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Nachrichten zum Energieausweis

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Energieausweis Vorschau

Energieausweis-Vorschau.de im neuen Design

In den kommenden Tagen wird unsere Website nach und nach auf ein neues, moderneres Webdesign umgestellt. An der Funktionalität für Sie ändert sich nichts.

Sehr geehrte Energieausweis-Kunden,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Webseite nach all den Jahren ein neues Design erhält! Das Redesign ist moderner und responsiver, ohne Abstriche bei der Funktionalität zu machen. All unsere gewohnten Angebote stehen Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Wir hoffen, dass Ihnen das neue Design gefällt. Eine Vorschau, wie die Webseite in Zukunft aussehen wird, sehen Sie hier:

Von:M. Daubitz
NEWS
Energieausweis

Energieausweis ver­längern oder er­neu­ern - Was ist möglich

Seit Mai 2014 besteht die Pflicht zum Energieausweis für Gebäude. Zehn Jahre später laufen viele dieser Ausweise aus. Doch was tun, wenn der Energieausweis abläuft – verlängern oder erneuern?

Kann man den Energieausweis verlängern?

Eine direkte Verlängerung ist nicht möglich, denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) muss der Energieausweis neu ausgestellt werden. Die gute Nachricht: Viele Daten aus dem alten Dokument können übernommen werden. Dadurch sparen Eigentümer Zeit und Aufwand. Auf Grundlage des alten Energieausweises wird ein neuer Energieausweis mit frischer Registriernummer erstellt. Dabei werden alle aktuellen Verbrauchswerte und geänderten Angaben angepasst – fertig ist der neue Energieausweis mit 10 Jahren Gültigkeit.

Energieausweis verlängern für Bestandskunden

Wir informieren unsere Kunden automatisch, wenn ihr alter Energieausweis abläuft. Über einen individuellen Link gelangen Sie direkt zum Formular mit Ihren bisherigen Angaben. Dort müssen Sie nur aktuelle Verbrauchsdaten und Änderungen eintragen.
Nach Prüfung und Freigabe erstellen wir Ihren neuen Energieausweis – schnell, rechtssicher und bequem.

Energieausweisverlängerung für Neukunden

Auch wenn Ihr alter Energieausweis nicht von uns stammt, können Sie ihn über uns verlängern lassen.
Senden Sie uns einfach Ihren bisherigen Energieausweis (PDF) per E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de Wir übertragen die Daten in unser Formular, Sie ergänzen nur die neuen Verbrauchswerte – und schon erhalten Sie Ihren neuen Energieausweis ohne Aufpreis.

Unser Service im Überblick

  • Verlängerung durch Neuausstellung gemäß GEG 2024

  • Datenübernahme aus dem alten Energieausweis

  • Neue Verbrauchswerte und Angaben werden aktualisiert

  • 10 Jahre Gültigkeit

  • Für Bestands- und Neukunden

  • Auf Wunsch Rückruf durch Energieberater


Tipp: Sanierungspflichten prüfen

Zehn Jahre sind eine lange Zeit. Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich zu geplanten oder verpflichtenden Sanierungsmaßnahmen beraten. Im Bestellformular können Sie einfach einen unverbindlichen Rückruf unseres Energieberaters anfordern.

Jetzt Energieausweis verlängern

Ihr Energieausweis läuft bald ab? Dann handeln Sie jetzt: Energieausweis verlängern oder E-Mail an info@energieausweis-vorschau.de
Von:Energieausweis Vorschau EAV
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Gesetzlichkeiten

Gebäudeenergiege­setzes (GEG) tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Neue Richtlinie für Energieausweise: Die im Rahmen des Heizungsaustauschs viel diskutierte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde am 16.10.2023 verabschiedet und tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

So erkennen Sie, dass Ihr Energieausweis nach der aktuellsten Verordnung ausgestellt ist.

Nach welcher Richtlinie Ihr Energieausweis ausgestellt wurde, sehen Sie direkt auf der ersten Seite Ihres Energieausweises. Für Ausweise, die ab 2024 ausgestellt werden, sollte dort das Datum vom 16.10.2023 vermerkt sein - der Termin an dem die Gesetzesnovelle im Bundestag verabschiedet wurde. Die zur Jahresmitte stark umstrittene Novellierung des GEG ("Heizungsgesetz") richtet sich vor allem an Neubauten. Diese müssen in Zukunft einen Deckungsanteil erneuerbarer Energien von min. 65% nachweisen.  Diese Pflicht betrifft keine Wärmepumpen oder Fernwärmenetze. Diese Angaben werden bei bedarfsbasierten Energieausweisen künftig in einem neuen Feld auf Seite 2 unten links festgehalten.

