Verbrauchsorientierter Energiepass

Ein verbrauchsorientierter Energiepass

ist bei uns ganz einfach online erhältlich. Dieser Energieausweis wird auf Grundlage der verbrauchten Energie berechnet. Im Gegensatz dazu steht der bedarfsorientierte Energiepass.

Der Energiepass ist ein vierseitiges Formular, das die energetische Qualität von Gebäuden oder Wohngebäuden bewertet. Dabei berechnet sich bei einem verbrauchsorientierten Energiepass die energetische Qualität hauptsächlich aus dem Verbrauch an Energie für Heizung und Warmwasseraufbereitung. In die Berechnung fließen die Klimafaktoren des Standortes des Hauses mit ein. Je nach Witterung ist der Klimafaktor hoch oder niedrig in der entsprechenden Region.

Somit ist der berechnete Energiepass verbrauchsorientiert.

 

 

Der verbrauchsorientierte Energiepass

ist das gleiche wie der verbrauchsorientierte Energieausweis oder der verbrauchsabhängige Energieausweis  bzw. verbrauchsabhängige Energiepass.

Wir stellen seit 2007 rechtsgültige Energieausweise aus und stehen unseren Kunden bei Fragen und Unsicherheiten stets persönlich beratend zur Seite. Beantragen Sie hier Ihren Energieausweis für Gebäude aller Art.

Den verbrauchsorientierten Energiepass hier online bestellen. für 69,00 Euro mit Vorschau

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Aktuelles zum Energieausweis

 

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Energieausweis Vorschau

Energieausweis-Vorschau.de im neuen Design

In den kommenden Tagen wird unsere Website nach und nach auf ein neues, moderneres Webdesign umgestellt. An der Funktionalität für Sie ändert sich nichts.

Sehr geehrte Energieausweis-Kunden,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Webseite nach all den Jahren ein neues Design erhält! Das Redesign ist moderner und responsiver, ohne Abstriche bei der Funktionalität zu machen. All unsere gewohnten Angebote stehen Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Wir hoffen, dass Ihnen das neue Design gefällt. Eine Vorschau, wie die Webseite in Zukunft aussehen wird, sehen Sie hier:

Von:M. Daubitz
NEWS
Energieausweis

Energieausweis ver­längern oder er­neu­ern - Was ist möglich

Seit Mai 2014 besteht die Pflicht zum Energieausweis für Gebäude. Zehn Jahre später laufen viele dieser Ausweise aus. Doch was tun, wenn der Energieausweis abläuft – verlängern oder erneuern?

Kann man den Energieausweis verlängern?

Eine direkte Verlängerung ist nicht möglich, denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) muss der Energieausweis neu ausgestellt werden. Die gute Nachricht: Viele Daten aus dem alten Dokument können übernommen werden. Dadurch sparen Eigentümer Zeit und Aufwand. Auf Grundlage des alten Energieausweises wird ein neuer Energieausweis mit frischer Registriernummer erstellt. Dabei werden alle aktuellen Verbrauchswerte und geänderten Angaben angepasst – fertig ist der neue Energieausweis mit 10 Jahren Gültigkeit.

Energieausweis verlängern für Bestandskunden

Wir informieren unsere Kunden automatisch, wenn ihr alter Energieausweis abläuft. Über einen individuellen Link gelangen Sie direkt zum Formular mit Ihren bisherigen Angaben. Dort müssen Sie nur aktuelle Verbrauchsdaten und Änderungen eintragen.
Nach Prüfung und Freigabe erstellen wir Ihren neuen Energieausweis – schnell, rechtssicher und bequem.

Energieausweisverlängerung für Neukunden

Auch wenn Ihr alter Energieausweis nicht von uns stammt, können Sie ihn über uns verlängern lassen.
Senden Sie uns einfach Ihren bisherigen Energieausweis (PDF) per E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de Wir übertragen die Daten in unser Formular, Sie ergänzen nur die neuen Verbrauchswerte – und schon erhalten Sie Ihren neuen Energieausweis ohne Aufpreis.

Unser Service im Überblick

  • Verlängerung durch Neuausstellung gemäß GEG 2024

  • Datenübernahme aus dem alten Energieausweis

  • Neue Verbrauchswerte und Angaben werden aktualisiert

  • 10 Jahre Gültigkeit

  • Für Bestands- und Neukunden

  • Auf Wunsch Rückruf durch Energieberater


Tipp: Sanierungspflichten prüfen

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich zu geplanten oder verpflichtenden Sanierungsmaßnahmen beraten. Im Bestellformular können Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf unseres Energieberaters anfordern.

Jetzt Energieausweis verlängern

Ihr Energieausweis läuft bald ab? Dann handeln Sie jetzt: Energieausweis verlängern oder E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de
Von:Energieausweis Vorschau EAV
NEWS
Gesetzlichkeiten

Gebäudeenergiege­setzes (GEG) tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Neue Richtlinie für Energieausweise: Die im Rahmen des Heizungsaustauschs viel diskutierte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde am 16.10.2023 verabschiedet und tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

So erkennen Sie, dass Ihr Energieausweis nach der aktuellsten Verordnung ausgestellt ist.

Nach welcher Richtlinie Ihr Energieausweis ausgestellt wurde, sehen Sie direkt auf der ersten Seite Ihres Energieausweises. Für Ausweise, die ab 2024 ausgestellt werden, sollte dort das Datum vom 16.10.2023 vermerkt sein - der Termin an dem die Gesetzesnovelle im Bundestag verabschiedet wurde. Die zur Jahresmitte stark umstrittene Novellierung des GEG ("Heizungsgesetz") richtet sich vor allem an Neubauten. Diese müssen in Zukunft einen Deckungsanteil erneuerbarer Energien von min. 65% nachweisen.  Diese Pflicht betrifft keine Wärmepumpen oder Fernwärmenetze. Diese Angaben werden bei bedarfsbasierten Energieausweisen künftig in einem neuen Feld auf Seite 2 unten links festgehalten.

GEG 2024: Keine Änderungen bei verbrauchsbasierten Energieausweisen

Für die Ausstellung verbrauchsbasierter Energieausweise ändert sich mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zum 01.01.2024 nichts. Lediglich bei bedarfsbasierten Energieausweisen (für Wohn- und Nichtwohngebäude) gibt es Änderungen. Alle bedarfsbasierten Energieausweise, die ab dem 01.01.2024 von uns ausgestellt werden, werden diese Änderung bereits berücksichtigen Ungeachtet der neuen gesetzlichen Grundlage, sind vor dem 1.1.2024 ausgestellte Energieausweise weiterhin gültig (für 10 Jahre nach der Ausstellung). Das konkrete Datum, bis zu dem Ihr Energieausweis gilt, finden Sie auf der ersten Seite des Dokuments links oben vermerkt.
Von:Ralf Gründling