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Nachrichten zum Energieausweis

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Energieausweis

Energieausweis ver­längern oder er­neu­ern - Was ist möglich

Seit Mai 2014 besteht die Pflicht zum Energieausweis für Gebäude. Zehn Jahre später laufen viele dieser Ausweise aus. Doch was tun, wenn der Energieausweis abläuft – verlängern oder erneuern?

Kann man den Energieausweis verlängern?

Eine direkte Verlängerung ist nicht möglich, denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) muss der Energieausweis neu ausgestellt werden. Die gute Nachricht: Viele Daten aus dem alten Dokument können übernommen werden. Dadurch sparen Eigentümer Zeit und Aufwand. Auf Grundlage des alten Energieausweises wird ein neuer Energieausweis mit frischer Registriernummer erstellt. Dabei werden alle aktuellen Verbrauchswerte und geänderten Angaben angepasst – fertig ist der neue Energieausweis mit 10 Jahren Gültigkeit.

Energieausweis verlängern für Bestandskunden

Wir informieren unsere Kunden automatisch, wenn ihr alter Energieausweis abläuft. Über einen individuellen Link gelangen Sie direkt zum Formular mit Ihren bisherigen Angaben. Dort müssen Sie nur aktuelle Verbrauchsdaten und Änderungen eintragen.
Nach Prüfung und Freigabe erstellen wir Ihren neuen Energieausweis – schnell, rechtssicher und bequem.

Energieausweisverlängerung für Neukunden

Auch wenn Ihr alter Energieausweis nicht von uns stammt, können Sie ihn über uns verlängern lassen.
Senden Sie uns einfach Ihren bisherigen Energieausweis (PDF) per E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de Wir übertragen die Daten in unser Formular, Sie ergänzen nur die neuen Verbrauchswerte – und schon erhalten Sie Ihren neuen Energieausweis ohne Aufpreis.

Unser Service im Überblick

  • Verlängerung durch Neuausstellung gemäß GEG 2024

  • Datenübernahme aus dem alten Energieausweis

  • Neue Verbrauchswerte und Angaben werden aktualisiert

  • 10 Jahre Gültigkeit

  • Für Bestands- und Neukunden

  • Auf Wunsch Rückruf durch Energieberater


Tipp: Sanierungspflichten prüfen

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich zu geplanten oder verpflichtenden Sanierungsmaßnahmen beraten. Im Bestellformular können Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf unseres Energieberaters anfordern.

Jetzt Energieausweis verlängern

Ihr Energieausweis läuft bald ab? Dann handeln Sie jetzt: Energieausweis verlängern oder E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de
Von:Energieausweis Vorschau EAV
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Energieausweis, Gesetzlichkeiten

Für Ihre Immobilie könnten verschiedene geplante Gesetzesänderungen...

Im Rahmen des aktuellen Entwurfs zur EU-Gebäuderichtlinie und dem neuen "Heizungsgesetz" wurden Hauseigentümer deutschlandweit verunsichert. "Muss ich mein Gebäude jetzt zwangssanieren?" wurden wir vielfach am Telefon gefragt. Um zu erfahren, ob es aktuell und in Zukunft eine Sanierungspflicht für eine Immobilie geben wird, haben wir eine Zusammenfassung zum Energieausweis erstellt, die genau dies prüft. Die aktuellen Sanierungspflichten, die nach dem Gebäudeenergiegesetz v. 22.07.2022 nach Kauf einer Immobilie anstehen, werden darin festgehalten. Außerdem geben wir eine Prognose der künftigen Energieeffizienzskala nach der neuen EU-Gebäuderichtlinie. Mit folgendem kostenlosen Tool, erstellt man sich eine Zusammenfassung als PDF: zum Sanierungscheck Oder Im Rahmen eines neuen Energieausweis für eine Immobilie erhält man auf Wunsch die kostenlose Zusammenfassung kostenlos dazu. Kunden von Energieausweis-Vorschau haben es einfach, indem Sie Ihren alten Energieausweis mit nur wenigen Klicks erneuern lassen. Alles, was Sie dafür brauchen, sind die aktuellen Heizungsverbräuche der letzten drei Jahre und den Link zur alten Bestellung.
Über den Link: https://www.energieausweis-vorschau.de/online-bestellen.html gelangt man zu den einzelnen Arten der Energieausweise und am Ende der Bestellung wählt man die Option "Sanierungsverpflichtung prüfen" und erhält zusätzlich eine Zusammenfassung mit Hinweisen zu den Sanierungspflichten.
Von:Ralf Gründling
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Gesetzlichkeiten, Energieausweis

Im aktuellen EU-Parlamentsbeschluss zur Gebäuderichtlinie wird in Artikel...