GEG 2024: Keine Änderungen bei verbrauchsbasierten Energieausweisen

Für die Ausstellung verbrauchsbasierter Energieausweise ändert sich mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zum 01.01.2024 nichts. Lediglich bei bedarfsbasierten Energieausweisen (für Wohn- und Nichtwohngebäude) gibt es Änderungen. Alle bedarfsbasierten Energieausweise, die ab dem 01.01.2024 von uns ausgestellt werden, werden diese Änderung bereits berücksichtigen Ungeachtet der neuen gesetzlichen Grundlage, sind vor dem 1.1.2024 ausgestellte Energieausweise weiterhin gültig (für 10 Jahre nach der Ausstellung). Das konkrete Datum, bis zu dem Ihr Energieausweis gilt, finden Sie auf der ersten Seite des Dokuments links oben vermerkt.
Von:Ralf Gründling
NEWS
Energieausweis Vorschau

Sanierungsbedarf nach aktuellem GEG und evtl. erscheinender...

Um beim Kauf einer Bestandsimmobilie den reellen Wert beurteilen zu können, sind Kenntnisse zu eventuellen Sanierungspflichten notwendig. Neben den Pflichten aus dem aktuellen GEG steht eine neue EU-Gebäuderichtlinie in den Startlöchern, die eventuell nicht nur nach dem Kauf Sanierung fordert. Fehlende Kenntnisse führen zu Verunsicherung und so könnte eine entsprechende Information im Energieausweis potentiellen Käufern und auch Banken mehr Transparenz und Sicherheit geben.  Wir bieten daher eine Zusatzseite zum Energieausweis, die Klarheit schafft. Sie erhalten von uns eine Bestätigung, dass Ihr Gebäude keinem Sanierungszwang unterliegt als kostenlose Zugabe. Andernfalls benennen wir die Maßnahmen, die durchgeführt bzw. welches Energieeffizienzniveau erreicht werden müsste.

Derzeitige GEG-Sanierungspflichen ausschließen lassen

Wer für das Wohngebäude versichern kann:
  • keinen mehr als 29 Jahre alten Standard- oder Konstanttemperatur Heizkessel zu betreiben
  • die Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt,
  • und das Dachgeschosses oder die obersten Geschossdecke gedämmt zu haben,
erhält in einer PDF-Zusammenfassung zum Energieausweis bestätigt, dass nach aktuell geltendem GEG keine Sanierungspflicht nach Erwerb der Immobilie besteht. Diese Zusammenfassung enthält auch gleich alle Pflichtangaben, die in Immobilienanzeigen notwendig sind.  Weitere Informationenen oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck

Geplante EU Sanierungspflichten ausschließen lassen

Wenn das Objekt eine - je nach Gebäudekategorie unterschiedlich berechnete - gute Energieeffizienzklassen erreicht, können Sie sich bestätigen lassen, auch in Zukunft keine diesbezüglichen Sanierungspflichten zu haben. Im Zuge der viel diskutierten EU-Gebäuderichtlinie wurde der Anspruch geäußert, das die schlechtesten 40% des deutschen Gebäudebestands energetisch saniert werden müssen. Auch wenn die tatsächliche Gesetzgebung noch weit entfernt ist, berücksichtigen wir diesen ehrgeizigen Anspruch schon heute. Der EU-Beschluss sieht vor, dass alle Wohngebäude
  • ab 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E und
  • ab 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen müssen
In unserer Zusammenfassung werten wir unseren eigenen Datenbestand aus, um abzuschätzen, ob Ihr Gebäude unter diesen Sanierungszwang fallen würde oder nicht. Effiziente Gebäude können sich somit bescheinigen lassen, dass auch perspektivisch keine zusätzliche Sanierungsschuld besteht und keine ungeplanten Kosten anfallen sollten. Weitere Information oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck

Banken fordern Transparenz bei Immobilienkrediten

Wenn ein Käufer den Erwerb über einen Kredit finanzieren möchte, fordert die Bank mitlerweile zum Teil auch Auskunft über Modernisierungslasten, die mit der Immobilie verbunden sind. Ein Dokument, das darlegt, dass mittelfristig keine energetischen Sanierungen notwendig sind, hilft Ihrem Käufer bei seinen Finanzierungsgesprächen. Weitere Informationen oder direkt zur Auswahl eines Energieausweises, die Zusammenfassung wählen Sie einfach im Bestellprozess mit aus. Energieausweis mit Sanierungscheck
Von:EAV EnergieAusweis Vorschau
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Energieausweis Vorschau

Sanierungsstau kann zur Kostenfalle werden - Käufern mit Transparenz helfen

Auf neue Eigentümer kommen beim Kauf von Bestandsgebäuden durchaus Pflichten zur energetischen Sanierung zu, sei es nach bereits gültigem GEG oder nach der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen EU-Gebäuderichtlinie. Die damit verbundenen potentiellen Kosten können Kaufinteressenten verunsichern und damit eventuell unbegründet das Interesse verlieren lassen. Eine einfache Modernisierungsberatung gibt Käufer und Verkäufer dabei eine klare Kostenkalkulation mit auf den Weg und sorgt so für Transparenz beim Hausverkauf.

