registriernummer erstellt. Dabei werden alle aktuellen Verbrauchswerte und geänderten Angaben angepasst – fertig ist der neue Energieausweis mit 10 Jahren Gültigkeit.

Energieausweis verlängern für Bestandskunden

Wir informieren unsere Kunden automatisch, wenn ihr alter Energieausweis abläuft. Über einen individuellen Link gelangen Sie direkt zum Formular mit Ihren bisherigen Angaben. Dort müssen Sie nur aktuelle Verbrauchsdaten und Änderungen eintragen.
Nach Prüfung und Freigabe erstellen wir Ihren neuen Energieausweis – schnell, rechtssicher und bequem.

Energieausweisverlängerung für Neukunden

Auch wenn Ihr alter Energieausweis nicht von uns stammt, können Sie ihn über uns verlängern lassen.
Senden Sie uns einfach Ihren bisherigen Energieausweis (PDF) per E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de Wir übertragen die Daten in unser Formular, Sie ergänzen nur die neuen Verbrauchswerte – und schon erhalten Sie Ihren neuen Energieausweis ohne Aufpreis.

Unser Service im Überblick

  • Verlängerung durch Neuausstellung gemäß GEG 2024

  • Datenübernahme aus dem alten Energieausweis

  • Neue Verbrauchswerte und Angaben werden aktualisiert

  • 10 Jahre Gültigkeit

  • Für Bestands- und Neukunden

  • Auf Wunsch Rückruf durch Energieberater


Tipp: Sanierungspflichten prüfen

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich zu geplanten oder verpflichtenden Sanierungsmaßnahmen beraten. Im Bestellformular können Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf unseres Energieberaters anfordern.

Jetzt Energieausweis verlängern

Ihr Energieausweis läuft bald ab? Dann handeln Sie jetzt: Energieausweis verlängern oder E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de
Von:Energieausweis Vorschau EAV
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Gesetzlichkeiten

Gebäudeenergiege­setzes (GEG) tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Neue Richtlinie für Energieausweise: Die im Rahmen des Heizungsaustauschs viel diskutierte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde am 16.10.2023 verabschiedet und tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

So erkennen Sie, dass Ihr Energieausweis nach der aktuellsten Verordnung ausgestellt ist.

Nach welcher Richtlinie Ihr Energieausweis ausgestellt wurde, sehen Sie direkt auf der ersten Seite Ihres Energieausweises. Für Ausweise, die ab 2024 ausgestellt werden, sollte dort das Datum vom 16.10.2023 vermerkt sein - der Termin an dem die Gesetzesnovelle im Bundestag verabschiedet wurde. Die zur Jahresmitte stark umstrittene Novellierung des GEG ("Heizungsgesetz") richtet sich vor allem an Neubauten. Diese müssen in Zukunft einen Deckungsanteil erneuerbarer Energien von min. 65% nachweisen.  Diese Pflicht betrifft keine Wärmepumpen oder Fernwärmenetze. Diese Angaben werden bei bedarfsbasierten Energieausweisen künftig in einem neuen Feld auf Seite 2 unten links festgehalten.

GEG 2024: Keine Änderungen bei verbrauchsbasierten Energieausweisen

Für die Ausstellung verbrauchsbasierter Energieausweise ändert sich mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zum 01.01.2024 nichts. Lediglich bei bedarfsbasierten Energieausweisen (für Wohn- und Nichtwohngebäude) gibt es Änderungen. Alle bedarfsbasierten Energieausweise, die ab dem 01.01.2024 von uns ausgestellt werden, werden diese Änderung bereits berücksichtigen Ungeachtet der neuen gesetzlichen Grundlage, sind vor dem 1.1.2024 ausgestellte Energieausweise weiterhin gültig (für 10 Jahre nach der Ausstellung). Das konkrete Datum, bis zu dem Ihr Energieausweis gilt, finden Sie auf der ersten Seite des Dokuments links oben vermerkt.
Von:Ralf Gründling
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Energieausweis Vorschau

Sanierungsbedarf nach aktuellem GEG und evtl. erscheinender EU-Gebäuderichtlinie - bescheinigen lassen

