Energieausweis nach GEG. Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, ist die Zusammenfassung dreier Bundesgesetze:
- das Energieeinspargesetz
- die Energieeinsparverordnung
- das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Die Gesetzeslage soll so verinfacht und vereinheitlicht werden. Der volle Titel des GEG lautet Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze. Da es er die bestehenden Gesetze ersetzt, ist es seit Inkraftreten auch maßgeblich für die Erstellung von Energieausweisen, die in §79-88 geregelt sind.
Neu im Energieausweis nach GEG - Angaben zu CO2 Emissionen
Angaben zu CO2 Emissionen des Gebäudes waren bisher freiwillig, sind aber im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) für alle Energieausweise vorgeschrieben. Wenn der neue Energieausweis GEG konform erstellt wird, weist er die aus der Beheizung und WW-Aufbereitung resultierenden CO2-Emissionen aus. Die Berechnung erfolgt analog zur Berechnung des Primärenergieverbrauchs (der die verbrauchte (fossile) Primärenergie pro qm Gebäudenutzfläche angibt), den es schon in alten Energieausweisen nach EnEV2014 gibt.
Die Angabe der CO2-Emissionen erfolgt auch hier pro Jahr ud qm Gebäudenutzfläche. Möchte man den gesamten CO2-Ausstoß des Gebäudes ermitteln, muss man den Kennwert daher noch mit der Gebäudenutzfläche multiplizieren, die auf Seite 1 des GEG Energieausweises angegeben ist. In den CO2-Emissionen enthalten sind der Verbrauch für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung - nicht aber sonstiger Verbrauch, bspw. der normale Haushaltsstrom.
Ab wann gilt das GEG?
Die Frage kann mit drei Terminen beantwortet werden:
- am 08.08.2020 wurde das neue GEG erlassen und im Bundesanzeiger veröffentlicht (den Link zur Veröffentlichung finden Sie weiter unten).
- am 01.11.2020 trat das GEG offiziell in Kraft und löste seitdem die bestehenden Verordnungen ab
- am 01.05.2021 endet die Übergangsfrist für Energieausweise. Sie dürfen bis zum Stichtag nach EnEV2014 erstellt werden (die verwendete Verordnung muss im Ausweis angegeben sein), müssen danach aber nach GEG ausgestellt werden
Verbrauchsausweis nach GEG noch erlaubt? - Die Wärmeschutzverordnung von 1977
Oft werden wir gefragt, ob es stimmt, dass nach Inkrafttreten des GEG keine verbrauchsbasierten Energieausweise mehr ausgestellt werden dürfen. Woher diese Befürchtung kommt, ist unerschiedlich, aber sie ist in jedem Fall unbegründet.
Energieausweise nach GEG dürfen weiterhin nach Verbrauch oder nach Bedarf erstellt werden. Welcher Ausweis zulässig ist, ist genauso geregelt wir in der EnEV 2014. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in §80 Absatz (3):
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft [oder vermietet] ... werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
- 1.
schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
- 2.
durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.
Salopp gesagt gilt also, dass ein GEG Energieausweis nach Verbrauch erstellt werden darf, wenn ein Wohngebäude mindestens eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 5 oder mehr Wohneinheiten
- Datum des Bauantrags nach dem 1.11.1977
- Erfüllung der Wärmeschutzverordnung von 1977 (entweder schon seit Fertigstellung oder durch nachträgliche Maßnahmen).
Über unseren Wärmeschutzrechner können Sie das kurzerhand selbst überprüfe. -> Wärmeschutzverordnung von 1977 überprüfen
§88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder
4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.
Der verbrauchsabhängige Energieausweis ist rechtskräftig, wenn die Energieverbräuche belegt werden können und der Ausweisaussteller nach Gebäudeenergiegesetz §88 zum Ausstellen berechtigt ist.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
(PDF-Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020, Teil I. Nr 37 vom Bundesanzeiger Verlag)