Was schreibt das GEG vor? Was fordert die neue EU-Gebäuderichtlinie?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Käufer, innerhalb von 2 Jahren mindestens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
  • Austausch alter Heizkessel (Standard- und Konstanttemperatur) (§72)
  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen (§71)
  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches  (§47)
Diese Vorschriften treffen ausdrücklich den neuen Eigentümer. Zu Beachten: Auch Erben und Schenkungen sind von dieser Pflicht nicht ausgenommen. Gleichzeitig befindet sich mit der EU-Gebäuderichtlinie ein neues Gesetz in den Startlöchern, welche die allgemeinen Standards im Gebäudebestand erneut anheben soll. Noch ist nichts final beschlossen, aber der aktuelle Entwurf könnte eine Sanierungspflicht für 40% des Gebäudebestands bedeuten, die nicht die geforderte Energieeffizienzklasse erreichen.

Welche Kosten sind für den neuen Eigentümer damit verbunden?

Aufwand und Kosten hängen von den ausstehenden Maßnahmen ab und natürlich von Größe und Alter der Immobilie. Wir ermitteln für Sie im Rahmen unserer Modernisierungsberatung, mit welchen Kosten der neue Eigentümer kalkulieren muss. Damit erhält dieser Transparenz in die Zukunft und kann mit gutem Gefühl die Immobilie einschätzen und besser bewerten. Die Aufwendungen für unsere Beratung variieren zwischen einer zielorientierten Modernisierungsberatung (im Hinblick auf die kommende EU-Gebäuderichtlinie) oder maßnahmenorientierten (nach GEG). Bei beiden Varianten erhalten Sie eine Vorschau auf einen neuen besseren Energieausweis und eine schriftliche Kalkulation von Kosten und Energieeinsparung. Dabei benötigen wir 150€ netto je Maßnahme wobei ein erstes Gespräch, in dem wir uns über Sanierungsmöglichkeiten der Immobilie austauschen, immer kostenlos ist.

Banken: Kostenschätzung Voraussetzung für Kreditvergabe

Wenn der Käufer den Erwerb der Immobilie über einen Immobilienkredit finanzieren möchte, wird die Bank genau wissen wollen, mit welchen Folgekosten für die energetischen Pflichtsanierungen zu rechnen ist, um sicherzugehen, dass der Kredit gedeckt ist. Mit unserer Modernisierungsberatung können Sie diese Kosten benennen,  erleichtern Ihren Interessenten die Finanzierungsgespräche und erreichen so mehr potentielle Käufer.

Der Energieausweis dient als Berechnungsgrundlage

Als Grundlage unserer Berechnungen dient ein bedarfsbasierter Energieausweis - dessen Ausstellung ist mit einer Modernisierungsberatung untrennbar verbunden. Da ein Energieausweis aber ohnehin verpflichtend für den Verkauf einer jeden Immobilie ist, sollten diese Kosten beim Hausverkauf bereits eingeplant sein. Der Mehrwert dieser Herangehensweise: Wir können Ihnen direkt die energetischen Einsparungen der Modernisierung simulieren und dem neuen Eigentümer nach Abschluss der Sanierung einen neuen Energieausweis aushändigen - ohne Aufpreis!

Informieren Sie sich auf unserer Webseite zu unserer

Modernisierungsberatung oder nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf für ein kostenloses, telefonisches Erstgespräch.

Kontaktformular

Von:M. Daubitz
NEWS
Gesetzlichkeiten

Gesetze, die sich widersprechen? Gebäude-Energie-Gesetz unter der Lupe!

Die Bekanntmachung* vs. GEG. Der vom Kunden bevorzugte, aber vom Experten als zu oberflächlich angesehene, verbrauchsbasierte Energieausweis für Nichtwohngebäude kann beim selben Gebäude verschiedene Ergebnisse haben. Der Unterschied steckt bekanntlich im Detail und für einen Verkäufer spielen die Ergebnisse eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Ein guter Energieausweis oder ein schlechter - was macht den Unterschied und was ist richtig? Im Folgenden werden zwei Energieausweise für ein und dasselbe Gebäude mit unterschiedlicher Auslegung des Gesetzes in Bezug auf die energetische Bezugsfläche bei unbeheizten Lagern gegenübergestellt. Also zum Beispiel ein Büro mit Lager. Ausweis 1 (links) bewertet das Gesamtgebäude inklusive der unbeheizten Flächen, in Variante 2 (rechts) wird hingegen nur der beheizte Anteil (Büro) als Bezugsfläche verwendet.
Variante 1Variante 2

Beispiel 1: Energieausweis Nichtwohngebäude unterschiedliche Herangehensweisen - was ist sinnvoll, was ist korrekt?