Um beim Kauf einer Bestandsimmobilie den reellen Wert beurteilen zu können, sind Kenntnisse zu eventuellen Sanierungspflichten notwendig. Neben den Pflichten aus dem aktuellen GEG steht eine neue EU-Gebäuderichtlinie in den Startlöchern, die eventuell nicht nur nach dem Kauf Sanierung fordert. Fehlende Kenntnisse führen zu Verunsicherung und so könnte eine entsprechende Information im Energieausweis potentiellen Käufern und auch Banken mehr Transparenz und Sicherheit geben.  Wir bieten daher eine Zusatzseite zum Energieausweis, die Klarheit schafft. Sie erhalten von uns eine Bestätigung, dass Ihr Gebäude keinem Sanierungszwang unterliegt als kostenlose Zugabe. Andernfalls benennen wir die Maßnahmen, die durchgeführt bzw. welches Energieeffizienzniveau erreicht werden müsste.

Derzeitige GEG-Sanierungspflichen ausschließen lassen

Wer für das Wohngebäude versichern kann:
  • keinen mehr als 29 Jahre alten Standard- oder Konstanttemperatur Heizkessel zu betreiben
  • die Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt,
  • und das Dachgeschosses oder die obersten Geschossdecke gedämmt zu haben,
erhält in einer PDF-Zusammenfassung zum Energieausweis bestätigt, dass nach aktuell geltendem GEG keine Sanierungspflicht nach Erwerb der Immobilie besteht. Diese Zusammenfassung enthält auch gleich alle Pflichtangaben, die in Immobilienanzeigen notwendig sind.  Weitere Informationenen oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck

Geplante EU Sanierungspflichten ausschließen lassen

Wenn das Objekt eine - je nach Gebäudekategorie unterschiedlich berechnete - gute Energieeffizienzklassen erreicht, können Sie sich bestätigen lassen, auch in Zukunft keine diesbezüglichen Sanierungspflichten zu haben. Im Zuge der viel diskutierten EU-Gebäuderichtlinie wurde der Anspruch geäußert, das die schlechtesten 40% des deutschen Gebäudebestands energetisch saniert werden müssen. Auch wenn die tatsächliche Gesetzgebung noch weit entfernt ist, berücksichtigen wir diesen ehrgeizigen Anspruch schon heute. Der EU-Beschluss sieht vor, dass alle Wohngebäude
  • ab 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E und
  • ab 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen müssen
In unserer Zusammenfassung werten wir unseren eigenen Datenbestand aus, um abzuschätzen, ob Ihr Gebäude unter diesen Sanierungszwang fallen würde oder nicht. Effiziente Gebäude können sich somit bescheinigen lassen, dass auch perspektivisch keine zusätzliche Sanierungsschuld besteht und keine ungeplanten Kosten anfallen sollten. Weitere Information oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck

Banken fordern Transparenz bei Immobilienkrediten

Wenn ein Käufer den Erwerb über einen Kredit finanzieren möchte, fordert die Bank mitlerweile zum Teil auch Auskunft über Modernisierungslasten, die mit der Immobilie verbunden sind. Ein Dokument, das darlegt, dass mittelfristig keine energetischen Sanierungen notwendig sind, hilft Ihrem Käufer bei seinen Finanzierungsgesprächen. Weitere Informationen oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck
Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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Energieausweis Vorschau

Sanierungsstau kann zur Kostenfalle werden - Käufern mit Transparenz helfen

Auf neue Eigentümer kommen beim Kauf von Bestandsgebäuden durchaus Pflichten zur energetischen Sanierung zu, sei es nach bereits gültigem GEG oder nach der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen EU-Gebäuderichtlinie. Die damit verbundenen potentiellen Kosten können Kaufinteressenten verunsichern und damit eventuell unbegründet das Interesse verlieren lassen. Eine einfache Modernisierungsberatung gibt Käufer und Verkäufer dabei eine klare Kostenkalkulation mit auf den Weg und sorgt so für Transparenz beim Hausverkauf.

Was schreibt das GEG vor? Was fordert die neue EU-Gebäuderichtlinie?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Käufer, innerhalb von 2 Jahren mindestens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
  • Austausch alter Heizkessel (Standard- und Konstanttemperatur) (§72)
  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen (§71)
  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches  (§47)
Diese Vorschriften treffen ausdrücklich den neuen Eigentümer. Zu Beachten: Auch Erben und Schenkungen sind von dieser Pflicht nicht ausgenommen. Gleichzeitig befindet sich mit der EU-Gebäuderichtlinie ein neues Gesetz in den Startlöchern, welche die allgemeinen Standards im Gebäudebestand erneut anheben soll. Noch ist nichts final beschlossen, aber der aktuelle Entwurf könnte eine Sanierungspflicht für 40% des Gebäudebestands bedeuten, die nicht die geforderte Energieeffizienzklasse erreichen.

