Die EU-Gebäuderichtlinie: Kommt der Sanierungszwang?
Aktualisierung: Die untenstehende Seite betrifft den ursprünglichen Entwurf der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) von 2023. Die Richtlinie wurde in 2024 verabschiedet und wird durch das GMG bis Mai 2026 ins geltende Recht überführt. Informationen zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland finden Sie nun auf unserer
Informationsseite zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)
Seitdem das EU-Parlament am 14. März 2023 die Neufassung der Gebäuderichtlinie (EPBD) beschlossen hat, erreichen uns vermehrt Anrufe, die wissen möchten, ob sie unter die darin erwähnten Sanierungsverpflichtungen fallen und ob die Gebäude womöglich ab 2030 gar nicht mehr bewohnt werden dürfen. Wir möchten Sie auf dieser Seite fortlaufend über die entsprechenden Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.
Auszüge aus dem EU-Beschluss zur neuen Gebäuderichtlinie
Artikel 8 (1) zu Sanierungspflichten für Bestandsgebäude
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Artikel 9 zum Sanierungsfahrplan in der EU für
a) öffentliche Einrichtungen
i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E
ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D
b) Nichtwohngebäude
i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E
ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D
c) Wohngebäude
i) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E
ii) ab dem 1. Januar 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D
Artikel 16 (3) zur Effizienzskala des neuen Energieausweises
Der Buchstabe G entspricht den 15 % Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verbleibenden Klassen A bis F eine gleichmäßige Bandbreitenverteilung der Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz auf die Gesamtenergieeffizienzklassen aufweisen.