Ab 1. Juli muss für öffentliche Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegen.
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Darüberhinaus reicht es im Vergleich zu Wohngebäuden nicht aus, den Energiepass auf Anfrage vorzulegen. Der Energieausweis muss in öffentlichen Gebäuden gut sichtbar ausgehangen werden.
Wir bieten Ihnen im Rahmen der Onlinebestellung auch ein entsprechendes Aushangexemplar an.
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Für öffentliche Gebäude besteht die Pflicht dann generell, der Ausweis muss sogar öffentlich ausgehangen werden.
Für alle Nichtwohngebäude gilt aber: Der Eigentümer kann frei auswählen, ob er einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis erstellen lässt. Anders als beim Energiepass für Wohngebäude wird es hier auch zukünftig keine Einschränkung der Wahlfreiheit geben.
Der Verbrauchsausweis fur Nichwohngebäude kann (auch mit Aushangexemplar) bei www.energieausweis-vorschau.de einfach und sicher online bestellt werden. Der bedarfsorientierte Energieausweis für Nichtwohngebäude basiert auf einem äußerst komplexen Rechenverfahren, dass erheblich aufwendiger ist als bei Wohngebäuden. Aus diesem Grund bieten wir hierzu kein Onlineformular an und empfehlen, sollte beim Eigentümer der ausdrückliche Wunsch nach einem Bedarfsausweis bestehen, in jedem Fall eine Vor-Ort-Beratung.
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Ab sofort können Sie bei www.energieausweis-vorschau.de alle Ausweisarten direkt online erstellen.
Neben dem verbrauchsbasierten und bedarfsorientierten Energieausweis für Wohngebäude steht nun auch ein Onlineformular für Nichtwohngebäude zur Verfügung. Alle Formulare sind einfach und übersichtlich aufgebaut und ausführlich erklärt.
Vor Bestellung wird eine Vorschau der Ergebnisse angezeigt. Damit ist der Eingabevorgang für Nutzer sicher und transparent.
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Viele Besitzer von Eigentumswohnungen, die z.B. bei Neuvermietung einen Energieausweis vorlegen müssen, möchten diesen gern ausschließlich für die betroffene Wohnung ausgestellt haben.
Die Energieeinsparverordnung, die den Rechtsrahmen für die Erstellung von Energiepässen bildet, lässt aber nur die Ausstellung von Ausweisen für das gesamte Gebäude zu. Kompromisse sind hier, zumindest im Wohnbereich, nicht möglich.
Probleme gibt es dann meist beim Verbrauchsausweis, da der Eigentümer einer Wohnung gezwungen ist, die Verbrauchsdaten des gesamten Hauses zu ermitteln. Sinnvoll ist es hier, die Beschaffung des Energieausweises in die Hände der Hausverwaltung zu geben. Diese hat meist den Überblick über die Verbrauchsabrechnungen bzw. kann diese beim zuständigen Versorger erfragen.
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Wir haben hier ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Bei energetisch guter Bausubstanz (Baustandard ca. ab BJ. 1995) liegen die Ergebnisse von Verbrauchsausweis und Bedarfspass nicht sehr weit auseinander. Hier lassen sich die Aussagen aus dem Bedarfsausweis auch annähernd auf den zu erwartenden Heizenergieverbrauch projizieren. Bei älteren bzw. energetisch schlechteren Gebäuden gehen die Ergebnisse für beide Ausweisarten doch z.T. deutlich auseinander. Wir haben registriert, dass hier die Bedarfswerte aus dem Bedarfsausweis bis zu 80-100 kWh/m²a über den Verbrauchskennwerten des Verbrauchsausweises liegen. Diese Abweichungen erklären sich nicht aus dem Nutzerverhalten, dazu sind die Differenzen zu signifikant.
Wir sehen die Ursache dafür eher im Rechenverfahren des bedarfsorientierten Energiepasses, dass von einer kompletten und gleichmäßigen Beheizung des kompletten (angegebenen) Gebäudevolumens ausgeht, was natürlich nicht der Realität entspricht.
Es kann also aus Sicht des Eigentümers Sinn machen, gerade für ältere Häuser den Verbrauchsausweis zu wählen, zumal für die wenigsten Interessenten die beschriebene Differenz verständlich ist. Obwohl seit vergangenem Jahr für Gebäude, die vor 1977 erbaut wurden, der Bedarfsausweis Pflicht ist, ist für ältere Gebäude dann noch der Verbrauchsausweis möglich, wenn sie mehr als 4 WE besitzen und energetisch mindestens den Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Ob dies der Fall ist, können Sie hier in einem kurzen Haus-Check selbst nachprüfen.
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Seit 1.1.2009 ist der Energieausweis für alle Gebäude bei Neuvermietung oder Verkauf auf Verlangen vorzulegen. In Anlagen mit mehreren Eigentumswohnungen trägt nach Aussagen des Verbandes privater Bauherren (VPB) die Eigentümergemeinschaft die Kosten für die Erstellung des Energieausweises.
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Pressrelations informiert in einem aktuellen Artikel zur bevorstehenden Ausweispflicht für Gewerbeimmobilien.
Hier finden Sie den kompletten Artikel
Ab 1. Juli ist auch für Nichtwohngebäude Käufern bzw. Neumietern ein Energieausweis auf Verlangen vorzulegen. Ansonsten drohen Bußgelder in Höhe bis zu 15.000 €.
Allerdings bleibt es den Eigentümern von Nichtwohngebäuden weiterhin überlassen, ob sie einen verbrauchsbasierten oder den wesentlich aufwendigeren bedarfsorientierten Energieausweis ausstellen lassen.