Was passiert: Der Bekanntmachung* zu Folge reduziert sich die Fläche des Gebäudes in Variante 2 da im Lager nicht geheizt wird, was den Endenergieverbrauch Wärme Wert erhöht. Dies ist aber durch den Vergleichswert, der sich ebenfalls erhöht, relativ egal denn der Pfeil bleibt mehr oder weniger an der gleichen Stelle und im gleichen Farbbereich.
Anders sieht es aber beim Endenergieverbrauch Strom aus. Stromverbräuche, die hier anfallen (mindestens Beleuchtung), können in der Praxis nicht herausgerechnet werden und werden in Variante 1 einfach der Bürofläche zugeschrieben. Das heißt, der im Lager verbrauchte Strom, der in Variante 2 gar nicht Bestandteil des Energieausweises wäre, erhöht den Verbrauch dieses Bürogebäudes. Die in Variante 2 angewandte Verfahrensweise liegt begründet in aus der Bekanntmachung* Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche: Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09 (§ 82 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Nummer 22 GEG).
Dagegen resultiert Variante 1 aus dem GEG  § 79 Grundsätze des Energieausweises (2): Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. (Diese Unterscheidung zielt nur auf Wohn- und Nichtwohngebäude.)

In Variante 2 des Energieausweises taucht das Lager also nicht mehr auf, die Endwerte sind höher als bei anderen Büro-Gebäuden und die nun ganz andere Fläche sorgt bei einem potenziellen Käufer oder Mieter weiter für Verwirrung - schließlich erwartet er einen Energieausweis für ein Büro mit Lager, sieht aber nur einen Energieausweis für ein reines Bürogebäude.

Beispiel 2: Energieausweis Nichtwohngebäude - untergeordnete Flächenanteile

Die folgenden zwei Energieausweise zeigen wieder das gleiche Gebäude, diesmal ein 8-etagiges Bürogebäude mit Fitnescenter im 1.OG und Einzelhandel im Erdgeschoss. Variante 1 (links): Alle Flächen und Nutzungen werden berücksichtigt, Variante 2 (rechts): das Gebäude wird als reines Bürogebäude betrachtet.
Variante 1Variante 2


Die in Variante 2 angewandte Verfahrensweise stammt wieder aus der Bekanntmachung* in Absatz 6.4 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen. Hier heißt es in Satz 3: Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (13) muss dabei mindestens 20 % der Energiebezugsfläche des Gebäudes betragen. Da der Einzelhandel und Fitnessbereich jeweils weniger als 20% der Gesamtfläche ausmachen, werden diese Flächen ihrer Nutzung nach nicht berücksichtigt, deren Verbräuche fließen aber dennoch in die energetische Bewertung ein.
Die in Variante 1 angewandte Verfahrensweise berücksichtigt alle Flächen, damit auch die anteilig hohen Vergleichswerte für Fitness und Einzelhandel was zu einem besseren Energieausweis führt. Der Endenergieverbrauch bleibt gleich, aber die zum Vergleich herangezogene Kategorisierung relativiert die Verbräuche entsprechend der Nutzung und flächenmäßigen Gewichtung. Überspitzt solle man sich ein Gebäude vorstellen, bei dem jeweils 19% der Fläche von Fitnessstudio, Hotel/Pension, Arztpraxis, Gaststätten und Kindergarten beansprucht wird (und die restlichen 5% Büro). Die 20% Regel der Bekanntmachung läuft hier ins Leere (und auch die Klassifizierung als Einkaufszentrum ist für das Nutzungsprofil ungeeignet). Fazit: Hier stellt sich aus unserer Sicht die Frage ob der Grundsatz des Energieausweises noch gegeben ist. GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises (1)Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

Allgemeine Formulierung im GEG, viel Interpretationsspielraum

Die zu betrachtende Fläche wird im GEG an drei Stellen beschrieben:
  1. Die Begriffsbestimmung im GEG § 3 Begriffsbestimmungen: 4. beheizter Raum: ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird, also "Raumverbund"
  2. im Gegensatz dazu die aktuellen Bekanntmachung*: Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche: Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen
  3. oder wiederum GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises (2): Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. - Diese Unterscheidung zielt nur auf Wohn- und Nichtwohngebäude.
Als Beispiel, um die Diskrepanzen zu verdeutlichen kann ein Lebensmittelhandel betrachtet werden, der über folgende Flächen verfügt:800qm beheizte Verkaufsfläche, 200qm beheiztes Lager, 100qm Tiefkühlzellen (umgeben von beheizten Räumen) sowie ein angeschlossenes unbeheiztes Lager von 400qm. Die Energiebezugsfläche beträgt dann
  • (1) 1.100qm (alle beheizten Flächen, inkl. Raumverbund)
  • (2) 1.000qm (alle beheizten Flächen)
  • (3) 1.500qm (alle beheizten wie unbeheizten Flächen)
    Energieausweis Nichtwohngebäude - Der Bedarfsausweis als Ausweg? Im Zwiegespräch mit Prüfstellen müssen wir wiederholt feststellen, dass der verbrauchsbasierte Energieausweis als "ohnehin ungenau" abgetan wird. "Sinnvoller wäre doch die Ausstellung eines bedarfsbasierten Energieausweises?" Es gibt aber zahlreiche Gründe für die Existenz eines verbrauchsbasierten Energieausweises und nur weil dieser mitunter im Einzelfall ungenau ist, sollte doch Vergleichbarkeit nicht durch Vereinfachung verloren gehen.