Im aktuellen EU-Parlamentsbeschluss zur Gebäuderichtlinie wird in Artikel 10 die Einführung eines Renovierungspasses bis zum 31.12.2024 durch die Mitgliedsländer gefordert. Ein Rahmenbeschluss, der die Gestaltung konkretisiert, soll bis Ende 2023 vorliegen.

Was sagt der Renovierungspass aus?

Mit dem Renovierungspass soll dem individuellen Eigentümer einer Immobilie ein konkreter Sanierungsfahrplan in die Hand gegeben werden, mit dem das Gebäude bis 2050 zu einem Nullemissionsgebäude werden kann. Er soll Kosten und Nutzen einzelner Renovierungsschritte aufzeigen und sogar Aussagen zu finanziellen Fördermöglichkeiten machen. Im Gegensatz zum Energieausweis sollen hier auch Renovierungsaspekte beleuchtet werden, die nicht (nur) mit Energie zu tun haben -  beispielsweise den Nutzen für Komfort und Gesundheit und die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen der Maßnahme.

Ist der Renovierungspass freiwillig oder Pflicht?

Der aktuelle Entwurf sieht es vor, dass Renovierungspässe freiwillig sind und bleiben, aber gleichzeitig besonders gefordert werden. Im Entwurf lautet es konkret:
(32) ... Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges  Instrument zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Renovierungspässe keine unverhältnismäßige Belastung für die Beteiligten darstellen und mit einer angemessenen finanziellen Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte einhergehen, insbesondere wenn es sich bei der Wohnung um ihre einzige Wohnimmobilie handelt.

Welchen Kontrollen unterliegt der Renovierungspass?

Der Renovierungspass wird aller Voraussicht nach über ein ähnliches System zur Registriernummervergabe und Stichprobenkontrolle erfolgen wie aktuell bei Energieausweisen. Das heißt die Kontrollen betreffen primär die Aussteller und nur in Ausnahmefällen den Eigentümer.
Von:Energieausweis-Vorschau.de
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Gesetzlichkeiten, Energieausweis

Nach dem EU-Parlamentsentwurf zur neuen EU-Gebäuderichtlinie verbreiten...

Nach dem EU-Parlamentsentwurf zur neuen EU-Gebäuderichtlinie verbreiten viele Medien Unruhe und erwecken den Eindruck, als stünde das Gesetz schon in den Startschuhen. Im Prozess des Gesetzgebungsverfahrens befinden wir uns aber aktuell noch ganz am Anfang. Eine Perspektive.

EU-Gebäuderichtlinie - die aktuelle Phase der Gesetzgebung 2023

Nachdem die EU-Komission Ihren Gesetzesvorschlag an das EU-Parlament weitergereicht hat und er von diesem in der ersten Lesung gebilligt wurde, liegt der Ball nun beim europäischen Rat, der Vertretung der Mitgliedsländer. Diese können den Standpunkt des Parlaments billigen oder das Parlament zu Änderungen auffordern. Hierfür gibt es keine zeitliche Frist.

Verabschiedung der EU-Gebäuderichtlinie vor Sommer 2024 unwahrscheinlich

Ein einfaches Durchwinken der Gesetzesinitiative erscheint uns aber eher als unwahrscheinlich. Zum Vergleich - bei der Gebäuderichtlinie von 2010 lagen fast ein Jahr zwischen Stellungnahme des Parlaments und der Festlegung des Rats. Nachdem der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat und das Verfahren wieder in das EU-Parlament zur 2. Lesung geht (wovon wir stark ausgehen) haben beide Organe jeweils nochmal eine Frist von 3 Monaten, um eine Einigung zu erzielen, bevor eventuell ein Schlichtungsverfahren einberufen werden muss. Aufgrund der Tragweite der Verordnung erwarten wir die Unterzeichnung der finalen Version von Rat und Parlament nicht vor dem Sommer 2024. Das wird die nationalen Organe vor große Herausforderungen stellen, sollen die ersten Sanierungsziele bereits 2025 realisiert sein.

Sanierungspflicht in Schritten - Wohngebäude bis 2030 maximal Klasse E

Der Vorschlag des EU-Parlaments sieht vor, die Anforderungen an den Altgebäudebestand schrittweise zu erhöhen:
  • Sanierungspflicht für Wohngebäude
    • bis 2030 mindestens Klasse E
    • bis 2033 mindestens Klasse D
  • Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude
    • bis 2027 mindestens Klasse E
    • bis 2030 mindestens Klasse D

Konkrete Maßnahmen für Gebäude, die diese Standards nicht erreichen, sind im Parlamentsvorschlag nicht erwähnt. Inwiefern aus diesen Vorgaben ein "Sanierungszwang" entsteht, wird abhängen von der Umsetzung im nationalen Recht.

