Ein Überblick über die Energieausweis Pflicht

Wann besteht die Pflicht, einen Energieausweis vorzuweisen?

Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, müssen potentiellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorweisen oder gut sichtbar aushängen. Zusätzlich müssen bereits beim Inserieren der Immobilie (oder eines Teiles davon) zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 14.000€.

Nach Abschluss eines Kaufvertrages muss der Ausweis (oder eine Kopie) an den neuen Eigentümer übergeben werden.

Formal ist es also völlig ausreichend, pro Gebäude nur ein Energieausweisoriginal ausstellen zu lassen und davon, je nach Bedarf, Kopien anzufertigen.

Diese Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG §80 Abs. 3) verbindlich geregelt.

Ausnahmen von der Energieausweis Pflicht

Bestellung einer Befreiung zur Energieausweispflicht.
Auf Nummer sicher gehen.

Ausgenommen von der o.g. Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises sind kleine Gebäude unter 50m² Nutzfläche und Baudenkmäler.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Immobilie von der Ausweispflicht befreit ist oder nicht, können Sie uns gern danach fragen oder gehen Sie einfach auf Nummer sicher und bestellen eine

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Bußgelder bei Verletzung der Pflicht

Wird bei Verkauf und Neuvermietung kein gültiger Energieausweis vorgelegt oder fehlen im Inserat Angaben aus dem Energieausweis, drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Dies ist allerdings eine theoretische Angabe. Unseres Wissens nach wurde bislang in keinem Fall ein Bußgeld in dieser Höhe verhängt.

(Fast) immer nur ein Ausweis

Ein Energiepass kann (fast) immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob in dem betreffenden Haus verschiedene Eigentumsverhältnisse (z.B. Eigentumswohnungen) existieren.

siehe auch: Energieausweis für Wohnungen

Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei gemischt genutzten Gebäuden mit sowohl Wohn- als auch Nichtwohnnutzung, z.B. Wohn- und Geschäftshäuser. Hier müssen in der Regel separate Energieausweise für Wohn- und Gewerbeteil ausgestellt werden. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen von der Regel, wenn z.B. eine der beiden Nutzungsarten stark überwiegt oder die Nutzung des Gewerbeteils sehr wohnähnlich ist, wie im Falle von Büros.

Sollte dies auf Ihre Immobilie zutreffen und Sie sich nicht sicher sein, wie Sie verfahren müssen, zögern Sie nicht, uns zu fragen!

Aushangpflicht für Energieausweise

Die Pflicht, Energieausweise öffentlich sichtbar zu machen bzw. auszuhängen, gilt nur für gewerblich genutzte Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche und großem Publikumsverkehr, also beispielsweise Kaufhäuser, etc. Ab dem 08.07.2015 betrifft diese Pflicht Gebäude bereits ab 250 m² Nutzfläche. In diesen Gebäuden ist eine Aushangseite an einer für die Öffentlichkeit gut zugänglichen Stelle anzubringen.

Praktische Hinweise zur Ausweispflicht in Deutschland

Bei vielen Eigentümern besteht nach wie vor große Unsicherheit, ob sie zur Vorlage eines Energiepasses verpflichtet sind bzw. welche Ausweisart sie ausstellen können bzw. müssen. Neben unseren Informationen zur Ausweispflicht halten wir für Sie auch einen einfachen und kostenlosen Hauscheck bereit, mit dem Sie leicht feststellen können, welche Ausweisart für Ihr Haus möglich ist.

Bei Neuerrichtung von Gebäuden besteht generell die Pflicht, einen Energieausweis auszustellen. Dieser muss bereits Bestandteil der Bauantragsunterlagen sein, also schon im Rahmen der Planung erstellt werden. Da diese Verpflichtung bereits (teilweise in abgewandelter Form) seit 2002 existiert, sollten eigentlich alle Gebäude, mit diesem oder jüngeren Baujahren über einen Energieausweis verfügen. Wir haben jedoch festgestellt, dass in diesen Fällen tatsächlich nur äußerst selten ein Energiepass erstellt wurde. Ein Nachweis über die Einhaltung der Energiesparverordnung (EnEV) bzw. des GEG existiert aber in den allermeisten Fällen. Mit diesen Nachweisunterlagen fällt es uns sehr leicht, Ihnen im Bedarfsfall einen gültigen Energieausweis zu erstellen. Fragen Sie in einem solchen Fall gern bei uns nach, gegebenenfalls können wir Ihnen hier sehr schnell und günstig weiterhelfen.

Einen Sonderfall stellen die Nichtwohngebäude dar

Für Nichtwohngebäude besteht generell dieselbe Pflicht, im Fall von Verkauf, Vermietung etc., einen Energiepass vorzuweisen. Im Unterschied zu Wohngebäuden besteht hier allerdings völlige Freiheit bei der Wahl der Ausweisart. Das bedeutet, dass für Nichtwohngebäude in jedem Fall auch der günstige verbrauchsbasierte Energieausweis ausgestellt werden kann, den Sie auch bei uns sehr einfach und kostengünstig erhalten können.

Keine Verpflichtung...aber trotzdem sinnvoll?

Der Energiepass fängt langsam an, sich insbesondere auf dem Wohnungsmarkt zu etablieren. Immer mehr Interessenten fragen nach dem Energieausweis für die Wohnung und die Energieeffizienz gehört mittlerweile zu den Topkriterien bei der Objektwahl.

Deshalb kann es natürlich für Eigentümer immer sinnvoll sein, einen Energieausweis für ihr Wohngebäude oder Nichtwohngebäude erstellen zu lassen, auch wenn sie möglicherweise von der Pflicht zur Vorlage befreit sind.

Nutzen Sie einfach unsere Vorschaufunktion, die Ihnen nach Eingabe der Gebäudedaten (aber noch vor Abschluss der Bestellung!) einen Überblick über die Energiekennwerte Ihres Gebäudes gibt. Hier können Sie leicht abschätzen, ob es sich vielleicht doch lohnt, mit dem Energieausweis um Mieter oder Käufer zu werben.

Auch hier gilt: Für alle Fragen rund um den Energieausweis stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, telefonisch, per mail oder nutzen Sie unser Forum!

Weblink zu Energieausweis: Energieausweis bei Wikipedia