Welche Kosten sind für den neuen Eigentümer damit verbunden?

Aufwand und Kosten hängen von den ausstehenden Maßnahmen ab und natürlich von Größe und Alter der Immobilie. Wir ermitteln für Sie im Rahmen unserer Modernisierungsberatung, mit welchen Kosten der neue Eigentümer kalkulieren muss. Damit erhält dieser Transparenz in die Zukunft und kann mit gutem Gefühl die Immobilie einschätzen und besser bewerten. Die Aufwendungen für unsere Beratung variieren zwischen einer zielorientierten Modernisierungsberatung (im Hinblick auf die kommende EU-Gebäuderichtlinie) oder maßnahmenorientierten (nach GEG). Bei beiden Varianten erhalten Sie eine Vorschau auf einen neuen besseren Energieausweis und eine schriftliche Kalkulation von Kosten und Energieeinsparung. Dabei benötigen wir 150€ netto je Maßnahme wobei ein erstes Gespräch, in dem wir uns über Sanierungsmöglichkeiten der Immobilie austauschen, immer kostenlos ist.

Banken: Kostenschätzung Voraussetzung für Kreditvergabe

Wenn der Käufer den Erwerb der Immobilie über einen Immobilienkredit finanzieren möchte, wird die Bank genau wissen wollen, mit welchen Folgekosten für die energetischen Pflichtsanierungen zu rechnen ist, um sicherzugehen, dass der Kredit gedeckt ist. Mit unserer Modernisierungsberatung können Sie diese Kosten benennen,  erleichtern Ihren Interessenten die Finanzierungsgespräche und erreichen so mehr potentielle Käufer.

Der Energieausweis dient als Berechnungsgrundlage

Als Grundlage unserer Berechnungen dient ein bedarfsbasierter Energieausweis - dessen Ausstellung ist mit einer Modernisierungsberatung untrennbar verbunden. Da ein Energieausweis aber ohnehin verpflichtend für den Verkauf einer jeden Immobilie ist, sollten diese Kosten beim Hausverkauf bereits eingeplant sein. Der Mehrwert dieser Herangehensweise: Wir können Ihnen direkt die energetischen Einsparungen der Modernisierung simulieren und dem neuen Eigentümer nach Abschluss der Sanierung einen neuen Energieausweis aushändigen - ohne Aufpreis!

Informieren Sie sich auf unserer Webseite zu unserer

Modernisierungsberatung oder nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf für ein kostenloses, telefonisches Erstgespräch.

Kontaktformular

Von:M. Daubitz
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Gesetzlichkeiten

Gesetze, die sich widersprechen? Gebäude-Energie-Gesetz unter der Lupe!

Die Bekanntmachung* vs. GEG. Der vom Kunden bevorzugte, aber vom Experten als zu oberflächlich angesehene, verbrauchsbasierte Energieausweis für Nichtwohngebäude kann beim selben Gebäude verschiedene Ergebnisse haben. Der Unterschied steckt bekanntlich im Detail und für einen Verkäufer spielen die Ergebnisse eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Ein guter Energieausweis oder ein schlechter - was macht den Unterschied und was ist richtig? Im Folgenden werden zwei Energieausweise für ein und dasselbe Gebäude mit unterschiedlicher Auslegung des Gesetzes in Bezug auf die energetische Bezugsfläche bei unbeheizten Lagern gegenübergestellt. Also zum Beispiel ein Büro mit Lager. Ausweis 1 (links) bewertet das Gesamtgebäude inklusive der unbeheizten Flächen, in Variante 2 (rechts) wird hingegen nur der beheizte Anteil (Büro) als Bezugsfläche verwendet.
Variante 1Variante 2

Beispiel 1: Energieausweis Nichtwohngebäude unterschiedliche Herangehensweisen - was ist sinnvoll, was ist korrekt?