Wann gilt die EU-Gebäuderichtlinie in Deutschland? - Ein Rückblick auf das Gebäudeenergiegesetz

Die Umsetzung des Rechtsakt auf nationaler Ebene durch die Organe des Bundes und der Länder hat zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen. Aufgrund vieler schon jetzt eifrig diskutierter Fragen zu Finanzierung und praktischer Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen, ist eine heftige Diskussion zu erwarten, sobald das Gesetzgebungsverfahren auf Ebene der EU abgeschlossen ist. Die Frist zur Umsetzung liegt idR bei zwei Jahren, könnte erfahrungsgemäß aber länger in Anspruch nehmen. Beispiel: Die Gebäuderichtlinie von 2010 wurde im Juli 2010 von der EU beschlossen, wurde erst November 2013 im Rahmen der EnEV2014 verabschiedet und trat im Mai 2014 in Kraft. Der Prozessdauerte somit mehr als 5 Jahre. Davon ausgehend würde die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie nicht vor 2028 in Kraft treten. Die im Gesetz kommunizierten Fristen würden sich entsprechend verschieben.
Von:Energieausweis-Vorschau.de
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Energieausweis, Gesetzlichkeiten

Im Zuge des EU-Parlamentsentwurfs zur neuen EU-Gebäuderichtlinie müssen...

Im Zuge des EU-Parlamentsentwurfs zur neuen EU-Gebäuderichtlinie müssen wir feststellen, dass in vielen Nachrichtenartikeln der Eindruck vermittelt wird, die Sanierungspflichten seien an die Energieeffizienzklasse im aktuellen Energieausweis gebunden. Siehe beispielsweise dieser Artikel bei Immoscout24.
"Der Plan des EU-Parlaments sieht im Detail vor, dass Wohngebäude bis zum Jahr 2030 mindestens die Energieeffizienzklasse „E“ vorweisen müssen. Bis 2033 soll diese Anforderung dann auf die Energieeffizienzklasse „D“ angehoben werden. Die Effizienzklasse „A" umfasst Gebäude mit dem höchsten Energiestandard. Die 15 Prozent der Gebäude eines Landes mit der niedrigsten Energieeffizienz entfallen auf die Klasse „G".  Deutschland verfügt zusätzlich über die Effizienzklasse „H“, die mit der Einführung einer europaweit einheitlichen Regelung wegfallen würde. Nach Angaben des Immobilienverbands IVD fallen bundesweit allein über 6 Millionen Häuser in die Effizienzklassen „G“ und „H“ und müssten daher bis 2030 saniert werden. Das entspräche einem Anteil von rund 40 Prozent aller Eigenheime."
Hier wird verschwiegen, dass der EU-Parlamentsentwurf eine neue Skala vorsieht, die von Nullemissionsgebäuden (Klasse A) auf der einen und den schlechtesten 15% des nationalen Gebäudebestands (Klasse G) auf der anderen Seite reicht. Jemand, der aktuell in Klasse G fällt, entspricht aller Voraussicht nach nicht den schlechtesten 15% des deutschen Gebäudebestands (die finden sich in Klasse H wieder, die laut Verordnung entfällt). Damit verschieben sich auch die anderen Energieeffizienzklassen entsprechend. Als grobe Faustregel würden wir davon ausgehen, dass alle aktuellen Energieeffizienzklassen bis inkl. "E" in der neuen Skala eine Klasse besser da ständen. D.h. H wird zu G, G zu F, F zu E und E zu D. Die Sanierungspflicht würde demnach etwa 30% der Wohnhäuser bis 2030 umfassen und etwa 40% bis 2033. Das ist momentan unser Blick auf die Lage. Wir arbeiten gerade an einer Auswertung unseres eigenen Energieausweisbestands um eine konkretere Einteilung zu ermöglichen. Mehr finden Sie auf unserer Seite zur EU-Gebäuderichtlinie.
Von:Energieausweis-Vorschau.de
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Energieausweis

Energieausweis-Vorschau.de, Deutschlands führender Anbieter von...


Energieausweis-Vorschau.de bietet seit 2008 erfolgreich verbrauchs- und bedarfsbasierte Energieausweise online zum bestellen an. Unsere Qualität und Service ist einzigartig und wir sind inzwischen die Nummer 1 Auskunft zu Thema Energieausweis. Um unseren Kunden ein noch besseres und vor allem sicheres Einkaufserlebnis zu ermöglichen, haben wir uns für die Einbindung des Gütesiegels von Google entschieden. Die Kunden erhalten einen Zusatzvorteil: Wenn Sie bei einem Google Zertifizierten Händler einkaufen, können sie den kostenlosen Käuferschutz von Google in Anspruch nehmen. Falls Probleme mit dem Kauf auftreten, können sie Google um Unterstützung bitten. Google erarbeitet dann gemeinsam mit Energieausweis-Vorschau.de und dem Kunden eine Lösung des Problems. Für bestimmte Käufe bietet Google sogar einen lebenslangen Käuferschutz von bis zu 1.000 € an.
Google Zertifizierte Händler ist völlig kostenlos, für Käufer und für Onlineshops. Das Programm unterstützt Onlineshops wie Energieausweis-Vorschau.de dabei, neue Kunden zu gewinnen, ihren Umsatz zu steigern und sich vom Wettbewerb abzuheben, indem sie über das Gütesiegel auf der Website ihren ausgezeichneten Service dokumentieren.
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Energieausweis

Um unseren Kunden ein noch besseres und vor allem sicheres...

