Die EU-Gebäuderichtlinie

GModG: Sanierungszwang nur für Nichtwohngebäude

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinieim deutschen Recht beinhaltet die von uns schon früher diskutierten Sanierungspflichten für Bestandsgebäude aber nur zu Teilen:

1. Keine konkreten Sanierungspflichten für Wohngebäude:

Das GModG beinhaltet keine Forderungen, nach denen bis 2030 oder 2033 eine maximale Energieeffizienzklasse vorgeschrieben wird. Das bedeutet nicht, dass keine weiteren Gesetzesänderungen in diese Richtung erfolgen werden.

Sanierungspflichten für Dach, Heizung und Heizungsrohre beim Eigentümerwechsel gelten nach wie vor.

2. Sanierungszwang für Nichtwohngebäude - aber mit Ausnahmen

Anders sieht es bei gewerblich genutzten Gebäuden (konkret Nichtwohngebäuden) aus. Hier führt das GModG drei Änderungen ein, die aufeinander aufbauen:

  • Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude
  • Energieausweise für Nichtwohngebäude ausschließlich nach Bedarf
  • feste Ziel-Vorgaben für Sanierungen: 
    • Klasse E bis 2030
    • Klasse D bis 2033

Diese neuen Anforderungen richten sich explizit an Nichtwohngebäude im Bestand. Der Nachweis erfolgt über bedarfsbasierte Energieausweise (nach GModG "Energieausweise auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung).

Wir nehmen uns die Zeit, um die Inhalte der neuen EU-Gebäuderichtlinie für Sie hier neutral, seriös und aktuell aufzubereiten mit den Informationen, die für Sie von Bedeutung sind. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Seite erst noch im Aufbau ist und nach und nach aktualisiert wird.

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Die EU-Gebäuderichtlinie: Kommt der Sanierungszwang?

Hinweis: Die untenstehenden Texte betreffen den ursprünglichen Entwurf der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) von 2023. Die Richtlinie wurde in 2024 verabschiedet und wurde durch das GModG im Juli 2026 ins geltende Recht überführt. Informationen zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland finden Sie nun auf unserer

Informationsseite zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)


Seitdem das EU-Parlament am 14. März 2023 die Neufassung der Gebäuderichtlinie (EPBD) beschlossen hat, erreichen uns vermehrt Anrufe, die wissen möchten, ob sie unter die darin erwähnten Sanierungsverpflichtungen fallen und ob die Gebäude womöglich ab 2030 gar nicht mehr bewohnt werden dürfen. Wir möchten Sie auf dieser Seite fortlaufend über die entsprechenden Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.

Der rechtliche Stellenwert der neuen EU-Gebäuderichtlinie

Der Beschluss vom 14.03.2023 ist kein Gesetzesbeschluss. Er handelt sich hier um die Position des Europäischen Parlaments die in der 1. Lesung beschlossen wurde und als nächstes dem Europäischen Rat vorgelegt wird. Er stellt als solche nur eine erste Gesprächsgrundlage dar, die mit den Mitgliedsländern (vertreten durch den Europäischen Rat) abgestimmt wird.

Wir verstehen diese Fassung als die Maximalforderung, mit der das EU-Parlament in die Verhandlungen geht. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wird es noch zu erheblichen Kompromissen und Zugeständnissen kommen müssen - ganz zu schweigen von der Umsetzung auf Ebene der Nationalstaaten. 

Keine Häuser unter Energieeffizienzklasse D? - Die Energie-Skala der EU-Gebäuderichtlinie

Ein häufiges Missverständnis ist, dass die Energieeffizienzklassen, auf die die EU-Richtlinie Bezug nimmt, gleichgesetzt werden mit denen im aktuellen Energieausweis (nach GEG). Das ist irreführend.

Die Skala im Energieausweis reicht von A+ bis H - die fiktive Skala, die im Gesetzesvorschlag diskutiert wird, dagegen nur von A bis G.

Konkret sagt der Vorschlag des EU-Parlaments, dass Klasse G den schlechtesten 15% des nationalen Gebäudebestandes entsprechen soll. Klasse F und G wären dann zusammen die schlechtestens ~30%, mit Klasse E wären es 45%, usw. Man kann also nicht die Energieeffizienzklasse des Energieausweises äquivalent zur diskutierten Energieeffizienzklasse des Gesetzesvorschlags verstehen. Der Ausweis kann hier leider nur zur Orientierung dienen.

Verordnungstext: Der Vorschlag des EU-Parlaments zur Gebäuderichtlinie vom 14.03.2023

Vorschlag EU-Gebäuderichtlinie

Auszüge aus dem EU-Beschluss zur neuen Gebäuderichtlinie

Artikel 8 (1) zu Sanierungspflichten für Bestandsgebäude

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Artikel 9 zum Sanierungsfahrplan in der EU für

a) öffentliche Einrichtungen

i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E
ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D

b) Nichtwohngebäude

i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E
ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D

c) Wohngebäude

i) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E
ii) ab dem 1. Januar 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D

Artikel 16 (3) zur Effizienzskala des neuen Energieausweises

Der Buchstabe G entspricht den 15 % Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verbleibenden Klassen A bis F eine gleichmäßige Bandbreitenverteilung der Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz auf die Gesamtenergieeffizienzklassen aufweisen.