Was passiert: Der Bekanntmachung* zu Folge reduziert sich die Fläche des Gebäudes in Variante 2 da im Lager nicht geheizt wird, was den Endenergieverbrauch Wärme Wert erhöht. Dies ist aber durch den Vergleichswert, der sich ebenfalls erhöht, relativ egal denn der Pfeil bleibt mehr oder weniger an der gleichen Stelle und im gleichen Farbbereich.
Anders sieht es aber beim Endenergieverbrauch Strom aus. Stromverbräuche, die hier anfallen (mindestens Beleuchtung), können in der Praxis nicht herausgerechnet werden und werden in Variante 1 einfach der Bürofläche zugeschrieben. Das heißt, der im Lager verbrauchte Strom, der in Variante 2 gar nicht Bestandteil des Energieausweises wäre, erhöht den Verbrauch dieses Bürogebäudes. Die in Variante 2 angewandte Verfahrensweise liegt begründet in aus der Bekanntmachung* Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche: Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09 (§ 82 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Nummer 22 GEG).
Dagegen resultiert Variante 1 aus dem GEG  § 79 Grundsätze des Energieausweises (2): Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. (Diese Unterscheidung zielt nur auf Wohn- und Nichtwohngebäude.)

In Variante 2 des Energieausweises taucht das Lager also nicht mehr auf, die Endwerte sind höher als bei anderen Büro-Gebäuden und die nun ganz andere Fläche sorgt bei einem potenziellen Käufer oder Mieter weiter für Verwirrung - schließlich erwartet er einen Energieausweis für ein Büro mit Lager, sieht aber nur einen Energieausweis für ein reines Bürogebäude.

Beispiel 2: Energieausweis Nichtwohngebäude - untergeordnete Flächenanteile

Die folgenden zwei Energieausweise zeigen wieder das gleiche Gebäude, diesmal ein 8-etagiges Bürogebäude mit Fitnescenter im 1.OG und Einzelhandel im Erdgeschoss. Variante 1 (links): Alle Flächen und Nutzungen werden berücksichtigt, Variante 2 (rechts): das Gebäude wird als reines Bürogebäude betrachtet.
Variante 1Variante 2


Die in Variante 2 angewandte Verfahrensweise stammt wieder aus der Bekanntmachung* in Absatz 6.4 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen. Hier heißt es in Satz 3: Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (13) muss dabei mindestens 20 % der Energiebezugsfläche des Gebäudes betragen. Da der Einzelhandel und Fitnessbereich jeweils weniger als 20% der Gesamtfläche ausmachen, werden diese Flächen ihrer Nutzung nach nicht berücksichtigt, deren Verbräuche fließen aber dennoch in die energetische Bewertung ein.
Die in Variante 1 angewandte Verfahrensweise berücksichtigt alle Flächen, damit auch die anteilig hohen Vergleichswerte für Fitness und Einzelhandel was zu einem besseren Energieausweis führt. Der Endenergieverbrauch bleibt gleich, aber die zum Vergleich herangezogene Kategorisierung relativiert die Verbräuche entsprechend der Nutzung und flächenmäßigen Gewichtung. Überspitzt solle man sich ein Gebäude vorstellen, bei dem jeweils 19% der Fläche von Fitnessstudio, Hotel/Pension, Arztpraxis, Gaststätten und Kindergarten beansprucht wird (und die restlichen 5% Büro). Die 20% Regel der Bekanntmachung läuft hier ins Leere (und auch die Klassifizierung als Einkaufszentrum ist für das Nutzungsprofil ungeeignet). Fazit: Hier stellt sich aus unserer Sicht die Frage ob der Grundsatz des Energieausweises noch gegeben ist. GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises (1)Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

Allgemeine Formulierung im GEG, viel Interpretationsspielraum

Die zu betrachtende Fläche wird im GEG an drei Stellen beschrieben:
  1. Die Begriffsbestimmung im GEG § 3 Begriffsbestimmungen: 4. beheizter Raum: ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird, also "Raumverbund"
  2. im Gegensatz dazu die aktuellen Bekanntmachung*: Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche: Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen
  3. oder wiederum GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises (2): Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. - Diese Unterscheidung zielt nur auf Wohn- und Nichtwohngebäude.
Als Beispiel, um die Diskrepanzen zu verdeutlichen kann ein Lebensmittelhandel betrachtet werden, der über folgende Flächen verfügt:800qm beheizte Verkaufsfläche, 200qm beheiztes Lager, 100qm Tiefkühlzellen (umgeben von beheizten Räumen) sowie ein angeschlossenes unbeheiztes Lager von 400qm. Die Energiebezugsfläche beträgt dann
  • (1) 1.100qm (alle beheizten Flächen, inkl. Raumverbund)
  • (2) 1.000qm (alle beheizten Flächen)
  • (3) 1.500qm (alle beheizten wie unbeheizten Flächen)
    Energieausweis Nichtwohngebäude - Der Bedarfsausweis als Ausweg? Im Zwiegespräch mit Prüfstellen müssen wir wiederholt feststellen, dass der verbrauchsbasierte Energieausweis als "ohnehin ungenau" abgetan wird. "Sinnvoller wäre doch die Ausstellung eines bedarfsbasierten Energieausweises?" Es gibt aber zahlreiche Gründe für die Existenz eines verbrauchsbasierten Energieausweises und nur weil dieser mitunter im Einzelfall ungenau ist, sollte doch Vergleichbarkeit nicht durch Vereinfachung verloren gehen.