    Der verbrauchsbasierte Energieausweis für Nichtwohngebäude - Wie verfahren wir?


    Aus unserer Sicht bildet die Variante 1 die Realität besser ab und gibt im Ausweis mehr Auskunft über die unterschiedlichen Zonen und damit mehr Kontext und Nachvollziehbarkeit. Die Prüfstellen der Länder betrachten diese zwei Themen nicht konsequent. Wir handeln im Interesse der nachvollziehbaren, reellen Begebenheiten und können eins versichern: Der Energieausweis-Aussteller, also wir, haftet für die Auslegung der Gesetze. Relevante Gesetzes Abschnitte: GEG - Gebäude Energie Gesetzt GEG § 3 Begriffsbestimmungen 4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,

    GEG § 79 Grundsätze des Energieausweises
    (1)Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.
    (2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. *) Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand, Vom 15. April 2021 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) Bekanntmachung Abschnitt 4 Ermittlung der Energiebezugsfläche:
    Die Energiebezugsfläche ist die Summe aller beheizten und gekühlten Nettogrundflächen eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09 (§ 82 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Nummer 22 GEG). Bekanntmachung Abschnitt 6.4 Nichtwohngebäude mit mehreren verschiedenen Nutzungen:
    Satz 3: Der jeweilige Flächenanteil aus Formel (13) muss dabei mindestens 20 % der Energiebezugsfläche des Gebäudes betragen. P.S.: Ich bitte um Nachsicht, sollten wir wichtige Aspekte vergessen haben zu beleuchten oder noch keine Kenntnis über eine bereits bestehende Herangehensweise für diese Themen haben. Ich bin dankbar für jeden Hinweis und biete gegebenenfalls Unterstützung um Formulierungen in Gesetzen zu optimieren. Geschäftsführer Ralf Gründling
    Von:Ralf Gründling
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    Energieausweis, Gesetzlichkeiten

    Für Ihre Immobilie könnten verschiedene geplante Gesetzesänderungen...

    Im Rahmen des aktuellen Entwurfs zur EU-Gebäuderichtlinie und dem neuen "Heizungsgesetz" wurden Hauseigentümer deutschlandweit verunsichert. "Muss ich mein Gebäude jetzt zwangssanieren?" wurden wir vielfach am Telefon gefragt. Um zu erfahren, ob es aktuell und in Zukunft eine Sanierungspflicht für eine Immobilie geben wird, haben wir eine Zusammenfassung zum Energieausweis erstellt, die genau dies prüft. Die aktuellen Sanierungspflichten, die nach dem Gebäudeenergiegesetz v. 22.07.2022 nach Kauf einer Immobilie anstehen, werden darin festgehalten. Außerdem geben wir eine Prognose der künftigen Energieeffizienzskala nach der neuen EU-Gebäuderichtlinie. Mit folgendem kostenlosen Tool, erstellt man sich eine Zusammenfassung als PDF: zum Sanierungscheck Oder Im Rahmen eines neuen Energieausweis für eine Immobilie erhält man auf Wunsch die kostenlose Zusammenfassung kostenlos dazu. Kunden von Energieausweis-Vorschau haben es einfach, indem Sie Ihren alten Energieausweis mit nur wenigen Klicks erneuern lassen. Alles, was Sie dafür brauchen, sind die aktuellen Heizungsverbräuche der letzten drei Jahre und den Link zur alten Bestellung.
    Über den Link: https://www.energieausweis-vorschau.de/online-bestellen.html gelangt man zu den einzelnen Arten der Energieausweise und am Ende der Bestellung wählt man die Option "Sanierungsverpflichtung prüfen" und erhält zusätzlich eine Zusammenfassung mit Hinweisen zu den Sanierungspflichten.
    Von:Ralf Gründling
    NEWS
    Gesetzlichkeiten, Energieausweis

    Im aktuellen EU-Parlamentsbeschluss zur Gebäuderichtlinie wird in Artikel...

    Im aktuellen EU-Parlamentsbeschluss zur Gebäuderichtlinie wird in Artikel 10 die Einführung eines Renovierungspasses bis zum 31.12.2024 durch die Mitgliedsländer gefordert. Ein Rahmenbeschluss, der die Gestaltung konkretisiert, soll bis Ende 2023 vorliegen.

    Was sagt der Renovierungspass aus?

