Die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)

EnEV2014 - die neue Energieeinsparverordnung

Hauseigentümer sollten jetzt noch handeln!


In diesem Jahr tritt die neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Grund dafür ist, dass die Mitgliedsstaaten der EU die Richtlinie für energieeffiziente Gebäude 2010 umsetzen müssen, die u.a. vorsieht, dass ab 2020 Neubauten nur noch im Passiv- und Nullenergiestandard errichtet werden dürfen und auch im Bestand umfangreichere energetische Sanierungen durchzuführen sind. Als ersten Schritt in diese Richtung novelliert Deutschland die bestehende EnEV 2009 zur EnEV 2014.


Die Novelle hat allerdings nicht nur für Bauherren weitreichende Konsequenzen. Auch für Hauseigentümer, die ihre Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, hat sich Einiges geändert.


So wurden die Anforderungen an die Vorlage eines Energieausweises erheblich verschärft. Dies betrifft nicht nur die Frage, wann und in welcher Form ein gültiger Ausweis vorgelegt wird, sondern auch die Regeln zur Erstellung von Energieausweisen. Hier sollen Möglichkeiten zur Manipulation von Ergebnissen weiter eingeschränkt werden und Voraussetzungen geschaffen werden, dass erstellte Ausweise auch nachträglich behördlich kontrolliert werden können.

Die wichtigsten Änderungen beim Energieausweis auf einen Blick:

  • Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
  • Einführung einer zentralen Registrierstelle und Vergabe von Registriernummern.
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche) in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung.
  • Präzisierung zur Vorlagepflicht des Energieausweises gegenüber Käufern und Mietern sowie Einführung einer Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an dieselben.
  • Neuskalierung der Farbskala im Energieausweis sowie Einführung von Energieeffizienzklassen.



Für Eigentümer hat vor allem die Registrierung der Ausweise weitreichende Folgen. Der Ausweis-Aussteller erhält für die Erstellung eines Energieausweises eine Registriernummer (zunächst) vom Deutschen Institut für Bautechnik. Die Nummer wird auf allen Seiten des Ausweises abgedruckt, so dass der Energieausweis bei späteren Stichproben, zu deren Durchführung die zuständigen Landesbehörden verpflichtet sind, eindeutig zugeordnet werden kann. Sollte ein Energieausweis nachträglich behördlich überprüft werden, muss der jeweilige Aussteller sowohl Berechnungsgang als auch alle zugrundeliegenden Daten nachweisen können. Da die Zuarbeit von Verbrauchsdaten für den verbrauchsbasierten Energieausweis durch die Hauseigentümer nach wie vor zulässig ist, kann das im Einzelfall auch bedeuten, dass Eigentümer die Verbrauchsabrechnungen auch nach Vermietung oder Verkauf mindestens 10 Jahre für eine mögliche Überprüfung aufheben müssen.


Die Regelverschärfungen bei der Datenaufnahme sowie das Prozedere zur Registrierung der Ausweise führen zu einem erheblich höheren Aufwand durch den auch wir uns gezwungen sahen unsere Preise an den gestiegenen Aufwand anzupassen.


Für Gebäude, die vor 1977 errichtet wurden bzw. für die keine Verbrauchsangaben vorliegen, muss ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.

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