    Der verbrauchsbasierte Energieausweis für Nichtwohngebäude - Wie verfahren wir?


    Aus unserer Sicht bildet die Variante 1 die Realität besser ab und gibt im Ausweis mehr Auskunft über die unterschiedlichen Zonen und damit mehr Kontext und Nachvollziehbarkeit. Die Prüfstellen der Länder betrachten diese zwei Themen nicht konsequent. Wir handeln im Interesse der nachvollziehbaren, reellen Begebenheiten und können eins versichern: Der Energieausweis-Aussteller, also wir, haftet für die Auslegung der Gesetze. Relevante Gesetzes Abschnitte: GEG - Gebäude Energie Gesetzt GEG § 3 Begriffsbestimmungen 4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,

    GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises
    (1)Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.
    (2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. *) Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand, Vom 15. April 2021 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) Bekanntmachung Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche:
    Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09 (§ 82 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Nummer 22 GEG). Bekanntmachung Abschnitt 6.4 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen:
    Satz 3: Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (13) muss dabei mindestens 20 % der Energiebezugsfläche des Gebäudes betragen. P.S.: Ich bitte um Nachsicht, sollten wir wichtige Aspekte vergessen haben zu beleuchten oder noch keine Kenntnis über eine bereits bestehende Herangehensweise für diese Themen haben. Ich bin dankbar für jeden Hinweis und biete gegebenenfalls Unterstützung um Formulierungen in Gesetzen zu optimieren. Geschäftsführer Ralf Gründling
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Energieausweis, Gesetzlichkeiten

    Für Ihre Immobilie könnten verschiedene geplante Gesetzesänderungen relevant werden. Wenn Sie bei uns einen neuen Energieausweis beantragen oder Ihren alten verlängern lassen, haben Sie nicht nur die Ausweispflicht wieder für 10...

    Im Rahmen des aktuellen Entwurfs zur EU-Gebäuderichtlinie und dem neuen "Heizungsgesetz" wurden Hauseigentümer deutschlandweit verunsichert. "Muss ich mein Gebäude jetzt zwangssanieren?" wurden wir vielfach am Telefon gefragt. Um zu erfahren, ob es aktuell und in Zukunft eine Sanierungspflicht für eine Immobilie geben wird, haben wir eine Zusammenfassung zum Energieausweis erstellt, die genau dies prüft. Die aktuellen Sanierungspflichten, die nach dem Gebäudeenergiegesetz v. 22.07.2022 nach Kauf einer Immobilie anstehen, werden darin festgehalten. Außerdem geben wir eine Prognose der künftigen Energieeffizienzskala nach der neuen EU-Gebäuderichtlinie. Mit folgendem kostenlosen Tool, erstellt man sich eine Zusammenfassung als PDF: zum Sanierungscheck Oder Im Rahmen eines neuen Energieausweis für eine Immobilie erhält man auf Wunsch die kostenlose Zusammenfassung kostenlos dazu. Kunden von Energieausweis-Vorschau haben es einfach, indem Sie Ihren alten Energieausweis mit nur wenigen Klicks erneuern lassen. Alles, was Sie dafür brauchen, sind die aktuellen Heizungsverbräuche der letzten drei Jahre und den Link zur alten Bestellung.
    Über den Link: https://www.energieausweis-vorschau.de/online-bestellen.html gelangt man zu den einzelnen Arten der Energieausweise und am Ende der Bestellung wählt man die Option "Sanierungsverpflichtung prüfen" und erhält zusätzlich eine Zusammenfassung mit Hinweisen zu den Sanierungspflichten.
    Von:Ralf Gründling
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