    Mit dem Renovierungspass soll dem individuellen Eigentümer einer Immobilie ein konkreter Sanierungsfahrplan in die Hand gegeben werden, mit dem das Gebäude bis 2050 zu einem Nullemissionsgebäude werden kann. Er soll Kosten und Nutzen einzelner Renovierungsschritte aufzeigen und sogar Aussagen zu finanziellen Fördermöglichkeiten machen. Im Gegensatz zum Energieausweis sollen hier auch Renovierungsaspekte beleuchtet werden, die nicht (nur) mit Energie zu tun haben -  beispielsweise den Nutzen für Komfort und Gesundheit und die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen der Maßnahme.

    Ist der Renovierungspass freiwillig oder Pflicht?

    Der aktuelle Entwurf sieht es vor, dass Renovierungspässe freiwillig sind und bleiben, aber gleichzeitig besonders gefordert werden. Im Entwurf lautet es konkret:
    (32) ... Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges  Instrument zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Renovierungspässe keine unverhältnismäßige Belastung für die Beteiligten darstellen und mit einer angemessenen finanziellen Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte einhergehen, insbesondere wenn es sich bei der Wohnung um ihre einzige Wohnimmobilie handelt.

    Welchen Kontrollen unterliegt der Renovierungspass?

    Der Renovierungspass wird aller Voraussicht nach über ein ähnliches System zur Registriernummervergabe und Stichprobenkontrolle erfolgen wie aktuell bei Energieausweisen. Das heißt die Kontrollen betreffen primär die Aussteller und nur in Ausnahmefällen den Eigentümer.
    Von:Energieausweis-Vorschau.de
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    Gesetzlichkeiten, Energieausweis

    Nach dem EU-Parlamentsentwurf zur neuen EU-Gebäuderichtlinie verbreiten...

    Nach dem EU-Parlamentsentwurf zur neuen EU-Gebäuderichtlinie verbreiten viele Medien Unruhe und erwecken den Eindruck, als stünde das Gesetz schon in den Startschuhen. Im Prozess des Gesetzgebungsverfahrens befinden wir uns aber aktuell noch ganz am Anfang. Eine Perspektive.

    EU-Gebäuderichtlinie - die aktuelle Phase der Gesetzgebung 2023

    Nachdem die EU-Komission Ihren Gesetzesvorschlag an das EU-Parlament weitergereicht hat und er von diesem in der ersten Lesung gebilligt wurde, liegt der Ball nun beim europäischen Rat, der Vertretung der Mitgliedsländer. Diese können den Standpunkt des Parlaments billigen oder das Parlament zu Änderungen auffordern. Hierfür gibt es keine zeitliche Frist.

    Verabschiedung der EU-Gebäuderichtlinie vor Sommer 2024 unwahrscheinlich

    Ein einfaches Durchwinken der Gesetzesinitiative erscheint uns aber eher als unwahrscheinlich. Zum Vergleich - bei der Gebäuderichtlinie von 2010 lagen fast ein Jahr zwischen Stellungnahme des Parlaments und der Festlegung des Rats. Nachdem der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat und das Verfahren wieder in das EU-Parlament zur 2. Lesung geht (wovon wir stark ausgehen) haben beide Organe jeweils nochmal eine Frist von 3 Monaten, um eine Einigung zu erzielen, bevor eventuell ein Schlichtungsverfahren einberufen werden muss. Aufgrund der Tragweite der Verordnung erwarten wir die Unterzeichnung der finalen Version von Rat und Parlament nicht vor dem Sommer 2024. Das wird die nationalen Organe vor große Herausforderungen stellen, sollen die ersten Sanierungsziele bereits 2025 realisiert sein.

    Sanierungspflicht in Schritten - Wohngebäude bis 2030 maximal Klasse E

    Der Vorschlag des EU-Parlaments sieht vor, die Anforderungen an den Altgebäudebestand schrittweise zu erhöhen:
    • Sanierungspflicht für Wohngebäude
      • bis 2030 mindestens Klasse E
      • bis 2033 mindestens Klasse D
    • Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude
      • bis 2027 mindestens Klasse E
      • bis 2030 mindestens Klasse D

    Konkrete Maßnahmen für Gebäude, die diese Standards nicht erreichen, sind im Parlamentsvorschlag nicht erwähnt. Inwiefern aus diesen Vorgaben ein "Sanierungszwang" entsteht, wird abhängen von der Umsetzung im nationalen Recht.

    Wann gilt die EU-Gebäuderichtlinie in Deutschland? - Ein Rückblick auf das Gebäudeenergiegesetz

    Die Umsetzung des Rechtsakt auf nationaler Ebene durch die Organe des Bundes und der Länder hat zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen. Aufgrund vieler schon jetzt eifrig diskutierter Fragen zu Finanzierung und praktischer Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen, ist eine heftige Diskussion zu erwarten, sobald das Gesetzgebungsverfahren auf Ebene der EU abgeschlossen ist. Die Frist zur Umsetzung liegt idR bei zwei Jahren, könnte erfahrungsgemäß aber länger in Anspruch nehmen. Beispiel: Die Gebäuderichtlinie von 2010 wurde im Juli 2010 von der EU beschlossen, wurde erst November 2013 im Rahmen der EnEV2014 verabschiedet und trat im Mai 2014 in Kraft. Der Prozessdauerte somit mehr als 5 Jahre. Davon ausgehend würde die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie nicht vor 2028 in Kraft treten. Die im Gesetz kommunizierten Fristen würden sich entsprechend verschieben.
    Von:Energieausweis-Vorschau.de
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    Energieausweis, Gesetzlichkeiten

    Im Zuge des EU-Parlamentsentwurfs zur neuen EU-Gebäuderichtlinie müssen...

