Ein Überblick über die Energieausweis Pflicht

Energieausweis Pflicht nach Gebäudeenergiegesetz

Wann besteht die Pflicht, einen Energieausweis vorzuweisen?

Die Energieausweis Pflicht besteht für Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten. Ein gültiger Energieausweis muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden oder gut sichtbar im betreffenden Gebäude aushängen. Zusätzlich müssen bereits beim Inserieren der Immobilie (oder eines Teiles davon) zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden. Ohne diese Angaben droht nach der ENEV 2014 §27 ein Bußgeld von bis zu 15.000€.

Nach Abschluss eines Kaufvertrages muss der Ausweis (oder eine Kopie) an den neuen Eigentümer übergeben werden.

Formal ist es also völlig ausreichend, pro Gebäude nur ein Energieausweisoriginal ausstellen zu lassen und davon, je nach Bedarf, Kopien anzufertigen.

Diese Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG §80 Abs. 3) verbindlich geregelt.

Ausnahmen von der Energieausweis Pflicht

Bestellung einer Befreiung zur Energieausweispflicht.
Auf Nummer sicher gehen.

Ausgenommen von der o.g. Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises sind kleine Gebäude unter 50m² Nutzfläche und Baudenkmäler.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Immobilie von der Ausweispflicht befreit ist oder nicht, können Sie uns gern danach fragen oder gehen Sie einfach auf Nummer sicher und bestellen eine

Bescheinigung der Befreiung von der Energieausweispflicht - 12,99 €

Wir prüfen verbindlich Ihren Sachverhalt.

Nicht befreit? Dann bestellen Sie hier online den für Ihr Objekt passenden Energieausweis. Wir bieten alle Energieausweise deutschlandweit an.

verbrauchsbasiert für Wohngebäude ab 69,- €  bedarfsbasiert für Wohngebäude ab 199,-€  

weitere Themen:

Bußgelder bei Verletzung der Energieausweis Pflicht

Wird bei Verkauf und Neuvermietung kein gültiger Energieausweis vorgelegt oder fehlen im Inserat Angaben aus dem Energieausweis, drohen Bußgelder von bis zu 15.000€. Dies ist allerdings eine theoretische Angabe. Unseres Wissens nach wurde bislang in keinem Fall ein Bußgeld in dieser Höhe verhängt.

(Fast) immer nur ein Ausweis

Ein Energieausweis wird regulär für das gesamt Gebäude ausgestellt. Dabei spielen verschiedene Eigentumsverhältnisse innerhalb des Gebäudes (wie z.B. Eigentumswohnungen) keine Rolle.

siehe auch: Energieausweis für Wohnungen

Eine Ausnahme besteht nur bei gemischt genutzten Gebäuden mit sowohl Wohn- als auch Nichtwohnnutzung, wie z.B. Gewerbeflächen. Hier müssen in der Regel separate Energieausweise für Wohn- und Gewerbeteil ausgestellt werden. Jedoch gelten auch hier Ausnahmen, wenn z.B. eine der beiden Nutzungsarten stark überwiegt oder die Nutzung des Gewerbeteils sehr wohnähnlich ist, wie im Falle von Büros.

Sollte dies auf Ihre Immobilie zutreffen und Sie sich nicht sicher sein, wie Sie verfahren müssen, zögern Sie nicht, uns zu fragen!

Aushangpflicht für Energieausweise

Die Pflicht, Energieausweise öffentlich sichtbar zu machen bzw. auszuhängen, gilt nur für gewerblich genutzte Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche und großem Publikumsverkehr, wie z.B. beispielsweise Kaufhäuser. Ab dem 08.07.2015 betrifft diese Pflicht bereits Gebäude ab einer Nutzfläche von 250 m². In diesen Gebäuden ist eine Aushangseite an einer für die Öffentlichkeit gut zugänglichen Stelle anzubringen.

Praktische Hinweise zur Energieausweis Pflicht in Deutschland

Bei vielen Eigentümern herrscht nach wie vor große Unsicherheit, ob für sie eine Energieausweis Pflicht besteht und welche Ausweisart in diesem Fall beantragt werden muss. Neben unseren Informationen zur Ausweispflicht halten wir für Sie auch einen einfachen und kostenlosen Hauscheck bereit, mit dem Sie leicht feststellen können, welche Ausweisart für Ihr Haus möglich ist.

Bei Neuerrichtung von Gebäuden ist der Energieausweis Pflicht als Bestandteil der Bauantragsunterlagen. Die Energieausweis Pflicht besteht bereits (teilweise in abgewandelter Form) seit 2002. Dennoch wurde nach eigener Recherche in vielen Fällen kein Energieausweis ausgestellt.

Ein Nachweis über die Einhaltung der Energiesparverordnung (EnEV) bzw. des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) existiert aber in den meist. Mit diesen Nachweisunterlagen fällt es uns sehr leicht, Ihnen im Bedarfsfall einen gültigen Energieausweis zu erstellen. Fragen Sie in einem solchen Fall gern bei uns nach, gegebenenfalls können wir Ihnen hier sehr schnell und günstig weiterhelfen.

Energieausweis Pflicht bei Nichtwohngebäuden

Auch bei Nichtwohngebäuden besteht im Falle von Vermietung, Verkauf, Verpachtung oder Verleasung eine Energieausweis Pflicht. Im Unterschied zu Wohngebäuden, besteht für Eigentümer hier jedoch die Wahl zwischen dem bedarfsbasierten oder (günstigeren) verbrauchsbasierten Energieausweis. Beide Ausweisarten sind bei uns einfach und kostengünstig erhältlich.

Keine Energieausweis Pflicht... aber trotzdem sinnvoll?

Der Energiepass fängt langsam an, sich insbesondere auf dem Wohnungsmarkt zu etablieren. Immer mehr Interessenten fragen nach dem Energieausweis für die Wohnung und die Energieeffizienz gehört mittlerweile zu den wichtigsten Kriterien bei der Objektwahl.

Deshalb kann es natürlich für Eigentümer immer sinnvoll sein, einen Energieausweis für Ihr Wohngebäude oder Nichtwohngebäude erstellen zu lassen, auch wenn Sie möglicherweise von der Pflicht zur Vorlage befreit sind.

Nutzen Sie einfach unsere Vorschaufunktion, die Ihnen nach Eingabe der Gebäudedaten (aber noch vor Abschluss der Bestellung!) einen Überblick über die Energiekennwerte Ihres Gebäudes gibt. Dies hilft Ihnen abzuschätzen, ob es sich vielleicht doch lohnt, mit dem Energieausweis um Mieter oder Käufer zu werben.

Auch hier gilt: Für alle Fragen rund um den Energieausweis stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, telefonisch oder per Mail.

Weblink zu Energieausweis: Energieausweis bei Wikipedia