Vorteile des Gütesiegels:
  • Von Google zertifizierte Händler bieten zuverlässigen Versand und hervorragenden Kundendienst.
  • Google gewährt unseren Kunden bis zu 1000 € Käuferschutz.
Alle Informationen zum Zertifikat finden Sie hier: https://www.google.de/zertifiziertehaendler/ Im Moment läuft eine 3 Monatige Qualifizierungsphase, während dieser werden zufällig Kunden ausgewählt und mittels Pop-up auf der Bestellbestättigungsseite gebeten, an einer kurzen E-Mail-Umfrage teilzunehmen.
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Energieausweis

Mit dem 01. Januar 2016 sind wieder einige neue, verschärfte Bestimmungen...

Ein Gerücht, dass sich seit Jahresanfang recht hartnäckig hält: Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2016 seien verbrauchsbasierte Energieausweise nicht länger möglich. Dem kann klar widersprochen werden. Auch 2016 dürfen weiterhin verbrauchsbasierte Energieausweise mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt werden. Den verbrauchsbasierten Energieausweis für Wohngebäude (69 Euro) und den verbrauchsbasierten Energieausweis für Nichtwohngebäude (79 Euro) können Sie über unsere simplen Online-Formulare bestellen. Folgende Daten benötigen Sie dazu:
  • Wohnfläche oder Nettogrundfläche (in m²)
  • Wohneinheiten
  • Leerstand (in %)
  • Baujahr des Gebäudes
  • Baujahr der Heizungsanlage
  • Energieträger/Heizungssystem
  • Energieverbrauch der letzten drei Jahre
Ob Ihr Gebäude für einen verbrauchsbasierten Energieausweis qualifiziert ist, erfahren Sie mit diesem kurzen Test.
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Energieausweis

Am Ende des Bestellprozesses (Bestellung von verbrauchs- und...

Die Maklerkontakte werden in drei verschiedenen Stufen eingeblendet:
1. Premium-Partner Mit diesem Partner pflegen wir eine Zusammenarbeit auf Provisionsbasis. Für vermittelte Immobilienkontakte, die zu einem Verkauf führen, erhalten wir eine Vergütung von 5% der Maklercourtage. Kunden haben die Möglichkeit, Ihre Kontaktinformationen mit einem Klick auf den danebenstehenden Button zu übermitteln und um eine Kontaktaufnahme zu bitten. Diese wird von uns protokolliert. --> Zur Registrierung und Hinterlegung der Präferenzen
2. Partner Darunter werden 2-3 Makleradressen besonders hervorgehoben. Dies sind Partner, mit denen wir bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet haben und welche über uns Ihre Energieausweise ausstellen lassen. Die jeweils angezeigten Partner werden nach Zufall und hinterlegten Interessen/Präferenzen ausgewählt (PLZ, Art der Immobilie, Höhe der Wohnfläche, ...). Dies ist ein kostenloser Service, es entstehen keine Kosten, wir bitten lediglich um Bestellung Ihrer Energieausweise über uns. --> Zur Registrierung und Hinterlegung der Präferenzen


3. Alle Immobilienmakler Unten auf der Seite befindet sich eine Google Map, auf welcher dem Kunden mehrere örtliche Immobilienbüros (in Abhängigkeit seiner Postleitzahl) angezeigt werden. Das ist ein kostenloser Service, der automatisch abläuft. Sollte ihre Firma einen Google Maps Eintrag haben, erscheinen Sie auf der Karte.
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Energieausweis

Laut dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) ist die Mitteilung der...

"Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Das Versorgungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: III ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen. "
"Der Mieter darf die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz verweigern, entschied das Landgericht Karlsruhe"
https://www.test.de/Urteil-Daten-fuer-Energieausweis-1791545-0/ - Urteil: Daten für Energieausweis
"Mieter müssen ihren Vermietern die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom offenlegen, damit diese zum Beispiel einen Energieausweis beantragen können. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) hin."
http://www.sueddeutsche.de/geld/energieausweis-verbrauch-muss-genannt-werden-1.119039 - Verbrauch muss genannt werden
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