    Im Zuge des EU-Parlamentsentwurfs zur neuen EU-Gebäuderichtlinie müssen wir feststellen, dass in vielen Nachrichtenartikeln der Eindruck vermittelt wird, die Sanierungspflichten seien an die Energieeffizienzklasse im aktuellen Energieausweis gebunden. Siehe beispielsweise dieser Artikel bei Immoscout24.
    "Der Plan des EU-Parlaments sieht im Detail vor, dass Wohngebäude bis zum Jahr 2030 mindestens die Energieeffizienzklasse „E“ vorweisen müssen. Bis 2033 soll diese Anforderung dann auf die Energieeffizienzklasse „D“ angehoben werden. Die Effizienzklasse „A" umfasst Gebäude mit dem höchsten Energiestandard. Die 15 Prozent der Gebäude eines Landes mit der niedrigsten Energieeffizienz entfallen auf die Klasse „G".  Deutschland verfügt zusätzlich über die Effizienzklasse „H“, die mit der Einführung einer europaweit einheitlichen Regelung wegfallen würde. Nach Angaben des Immobilienverbands IVD fallen bundesweit allein über 6 Millionen Häuser in die Effizienzklassen „G“ und „H“ und müssten daher bis 2030 saniert werden. Das entspräche einem Anteil von rund 40 Prozent aller Eigenheime."
    Hier wird verschwiegen, dass der EU-Parlamentsentwurf eine neue Skala vorsieht, die von Nullemissionsgebäuden (Klasse A) auf der einen und den schlechtesten 15% des nationalen Gebäudebestands (Klasse G) auf der anderen Seite reicht. Jemand, der aktuell in Klasse G fällt, entspricht aller Voraussicht nach nicht den schlechtesten 15% des deutschen Gebäudebestands (die finden sich in Klasse H wieder, die laut Verordnung entfällt). Damit verschieben sich auch die anderen Energieeffizienzklassen entsprechend. Als grobe Faustregel würden wir davon ausgehen, dass alle aktuellen Energieeffizienzklassen bis inkl. "E" in der neuen Skala eine Klasse besser da ständen. D.h. H wird zu G, G zu F, F zu E und E zu D. Die Sanierungspflicht würde demnach etwa 30% der Wohnhäuser bis 2030 umfassen und etwa 40% bis 2033. Das ist momentan unser Blick auf die Lage. Wir arbeiten gerade an einer Auswertung unseres eigenen Energieausweisbestands um eine konkretere Einteilung zu ermöglichen. Mehr finden Sie auf unserer Seite zur EU-Gebäuderichtlinie.
    Von:Energieausweis-Vorschau.de
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    Rund um Energie

    Holz statt Aluminium - Dachmontage wasserdicht auf Altdach

    Photovoltaikanlagen stellen im Moment sowohl unter ökologischen als auch finanziellen Gesichtspunkten eine lohnende Investition für Hausbesitzer dar, die nicht nur eine langfristige finanzielle Entlastung verspricht, sondern (in Kombination mit einem entsprechend dimensionierten Speicher) sogar eine graduelle Unabhängigkeit vom Stromnetz ermöglicht. Kein Wunder also, dass unser Geschäftsführer das Dach seines Wohnhaus mit 17 Photovoltaikmodulen mit einer Gesamtleistung von 6,8kWp versehen wollte. Um einen optimalen Sonneneinfallswinkel zu erreichen, war allerdings eine Dachkonstruktion notwendig.

    Photovoltaikkonstruktion aus Holz statt Aluminium - unser Denkansatz

    Die Anforderungen an eine Unterkonstruktion sind wie folgt:
    • Toleranz für Temperaturschwankungen (Dehnung und Kontraktion) der Solarmodule
    • lange Lebensdauer (min. 25 Jahre)
    • wetterbeständig
    • nahezu Wasserdicht damit das Dachpappe-Dach nicht erst noch erneuert werden muss
    Damit werden an eine Unterkonstruktion diesselben Anforderungen gestellt, wie an ein Hausdach. Da diese meist aus Holz errichtet werden, sollte auch die Aufdachkonstruktion aus Holz möglich sein. Begünstigend kam hinzu, dass die für eine Aluminiumkontruktion notwendigen Materialien (Schienen, Gewindesschrauben, Klemmen, usw.) in 2022 teilweise nur schwer zu bekommen waren - und das zusätzlich zum erheblichen Preisunterschied zwischen Holz und Aluminium.

    Photovoltaik-Montage auf Holz - die Gründe für eine Holzkonstruktion für PV-Module

    Folgende Überlegungen waren für uns zentral:
    • Wieso kompliziert, wenn es auch einfach geht? Holz ist als Werkstoff weit verbreitet. Wenn Dächer aus Holz gefertigt werden können, warum dann nicht auch ein Dachaufbau?
    • Um das bestehende Dach nicht erneuern zu müssen und anschließend die Module darüber zu setzen, soll die Modulfläche weitestgehend Wasserdicht sein. Leichte Wassereinbrüche kann das bestehende Dach ab aber Feuchtigkeit darf die neue Konstruktion nicht beschädigen.
    • Die Kostenersparnis bei einer Unterkonstruktion aus Holz, sowohl hinsichtlich Materialkosten als auch hinsichtlich Arbeitskraft (Eigenleistung)
    • Die Möglichkeit, spätere Reparaturen/Sanierungen in Eigenregie durchführen zu können
    • mehr Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung und Umsetzung
    • Erfahrungen im Umgang mit Holz (im Gegensatz zu Aluminium)
    • Holz als nachwachsender Rohstoff
    Aus diesen Gründen entschieden wir uns, die Montage der Solarmodule mit einem Holzgerüst statt mit Aluminium durchzuführen.

    Wie bekommt man eine PV-Anlage wasserdicht? - Die Umsetzung

    Die Installation der Solarmodule mittels U- und T-Profilen auf der Unterkonstruktion ist an sich selbsterklärend. Lediglich das Bestreben, alles wasserdicht zu bekommen, stellt die zentrale Herausforderung dar. Die U- und T-Profile in Dachneigungsrichtung halten bereits das meiste Regenwasser ab und klemmen die Module auf die Unterkonstruktion aus Holz. Die Schlitze zwischen den Solarmodulen (quer zur Dachneigung) mit 2-5mm mussten aber irgendwie abgedichtet werden. Dafür verwendeten wir Bitumen, mussten aber feststellen, dass es bei weitem nicht so schnell aushärtet, wie erhofft. Daher mussten die Öffnungen temporär verklebt werden, damit das Bitumen nicht abläuft, bis es aushärten konnte. 100% Wasserdicht ist die Konstruktion nicht, aber wasserfest. Solange sich im Dach keine Pfützen bilden, soldern das Wasser abfließen kann, stellt das kein Problem dar. Das darunterliegende Dach ist ja nach wie vor wasserdicht. Komplett zufrieden sind wir mir der Lösung noch nicht - wir werden das Verhalten im kommenden Sommer näher beobachten und tendieren schon zu einer Alternativlösung mittels L-Profilen in den Querrillen zwischen den Solarmodulen (so dass diese dann aufeinanderliegen wie Dachschindeln.

    Unser (vorläufiges) Fazit - Die Vorteile einer wasserdichten PV Anlage sind beachtlich

    Damit die Photovoltaikanlage wasserdicht ist, müssen möglichst das gesamte Dach bedeckt und auch die Ränder verkleidet sein. Dadurch, so behaupten wir, kann die Unterkonstruktion auch aus Holz erstellt werden. Verschiedene Vorteile ergeben sich aus einer wasserdichten PV Anlage:
    • optisch ist die Lösung sehr ansprechend. Die Solarmodule ergeben quasi ein vollflächiges, bündiges Dach. Nur beim näheren Hinsehen erkennt man, dass es sich um eine nachträgliche Aufdachkonstruktion handelt.
    • ein altes Dach muss nicht erst erneuert werden, damit es die gewünschte Lebensdauer der PV Anlage übersteht
    • unkomplizierte Montage auf ein Dachpappen-Dach da keine abdichtende Konstruktion in den Unterbau durch die Pappe hindurch entstehen muss
    Unser Vorhaben, die PV-Anlagen wasserdicht zu montieren, waren natürlich nicht ohne Herausforderungen. Insbesondere zwei Punkte bereiteten uns Kopfzerbrechen:
    • Unregelmäßigkeiten in der Dachform, bspw. schrägem Giebel, Gauben, Fenster oder Schornsteine. Die Lösung: Der Schornstein ist eingerahmt von einem Blech in Modulgröße. Auch hier wurden die kleinen Lücken zwischen Schornstein und Blech mit Bitumen abgedichtet.
    • Damit alles bündig abschließt, ist man bei der Größe der Solarmodule leider sehr eingeschränkt. Einerseits soll das gesamte Dach eingefasst werden, andererseits sollten Überstände möglichst minimal sein. Hier muss man eventuell etwas länger suchen, bis man die geeigneten Module gefunden hat.
    weitere Information ist auch unter blog.leonmedia.de zu finden.
    Von:Ralf Gründling
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